Die strafrechtliche Erfassung von Kinderpornografie im Internet
von Dr. Cristina Tinkl und Dr. Ursula Schneider
In der virtuellen Welt des Internet findet Kinderpornografie im Verhältnis zur tatsächlichen Welt ungleich bessere Möglichkeiten der Vervielfältigung und Verbreitung. Ihr kommen Globalisierung, Anonymität und teilweise auch zugute, dass Instrumente der Strafverfolgung nicht auf die technischen Möglichkeiten im Internet zugeschnitten sind und auch nicht zugeschnitten werden können.
Dieser Beitrag gibt eine kurze Übersicht über die vorhandenen Mittel des Strafrechts, Kinderpornografie im Internet zu begegnen. Deutlich wird dabei, dass sich der Schutz der verletzten Kinder und Jugendlichen nicht auf das (nationale) Strafrecht beschränken und verlassen darf. Die Möglichkeiten, dem Phänomen der Kinderpornografie durch Gesetze und insbesondere mit Mitteln des (nationalen) Strafrechts Herr zu werden, stoßen an allen Ecken und Enden an ihre Grenzen. Deshalb sind internationale Übereinkommen, freiwillige Selbstkontrolle von Diensteanbietern und eine breite Sensibilisierung der Bevölkerung unverzichtbar. Entsprechende Lösungsansätze zeigt der Beitrag im Fazit und Ausblick auf.
Strafbarkeit von Handlungen im Zusammenhang mit Internet-Kinderpornografie
Bei der Frage nach der Strafbarkeit von Handlungen im Zusammenhang mit Internet-Kinderpornografie müssen die typischerweise am Tatgeschehen beteiligten Personen unterschieden werden:
Die Kette reicht von denjenigen Personen, die kinderpornografische Fotos oder Filme herstellen, über diejenigen, die sie ins Internet stellen und verkaufen oder zum Tausch anbieten, bis zu denen, die als „Konsumenten” das Material erwerben oder nur anschauen. Daneben spielen noch die Diensteanbieter eine Rolle, die die Server bereitstellen, auf denen die Daten abgelegt werden, oder Anbieter, die durch Zwischenspeicherung einen schnelleren Zugriff auf Daten ermöglichen, die sich auf ausländischen Servern befinden. Ganz überwiegend agieren die Hersteller und Vertreiber des Materials vom Ausland aus, was die Strafverfolgung oft faktisch unmöglich macht, zumindest aber erheblich erschwert. Auf die spezifischen Probleme, die sich im Bereich grenzüberschreitender Strafverfolgung und Rechtshilfe regelmäßig stellen, kann der Beitrag wegen der Weite dieser Problematik nicht eingehen.
Herstellung und Anbieten von Kinderpornografie via Internet
Wer kinderpornografische Schriften selbst anfertigt, erfüllt den Tatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB (Herstellen von kinderpornografischen Schriften) und, wenn Gegenstand der Darstellung ein reales Geschehen ist, regelmäßig auch den des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 176a Abs. 3 StGB. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer ein Kind in der Absicht sexuell missbraucht, die Tat zum Gegenstand einer pornografischen Schrift zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 StGB verbreitet werden soll. Wer solche Schriften verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, erfüllt den Tatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB.
