Umgangsrecht und Partnerschaftsgewalt - nicht nur ein mechanisches Problem
oder: warum beschleunigte Verfahren gefährlich sein können und gut und gut gemeint nicht dasselbe ist
von Sabine Heinke
Für eine mit Strafrecht befasste Juristin kann sich manchmal mehr oder weniger überraschend der Regelungsstand in anderen Rechtsbereichen für die Strafverfolgung als kontraproduktiv oder gar gefährlich erweisen. So ist es auch mit den strafrechtlich auf den ersten Blick wenig relevanten geplanten Änderungen im Familienrecht.
Der Gesetzgeber plant seit Längerem manche Änderung des Familienverfahrensrechts. Ein zentrales Anliegen ist eine Veränderung des gerichtlichen Vorgehens, soweit der Kinderschutz und/oder die Beziehungen von Kindern zu ihren Eltern betroffen sind. Die zunächst für die FGG-Reform vorgesehene Beschleunigung einschlägiger Verfahren wird nun vorgezogen [1]. Danach hat das Gericht künftig ausdrücklich Verfahren, die den Aufenthalt von Kindern, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls „vorrangig und beschleunigt“ durchzuführen [2]. Das Gericht soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchführen. [3] In der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verfahrensbeschleunigung auch in Umgangsverfahren [4] gelten soll mit dem Ziel, Kontaktabbrüche zu vermeiden und nach der Trennung der Eltern möglichst bald dem Kind Zugang zu dem nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen. Auch wenn in der Begründung zugleich darauf hingewiesen wird, dass das Beschleunigungsgebot nicht schematisch gehandhabt werden soll, bestehen doch Bedenken, ob die Gerichte tatsächlich mit der notwendigen Differenziertheit die Verfahren betreiben werden. Dieser Einwand betrifft insbesondere diejenigen Umgangsrechtsverfahren, in denen der elterliche Konflikt durch Partnerschaftsgewalt, also auch Straftaten, geprägt ist. Er ist insbesondere deshalb zu erheben, weil die Diskussion um die Veränderung des Verfahrens unter der Prämisse geführt wird, dass Umgang mit dem abwesenden Elternteil für ein Kind immer gut sei. § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB lässt aber durchaus Ausnahmen vom Regelfall zu und die materiellrechtliche Vorschrift zum Schutz des Kindes vor Gefahren beim Umgang mit einem (oder beiden) Elternteil(en), also § 1684 Abs. 4 BGB – Einschränkung und Ausschluss des Umgangs bei Kindeswohlgefährdung – werden auch keineswegs geändert.
Partnerschaftsgewalt in der Beziehung der Eltern birgt für Kinder eine erhebliche Gefahr, und zwar auch dann, wenn die Kinder selbst keinen Tätlichkeiten ausgesetzt, aber Zeugen gewalttätiger Übergriffe eines Elternteils gegen den anderen geworden sind [5]. Auch wenn die Eltern sich schließlich trennen, bleiben die Nachwirkungen des Erlebten. Die Gefahr für das Kindeswohl ist also keineswegs gebannt, wenn der Gewalttäter der gemeinsamen Wohnung verwiesen wird [6]. Die räumliche Trennung schafft zwar zunächst eine gewisse Beruhigung, beseitigt aber die eingetretenen Schäden nicht.
Das Miterleben von Gewalttat, Schlägen, Schreien, Angst, Erniedrigung, Unterdrückung, Unterwerfung bleibt nicht folgenlos für das Kind: abgesehen von eigenen Ängsten, die es durchleidet, sind seine Beziehungen zu Vater und Mutter oftmals gestört, umgekehrt ist Partnerschaftsgewalt auch ein Indiz für eingeschränkte oder aufgehobene Erziehungsfähigkeit insbesondere des Täters, manchmal auch des Opfers häuslicher Gewalt. Wer im nahen Bereich persönlicher Beziehung zur Durchsetzung seiner Interessen oder zur „Lösung“ von Konflikten Gewalt anwendet, zeigt, dass ihm die wesentlichen Grundvoraussetzungen erzieherischer Kompetenz fehlen: Verantwortungsbewusstsein, Empathie und Selbstkritik. Beim traumatisierten Opfer können sich über kurz oder lang die gleichen Defizite einstellen: wer geschlagen wird, kann sich um andere Familienangehörige nicht mehr ausreichend kümmern, braucht selbst Schutz und Unterstützung, Kind- und Elternrolle können sich verschieben oder umkehren. Der Schläger jagt nicht nur dem Kind Angst und Schrecken ein, er zerstört und entwertet zugleich die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil, wenn dieser als schwach und wehrlos empfunden wird. Zuweilen kommt es auch dazu, dass das Kind sich mit dem Aggressor identifiziert und den als schwach erlebten Opfer-Elternteil ablehnt.