Gleichstellung von Schriften
und Datenspeichern
Tatbestandlich ist zunächst nur die Verbreitung einer kinderpornografischen „Schrift” i.S.v. § 11 Abs. 3 StGB sein. Der in § 11 StGB legaldefinierte Begriff der Schrift wurde – zur Lösung der sich insbesondere im Hinblick auf die Datenübertragung im Internet stellenden Probleme – 1997 um den Begriff des Datenspeichers erweitert. Den Schriften stehen danach Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen. Ein Datenspeicher als Unterfall der Darstellung ist – verkürzt gesagt – ein Träger von Daten, der gedankliche Inhalte verkörpert, die nur unter Zuhilfenahme technischer Geräte wahrnehmbar sind. Damit stehen nicht etwa die pornografischen Daten an sich Schriften gleich, sondern es bedarf nach wie vor einer Verkörperung. Kinderpornografische Schriften sind nur die auf einem Datenspeicher – also etwa auf einer CD, Festplatte oder einem Server – gespeicherten und so gleichsam verkörperten Daten.1
Gegenstand kinderpornografischer
Schriften
Gegenstand der verbreiteten Schriften muss der sexuelle Missbrauch von Kindern sein. Diese Voraussetzung ist das Kernstück des Tatbestandes. Der Tatbestand des § 184b StGB will dabei nicht nur Kinder vor ihrer Darstellung in pornografischen Schriften schützen. Das Verbot, kinderpornografische Schriften herzustellen, zu verbreiten und zu besitzen (siehe unten unter Strafbarkeit des Verhaltens von „Konsumenten”), ist auch der Erkenntnis geschuldet, dass die Verbildlichung sexueller Phantasien zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle führen kann, diese Phantasien umzusetzen. Kinder werden durch entsprechende Darstellungen gleichsam als „legitime Objekte” von sexuellen Handlungen definiert. Ziel der Regelung ist es deshalb auch, einer Anreiz- und Nachahmungswirkung solcher Schriften entgegenzutreten.
Regelmäßig ist eine kinderpornografische Schrift gegeben, wenn ein tatsächlicher sexueller Missbrauch eines Kindes (also einer Person unter 14 Jahren) i.S.d. §§ 176 bis 176b StGB Gegenstand der Schrift ist. Allerdings liegt eine solche nur dann vor, wenn entweder sexuelle Handlungen mit Körperkontakt gemäß § 176 Abs. 1 oder 2 StGB oder Handlungen i.S.v. § 176 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 StGB dargestellt werden. Letzteres ist dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass eine dritte Person sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. So haben pornografische Filme und Fotografien den sexuellen Missbrauch von Kindern zwar auch dann zum Gegenstand, wenn die Aufnahmen unmittelbar nur die Vornahme der sexuellen Handlungen der Kinder an sich selbst zeigen, sich aber aus dem Kontext der Aufnahme ergibt, dass das Kind von einem anderen, etwa dem Fotografen, hierzu aufgefordert worden ist.
Nicht ausreichend ist demgegenüber das bloße aufreizende Zurschaustellen kindlicher Genitalien („posing”). Dies hat der BGH entgegen früherer Rechtsprechung, die sich auf die inzwischen geänderte Rechtslage bezog, Anfang letzten Jahres festgestellt. Denn im Gegensatz zu § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB i.d.F. des 4. StrRG, der das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen „vor” dem Täter oder einem Dritten unter Strafe stellte und jedenfalls nach Auffassung des BGH auch solche sexuellen Handlungen erfasste, setzt § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG voraus, dass der Täter ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen. Filme oder Fotografien von Kindern, die auf Aufforderung des Fotografen ihre Genitalien entblößt zur Schau stellen, sind danach keine kinderpornografischen Schriften i.S.v. § 184b StGB.2
Die geltende Rechtslage entspricht insoweit nicht dem EU-Rahmenbeschluss gegen Kinderpornografie: Zum einen versteht der Rahmenbeschluss unter „Kind” jede Person unter 18 Jahren. Zum andern sieht er als „Kinderpornografie” gerade auch das aufreizende Zurschaustellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern an.
Der von der Bundesregierung vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie” (BT-Drs. 16/3439) sieht nun zumindest die Anhebung der Altersgrenze von Personen, die Gegenstand kinderpornografischer Schriften sein können, auf 18 Jahre vor.
Nicht zweifelsfrei umfasst vom nach wie vor umstrittenen Begriff der „sexuellen Handlung”, den der Gesetzgeber gewählt hat, ist das aufreizende Zurschaustellen von Genitalien. Das hat der djb bereits im April letzten Jahres gerügt. Der Bundesrat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und inzwischen in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung darauf hingewiesen, dass gerade das Posieren unter Hervorhebung der Genitalien bzw. des Schambereichs in erheblicher Weise in die sexuelle Integrität des betroffenen Kindes eingreife und daher strafwürdig sei und hat eine Änderung in den Vorschriften über den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b StGB) selbst gefordert.3
Streitig ist außerdem, ob es zur Erfüllung der Tatbestände des § 184b Abs. 1 StGB erforderlich ist, dass ein tatsächliches Missbrauchsgeschehen dargestellt wird oder Gegenstand der „Schrift” auch ein fiktives Geschehen (z.B. in einem Comic) sein kann.4 Gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Norm, einer Anreiz- und Nachahmwirkung entgegenzutreten, ist es zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung insofern Klarheit schafft und im Tatbestand des § 184b Abs. 1 StGB nicht mehr auf die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs §§ 176–176b StGB verweist.