Kinder können durch das Miterleben gewalttätiger Übergriffe eines Elternteils gegenüber dem anderen regelrecht traumatisiert werden. Angst, Entsetzen und Hilflosigkeit sind die Wirkmechanismen des Traumas. Die durch das Miterleben von Gewalt ausgehende psychische Belastung hat zumeist ähnlich gravierende Folgen wie das kindliche Erleben elterlichen Suchtverhaltens. Kinder erleiden vielfältige Entwicklungs- und Beziehungsstörungen, ihr Risiko, als Erwachsene in ihren nahen Beziehungen selbst Schläger oder Opfer zu werden oder zu Suchtmitteln zu greifen, steigt signifikant. Kinder aus gewaltbesetzten Beziehungen laufen zudem wesentlich häufiger Gefahr, auch selbst Opfer von Gewalttaten zu werden, oft durch den gewalttätigen Elternteil, manchmal durch den geschädigten Elternteil.
Diese hier nur stichwortartig beschriebenen Auswirkungen gewalttätigen Handelns auf die Eltern-Kind-Beziehungen sind auch bei der Ausgestaltung des Umgangs zu beachten. Sie können es erforderlich machen, den Umgang des Kindes mit dem gewalttätigen Elternteil zeitweise oder langfristig einzuschränken oder auszusetzen, § 1684 Abs. 4 BGB. Der schon oft betonte Umstand, dass die Trennungssituation für geschlagene Frauen besonders gefährlich ist, weil der Täter die Autonomiebestrebungen des Opfers als Bedrohung missinterpretiert und sich zu besonders durchgreifenden Handlungen aufgefordert fühlt, macht vor den Kindern nicht halt. Die Erzwingung von Umgang in zeitlicher Nähe zur Trennung erhöht mithin die Gefahr schwerer Gewalttaten gegen Mutter und Kinder. Die Gefahr von Kind-Eltern-Besuchen bei Partnerschaftsgewalt liegt jedoch nicht nur im Risiko schwerer und/oder tödlicher Verletzung von Mutter und/oder Kindern im Zuge der Trennung. Der Umgang des Kindes mit dem Täter bewirkt, dass die traumatischen Erfahrungen aus der Vergangenheit durch ständig wiederholten Kontakt mit dem Täter („Trigger“-Erlebnis) nicht vergessen und nicht verarbeitet werden können. Es ergibt sich (zudem) eine fortdauernde Belastung der Mutter-Kind-Beziehung: geschlagene Mütter sind durch die bei ihnen wirkenden traumatischen Erlebnisse in ihrer Erziehungsfähigkeit manchmal zumindest zeitweise eingeschränkt. Die abwertende Haltung des gewalttätigen Partners, transportiert durch und verlagert auf das Kind, wirkt hier destabilisierend und belastend. Der Umgang mit dem gemeinsamen Kind dient manchem Gewalttäter dazu, seinen Macht- und Einflussbereich aufrecht zu erhalten.
Die für die Rekonvaleszenz des Kindes dringend erforderliche stützende Beziehung zu mindestens einem Elternteil wird auf diese Weise ge- oder zerstört, was zweifellos zum Schaden des Kindes ist. Gerade diese Spätfolgen gewalttätigen Handelns in der Partnerschaft der Eltern werden nicht immer beachtet, sie lassen sich im Übrigen auch durch die probate Umgangsbegleitung nicht wirksam unterbinden.
Die Anforderungen, die aus dieser Situation für ein dem Schutz der Betroffenen angemessenes Verfahren erwachsen, sind vielfältig. Geboten ist, für den notwendigen Schutz der Beteiligten zu sorgen, die akute Gefährdung zu klären und ihr Rechnung zu tragen. Weiter sind Art und Ausmaß der traumatischen Erfahrungen von Mutter und Kind/Kindern festzustellen und ihre Auswirkungen auf das Kind und seine Beziehungen zu beiden Eltern zu ergründen. Die Beschränkungen der zumeist väterlichen Erziehungsfähigkeit sind ebenfalls zu ergründen. Das familiengerichtliche Verfahren dient nämlich keineswegs nur der Vermittlung mit dem Ziel, gemeinsame Elternverantwortung wieder [7] herzustellen, sondern der Feststellung der objektiven Wahrheit. Damit hat der FGG-Richter den weitestreichenden Ermittlungsauftrag im deutschen Verfahrensrecht überhaupt und dieser ist gerade dann zu erfüllen, wenn ernsthafte Gefahren für ein Kind aus den geschilderten Sachverhalten erkennbar sind. Die hierfür erforderliche Ermittlungsintensität des Familiengerichts kann mit Beschleunigungsanforderungen konfligieren.
Dies gilt erst recht unter dem Gesichtspunkt, dass die (wiederholte) Gewährung von Kontakt der Kinder zu dem schlagenden Elternteil diese in ihrem Loyalitätskonflikt derart verunsichert, dass sie aus unterschiedlicher Motivation heraus als objektive Zeugen weder für das familiengerichtliche, noch für das strafgerichtliche Verfahren geeignet erscheinen. Dem kann im familiengerichtlichen Verfahren (nur) durch geeignete Handhabung in der Praxis Rechnung getragen werden: So kann es angezeigt sein, Opfer und Täter nicht gleichzeitig anzuhören. Das betrifft zunächst das Elternpaar, erfordert aber auch die Anhörung des Kindes an einem anderen Tag. Die getrennte Anhörung widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit des familiengerichtlichen Verfahrens, denn der jeweils wesentliche Inhalt der Anhörung kann den übrigen Beteiligten mitgeteilt werden. Auch die Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen ist keineswegs ausgeschlossen, wenn die Eltern in je getrennten Terminen ihre Sicht der Dinge darlegen können. Vielfach wird aber die gemeinsame Anhörung auch deshalb durchgeführt, um Art und Ausmaß des elterlichen Konflikts direkt demonstriert zu bekommen. Geschlagene Frauen fürchten die Konfrontation mit dem Täter, wegen der Erinnerung an das Erlebte, vor allem aber auch wegen der Drohung mit empfindlichen Übeln, die ihnen für den Fall der Trennung vom Täter angekündigt worden sind. Die Durchführung eines ersten frühen Termins unmittelbar nach Antragstellung, häufig also unmittelbar nach der Trennung, schürt die vom Täter hervorgerufenen Ängste, belastet die Mütter und beeinträchtigt ihre Fürsorgefähigkeit für die Kinder in der ohnehin schwierigen Situation; die Verängstigung der Mutter teilt sich den Kindern mit. Zudem haben Kinder eigene, durch die Gewalttaten hervorgerufene Ängste, die durch ein Zusammentreffen mit dem Täter reaktiviert werden. Schließlich verfügen viele Täter im Rahmen häuslicher Gewalt über die Fähigkeit, die Verantwortung und sogar die Schuld für ihr Handeln anderen, auch den Kindern zuzuschieben.
Die gebotene Beschleunigung des Verfahrens birgt ferner die Gefahr, dass die Sicherheitsbedürfnisse der Beteiligten unbeachtet bleiben. Dabei können auch sitzungspolizeiliche Gründe ebenso gegen eine gemeinsame Anhörung der Eltern sprechen. Die Gefahr, dass Verfahrensbeteiligte im Gericht verletzt oder getötet werden, soll in familienrechtlichen Verfahren am höchsten sein.