Verbreiten oder Zugänglichmachen der
kinderpornografischen Schriften via Internet
Bis vor einigen Jahren ging man davon aus, dass ein Verbreiten i.S.v. § 184 Abs. 3 StGB (a.F.) eine körperliche Weitergabe voraussetzt. Der BGH hat indes klargestellt, dass ein Verbreiten bereits gegeben ist, wenn die Daten auf dem Rechner des Nutzers angekommen sind. Dies ist unabhängig davon, ob sie nur auf dem flüchtigen Arbeitsspeicher, im Zwischenspeicher oder im Permanentspeicher angekommen sind und unabhängig davon, ob ein Up- oder Download vorgenommen wird.5
Jedenfalls liegt ein Zugänglichmachen kinderpornografischer Schriften schon dann vor, wenn Daten zum Lesezugriff ins Internet gestellt (also etwa auf einem Server abgelegt) werden und dem Nutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die pornografischen Schriften eröffnet wird.6
Wer E-Mails an einen bestimmten Personenkreis versendet, macht sich demgegenüber nicht wegen § 184b Abs. 1 StGB (Verbreiten oder Zugänglichmachen) strafbar. Die Varianten des § 184b Abs. 1 StGB setzen nämlich jeweils voraus, dass der Täter die kinderpornografischen Schriften an eine unbestimmte Anzahl von Personen verbreitet oder sie einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich macht. Allerdings kommt eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 2 StGB in Frage. Danach ist strafbar, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.7 Erkennbar fiktive Darstellungen erfüllen den Tatbestand des Abs. 2 demnach nicht.
Strafbarkeit der Verbreitung kinderpornografischer Schriften unabhängig vom Tatort
Für die Verbreitung kinderpornografischer Schriften gilt nach § 6 Nr. 6 StGB das sog. Weltrechtsprinzip. Das heißt, dass das deutsche Strafrecht für die Verbreitung sog. „harter” Pornografie (§§ 184a, 184b Abs. 1-3, 184c Satz 1 StGB) unabhängig vom Tatort gilt und, dass ein Täter, der den Tatbestand erfüllt hat, in jedem Fall nach deutschem Strafrecht zu verfolgen ist. Damit deutsche Strafverfolgungsbehörden auf den Täter tatsächlich zugreifen können, muss er sich allerdings auf den Boden der Bundesrepublik begeben oder ausgeliefert werden. Praktisch wird ein Täter, der im Ausland handelt, und das ist hinsichtlich der Herstellung und Verbreitung kinderpornografischer Schriften die Überzahl, daher kaum nach deutschem Strafrecht zu belangen sein.
Strafbarkeit des Verhaltens von „Konsumenten”
Strafbar nach § 184b Abs. 4 StGB ist auch, wer sich den Besitz an kinderpornografischen Schriften verschafft, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, oder es unternimmt, sich Besitz zu verschaffen. Um beurteilen zu können, ob jemand eine tatbestandliche Handlung vorgenommen hat, ist zunächst insbesondere die genaue Kenntnis der technischen Abläufe beim Zugriff auf Daten im Internet unerlässlich.
Wenn der Täter sich Kinderpornografie im Internet lediglich ansieht, kann das technisch gesehen zwei Abläufe zur Folge haben: Das Ansehen kann erstens zu einer bloß flüchtigen Zwischenspeicherung auf dem Arbeitsspeicher führen, die nur dazu dient, die Daten auf dem Bildschirm sichtbar zu machen und die spätestens mit dem Abschalten des Rechners aufgehoben wird. Zweitens kann das Aufrufen der Daten auch zu einer Speicherung im sog. Cache-Speicher führen. Diese Speicherung dient einem schnelleren Zugriff für den Fall, dass der Nutzer Daten ein weiteres Mal abrufen möchte. Sie führt dazu, dass die Daten nach dem Abschalten des Computers und auch offline noch verfügbar sind.