Selbstverständlich bietet die schnelle Lösung familiärer Konflikte im Normalfall für alle Beteiligten Entlastung und die Möglichkeit, sich schnell und ohne die zusätzlichen Verletzungen, die in ungeklärten Situationen leicht entstehen, auf die neue Lage in der getrennt lebenden Familie einzustellen. Auch für die geschlagene Frau und Mutter wäre es von Vorteil, wenn schnell geklärt wird, dass und wie lange der Umgang der Kinder mit dem prügelnden Vater ausgeschlossen wird. Die allgegenwärtige Prämisse: „Umgang tut gut“ lässt aber zweifelhaft erscheinen, dass in der bald gebotenen Kürze der Verfahren tatsächlich ärztliche Atteste angefordert, Strafverfahrens- und Ermittlungsakten beigezogen, Zeugen gehört und Gutachten, etwa auch eines auf Traumabehandlung spezialisierten Psychologen oder Arztes und nicht etwa ausschließlich eines sogenannten Familienpsychologen, eingeholt werden [8].
Während im Strafverfahren schon seit Langem diskutiert wird, dass und wie eine Schädigung und (Re-)Traumatisierung der Opfer durch das Verfahren als solches möglichst vermieden werden kann, scheinen solche Überlegungen im familienrechtlichen Verfahren nur selten angestellt zu werden. Der vermeintlich gute Zweck – die dem Kindeswohl regelmäßig dienliche Herbeiführung des Umgangs mit beiden Elternteilen [9] – könnte hier die Sensibilität für die Opferinteressen im Verfahren deutlich herabsetzen. Ein zusätzlicher Zeitdruck wird die Bereitschaft der Gerichte, den Schilderungen von Gewalterfahrung auf den Grund zu gehen und die Folgerungen hieraus auch für den Umgang der (mit)betroffenen Kindern mit dem Täter nicht erhöhen. Das Beschleunigungsgebot birgt die Gefahr, dass maßgebliche Belastungen des Kindeswohls durch die Auswirkungen von Partnerschaftsgewalt zwischen ihren Eltern unerkannt und unberücksichtigt bleiben und die häufig als einzige Zeugen zur Verfügung stehenden Kinder verunsichert und als Beweismittel ausgeschaltet werden.
Anmerkungen
1 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, dort § 50e FGG-neu: Vorrang- und Beschleunigungsgebot; § 50f FGG-neu: Erörterung der Kindeswohlgefährdung; die Vorschriften sollen Anfang 2008 in Kraft treten, also vor der sog. großen FGG-Reform.
2 § 50e Abs. 1 des RegE.
3 § 50 Abs. 2 des RegE.
4 Der Beitrag beschäftigt sich nur mit diesen Verfahrensgegenständen; es besteht kein Zweifel daran, dass Verfahren, deren vorrangiger Inhalt der Kinderschutz i.e.S. ist, wesentlich beschleunigt werden müssen. Dafür allerdings braucht es auch ein anderes Ermittlungsinstrumentarium des Familienrichters, die bisherigen unzureichenden Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung verbrauchen zu viel Zeit.
5 Wegen Einzelheiten vgl. z.B. Kindler, Partnergewalt und Beeinträchtigungen kindlicher Entwicklung: ein Forschungsüberblick, in: Kavemann/Kreyssig (Hrsg.), Handbuch Kinder und häusliche Gewalt, 2. Aufl. 2007, S. 36 ff., auch Strasser, „In meinem Bauch zitterte alles“ – Traumatisierung von Kindern durch Gewalt gegen die Mutter, a.a.O., S. 53ff.
6 § 2 GewSchG, 1361b BGB; § 1666a BGB: Wohnungsverweisung zum Schutz der Kinder dürfte wegen der Tatbestandshürden kaum jemals angewandt werden.
7 Dies setzt voraus, dass sie jemals als gemeinsame Aufgabe wahrgenommen wurde, was in gewaltbesetzten Beziehungen keineswegs so gewesen sein muss.
8 Die in der eigentlichen FGG-Reform vorgesehene und von einigen Gerichten und Sachverständigen antizipierte Vermittlung durch den Sachverständigen wird die Position geschlagener Frauen zusätzlich erschweren; zu Recht wird sie in der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes als rechtsstaatswidrig kritisiert.
9 § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB.