Ob das bloße Ansehen, das lediglich eine flüchtige Speicherung auf dem Arbeitsspeicher zur Folge hat, vom Tatbestand des § 184b Abs. 4 StGB erfasst ist, ist umstritten und muss wohl verneint werden. Gegen eine Strafbarkeit wird regelmäßig sprechen, dass es an einem Besitz eines Datenspeichers, der kinderpornografische Schriften zum Gegenstand hat, fehlen dürfte.8 Insoweit stoßen die Möglichkeiten einer Auslegung an die Grenzen des Wortlauts der Strafrechtsnorm. Zutreffend vergleichen Stimmen in der Literatur den flüchtigen Arbeitsspeicher mit einem Fernseher, den man auch schwerlich als Datenspeicher mit dem Gegenstand einer bestimmten Sendung bezeichnen könne.9
Problematischer ist die Einordnung der Zwischenspeicherung im sog. Cache-Speicher. Der objektive Tatbestand des Besitzes kinderpornografischer Schriften wird hier regelmäßig erfüllt sein, denn die Daten sind im sog. Cache-Speicher verkörpert und abrufbar. Der Nutzer hat sich also objektiv „Besitz” an den Schriften verschafft. Allerdings wird der Nutzer häufig nicht wissen, dass eine entsprechende (heimliche, versteckte) Speicherung stattgefunden hat, so dass es ihm am Vorsatz hinsichtlich des Besitzes fehlen wird.
Das bewusste Speichern von entsprechenden Daten erfüllt hingegen den Tatbestand des § 184 Abs. 4 StGB regelmäßig, unabhängig davon, ob sie durch Up- oder Download auf den Rechner gelangt sind.
Fraglich ist, ob auch das bloße Anschauen von Kinderpornografie im Internet strafwürdig ist und unter Strafe gestellt werden sollte. Einerseits spricht dafür, dass letztlich der Konsument den „Markt” bestimmt, indem er durch Nachfrage den Bedarf steigert. Andererseits stellen sich in diesem Zusammenhang zahlreiche Probleme, die sich nicht ohne weiteres in die klassische Strafrechtsdogmatik einpassen lassen, etwa die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass ein zufälliges Anschauen straffrei bleibt.10 Außerdem wäre eine solche Strafbestimmung wohl ohnehin symbolischer Natur, weil der entsprechende Nachweis nur selten zu führen sein würde. Der Nutzen einer Regelung erscheint daher eher fraglich.
Strafbarkeit und Pflichten
von Diensteanbietern im
Zusammenhang mit
Kinderpornografie im Internet
Die Anonymität und Globalität der Datenkommunikation im Internet, aber auch die fehlenden Erfahrungen von Nutzern und staatlichen Stellen mit Computernetzen verhindern häufig, dass die für rechtswidrige Inhalte verantwortlichen Personen ermittelt und vor ein (nationales) Gericht gestellt werden können. Diese Schwierigkeiten beim Vorgehen gegen die eigentlichen Täter führten in den letzten Jahren nicht nur in Deutschland, sondern auch weltweit zu der Frage, inwieweit auch die Informations- und Kommunikationsindustrie für Delikte verantwortlich gemacht werden kann, die von dritten Personen unter Missbrauch ihrer Infrastruktur begangen werden.11
Strafbarkeit von Diensteanbietern
Fraglich ist, ob ein Diensteanbieter wegen § 184b StGB oder zumindest wegen Beihilfe dazu belangt werden kann. Um diese Frage beantworten zu können, muss man sich zunächst wiederum die technischen Abläufe bewusst machen, unter denen Diensteanbieter tatsächlich am Geschehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie im Internet beteiligt sein können.
Typischerweise sind Diensteanbieter lediglich als Host-Service- oder als Access-Provider am Gesamtgeschehen beteiligt. Host-Service-Provider sind solche Anbieter, die Nutzern (also Dritten) ermöglichen, ihre Inhalte auf Servern des Providers zu speichern. Access-Provider hingegen vermitteln den schnellen Zugang zu Inhalten auf anderen Servern. Beiden gemeinsam ist, dass sie nicht eigene Inhalte im Netz abrufbar machen, sondern für fremde Inhalte Speicherplatz zur Verfügung stellen oder diese weiterleiten.
Zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern trifft das Telemediengesetz (TMG, seit dem 1. März 2007 in Kraft) Regelungen. Als allgemeine Grundsätze bestimmt es zunächst, dass Diensteanbieter für eigene Inhalte verantwortlich sind (§ 7 Abs. 1 TMG) und Diensteanbieter nach §§ 8 bis 10 TMG nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten (fremden) Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tat hinweisen (§ 7 Abs. 2 TMG). Letzteres erscheint mit Blick auf die ungeheuren Datenmengen, die es andernfalls zu überwachen gälte, sachgerecht.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nur verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis hatten und dennoch nicht unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG). Kenntnis der Inhalte bedeutet dabei positives Wissen und nicht etwa „Kennen können” oder „Kennen müssen”. In strafrechtlicher Hinsicht ist damit bedingter Vorsatz ausgeschlossen.12 Der Nachweis einer etwaigen Kenntnis wird indes häufig schwer zu führen sein, so dass eine Strafverfolgung praktisch unmöglich ist.
Verschuldensunabhängige
Pflicht von Diensteanbietern zur Löschung rechtswidriger Daten
Diensteanbieter sind, wie eben gezeigt, für fremde Inhalte nur selten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Allerdings können sie durchaus – und zwar verschuldensunabhängig – verpflichtet sein, entsprechende Daten zu löschen oder zu sperren.
§ 7 Abs. 2 S. 2 TMG13 sieht vor, dass die Verpflichtung zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen unberührt bleibt. Die Norm begründet also nicht etwa selbst eine Pflicht zur Löschung bzw. Sperrung, sondern verweist auf die nach allgemeinen Gesetzen bestehenden Verpflichtungen. Im Bereich der Internet-Kinderpornografie kann sich eine solche Verpflichtung insbesondere aus einer auf eine Generalermächtigung im Polizei- und Ordnungsrecht gestützten Anordnung ergeben, eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. 14
Fazit / Ausblick
Das Internet eröffnet nahezu unbegrenzte Möglichkeiten für Personen mit pädophilen Neigungen, unbehelligt und grenzüberschreitend Kontakte untereinander und mit häufig gut organisierten Anbietern von Kinderpornografie zu knüpfen, um entsprechendes Material zu tauschen oder zu handeln. Das Internet erschließt darüber hinaus eine neue Gruppe von „Gelegenheitskonsumenten”, die – ohne Bestehen einer pädophilen Fixierung – in dem Betrachten von Kinderpornografie einen zusätzlichen „Kick” suchen.
Der Gesetzgeber hat auf diese neuen Bedrohungen mit Änderungen des Strafrechts reagiert und die strafrechtliche Erfassung (fast) lückenlos ausgestaltet. Wo sich Lücken auftun, wird er tätig, um diese zu schließen. Den Schutz vor Kinderpornografie effektiv zu gewährleisten, ist das (nationale) Strafrecht jedoch von vornherein ungeeignet. Denn die Durchsetzung der strafrechtlichen Normen stößt – wie gezeigt – auf faktisch unüberwindliche Hindernisse. So können insbesondere die aus dem Ausland agierenden Hintermänner des gut organisierten und äußerst lukrativen Handels mit Kinderpornografie nur selten ermittelt und strafrechtlich verfolgt werden.
Die polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet für das Jahr 2005 immerhin 5.624 Straftaten der Verbreitung pornografischer Schriften (gem. §§ 184, 184a, 184b, 184c StGB, also nicht nur Kinderpornografie) im Internet, von denen drei Viertel aufgeklärt wurden15. Das lässt vermuten, dass bei Bekanntwerden der Taten die Verdächtigen meist gleich „mitgeliefert” werden. Zu vermuten ist weiter, dass es sich dabei überwiegend um Konsumenten und nicht um die hinsichtlich des Schutzgutes weitaus gefährlicheren Hintermänner handelt. Außerdem ist zweifelhaft, ob es in diesen Fällen auch regelmäßig zu Verurteilungen kommt. Die Strafverfolgungsstatistik weist diese Straftaten nicht gesondert aus, so dass aus ihr keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können, in wie vielen Fällen es tatsächlich zu einer Verurteilung des Täters kommt. Die Datenbank Juris etwa enthält nur wenige Entscheidungen von Strafgerichten, die die Verbreitung oder den Besitz kinderpornografischen Materials zum Gegenstand haben (interessanterweise findet sich aber eine größere Anzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen, die gegen Beamte aus entsprechendem Anlass getroffen wurden).
Kinderpornografie im Internet wirksam zu begegnen, ist schon seit einigen Jahren als vorrangige polizeiliche Aufgabe erkannt worden. So wurde z.B. beim Bundeskriminalamt eine Zentralstelle „Kinderpornografie” eingerichtet, die die Aufgabe eines Bindegliedes zwischen in- und ausländischen Strafverfolgungsbehörden sowie einer nationalen zentralen Auswertungs- und Koordinierungsstelle wahrnimmt. Gelegentlich werden spektakuläre Ermittlungserfolge der Länderpolizeien bekannt. So ermittelte das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt bei der Aktion „Mikado” mehr als 300 des Besitzes von Internet-Kinderpornografie Verdächtige aus allen Bundesländern. So erfreulich solche Erfolge sind, so sind sie doch angesichts der „Globalität” des Problems ein bloßer Tropfen auf den heißen Stein. Auch bei einer Verbesserung der technischen Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden, der Schulung ihrer Mitarbeiter und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet werden die Täter ihren Verfolgern voraussichtlich immer einen Schritt voraus bleiben.
Das Strafrecht kann daher auch hier allein letztes und andere Maßnahmen flankierendes Mittel sein. Effektiv erscheint es eher, die Internetnutzer umfassend zu sensibilisieren und ein möglichst gut funktionierendes Meldewesen zu installieren, das in enger Zusammenarbeit mit den Diensteanbietern dauerhaft geeignet ist, den lukrativen Markt der Kinderpornografie auszutrocknen. Nur wenn die Diensteanbieter Kenntnis entsprechender Inhalte erlangen, haben sie die Möglichkeit, diese unverzüglich zu löschen oder zu sperren.
Die EU-Mitgliedstaaten sind bereits im Jahr 1999 überein gekommen16, dass die Gemeinschaft Verfahren zur Selbstkontrolle und zur Überwachung der Inhalte durch die Branche, die erhöhte Sensibilisierung für Branchendienste und den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Parteien fördern sollte. Der Aktionsplan der Mitgliedstaaten sah insbesondere vor, ein Hotline-Netz einzurichten. Daraus hervorgegangen ist etwa INHOPE als internationale Vereinigung der Internet-Hotlines, dem beispielsweise die Internet Beschwerdestelle für Deutschland (IBSD), bei der kinderpornografische Inhalte gemeldet werden können, und die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) angegliedert sind.
Anmerkungen
1 Vgl. dazu Harms, NStZ 2003, 646, 647 f.
2 BGH, Beschl. v. 2.2.2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 394.
3 BT-Drucks 16/3439, S. 11.
4 So Tröndle/Fischer § 184b Rdn. 4.
5 BGH, Urt. v. 27.6.2001 - 1 StR 66/01, NJW 2001, 3558, 3559 f.
6 BGH a.a.O. (Fn. 18).
7 Vgl. Hörnle, NJW 2002, 1008, 1012.
8 AA Tröndle/Fischer, StGB, § 184b, Rdnr. 20.
9 Harms, NStZ 2003, 646, 649.
10 Vgl. auch insoweit Harms, NStZ 2003, 646, 649.
11 Sieber, MMR 1999, 115.
12 Vgl. nur mwN Hörnle, NJW 2008, 1012.
13 Ehemals § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG und § 6 Abs. 2 Satz 3 MDStV.
14 Vgl. Sieber, MMR 1999, 115, 139.
15 Polizeiliche Kriminalstatistik 2005, S. 8.
16 ABL Nr. L 33 vom 6.2.1999, S. 1.
