Die Regelbeträge sinken
von Prof. Dr. Marianne Breithaupt
Von der Verführung eines sinkenden Regelbetrags
Weil die geplante Unterhaltsrechtsänderung1 noch nicht Gesetz ist, kam es zur nach § 1612a BGB vorgeschriebenen Anpassung der Regelbeträge. Wenn die Unterhaltsrechtsänderung vor dem 1. Juli 2007 nicht mehr kommt, treten die neuen Beträge in Kraft. Die Unterhaltsrechtsänderung steht aber nicht mehr auf den Tagesordnungen des Deutschen Bundestags bis zum 1. Juli 2007. Die Regelbetrag-Verordnung 2007 wird also Deutschland beglücken, jedenfalls die Finanzminister Deutschlands.
Renten, Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe steigen
Zum ersten Mal in der Geschichte der formalisierten Unterhaltsanpassung kommt es zum Sinken des Regelbetrages um 2–3 Euro oder 0,81–1,06 Prozent. Als Begründung nennt Jürgen Soyka, OLG Düsseldorf, die sinkenden Einkommen in Deutschland. Das ist befremdlich, denn die steigenden Einkommen im gleichen Land sind die Begründung für eine Rentenerhöhung um 0,54 Prozent zum gleichen Termin, dem 1. Juli 2007, §§ 255 f., 68 SGB VI.
Dementsprechend steigen auch die Leistungen, die an die Rentenanpassung gekoppelt sind, z.B. der Eckregelsatz für das Arbeitslosengeld II und die Sozialhilfe von 345 auf 347 Euro, das Sozialgeld oder die Sozialhilfe für Kinder von 207 bzw. 276 auf 208 bzw. 278 Euro.
Regelbetrag sinkt
Das seltsame Ergebnis, dass beim gleichen Kind im gleichen Land der Bedarf nach SGB II oder SGB XII ein bis zwei Euro steigt, es aber aus einem bestehenden Unterhaltstitel, der den Unterhalt als Prozentsatz des Regelbetrages ausweist, ab dem 1. Juli 2007 zwei bis drei Euro weniger vollstrecken kann, ist möglich, weil das Nettoeinkommen, das der Rentenanpassung zu Grunde liegt, nicht das gleiche Nettoeinkommen ist, das für die Regelbetraganpassung herangezogen wird, § 1612a BGB. Deshalb stieg z.B. der Regelbetrag 2005, während den Renten eine Nullrunde verordnet wurde. Die Anpassung des Regelbetrags wurde 2001 ausdrücklich von der Anpassung der Renten entkoppelt. Die Begründung des neuen § 1612a BGB: „Damit wird sichergestellt, dass das unterhaltsbedürftige Kind auch weiterhin an der Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils infolge der Erhöhung seiner verfügbaren Einkünfte teilhat.“2, trifft für 2007 allerdings nicht mehr zu. Maßstab für den Regelbetrag wurde 2001 die Entwicklung des Durchschnittsgehalts abhängig Beschäftigter auf der Basis der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.
Nach diesen Daten sind die durchschnittlichen Nettogehälter von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwar von 2004 auf 2005 von 1.454 Euro monatlich auf 1.458 Euro monatlich (0,3%) gestiegen, aber von 2005 auf 2006 auch nur von 1.458 auf 1.454 Euro (0,3%) gesunken3 (siehe Tabelle). Es hat also keine Veränderung gegeben. Auch deshalb ist das Absinken des Regelbetrags um 0,8 % oder mehr befremdlich.
Die beste Lösung wäre, die Unterhaltsrechtsänderung käme noch vor dem 1. Juli 2007 und würde verhindern, dass die neue Regelbetrag-Verordung in Kraft treten kann. Von daher erscheint der Schock, dass die an den Prozentsätzen des Regelbetrages orientierten Kindesunterhalte sinken, und dies prozentual deutlicher als die Erwerbseinkommen aus abhängiger Tätigkeit, wie ein Druckmittel auf die Koalitionsparteien, sich vor Inkrafttreten der neuen Regelbeträge auf die Unterhaltsrechtsänderungen zu einigen. Sie würde dazu führen, dass die Regelbetrag-Verordnung abgeschafft wird und sich der Unterhaltsvorschuss ändert.4
Aber das wird nicht passieren. Die Frage ist deshalb, warum der Gesetzgeber, statt die geplante Änderung des Unterhaltsrechts zu verwirklichen, lieber die Regelbetrag-Verordnung ändert. Die Ursache dürfte weniger darin liegen, dass die neuen Regelbeträge die zu erwartenden Titelumschreibungen vom bisherigen Regelbetrag-System auf das zukünftige Grundbedarfssystem beeinflussen, sondern mehr darin, dass sie die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss reduzieren.
Auswirkungen auf Titelumschreibungen
Zahlt ein Vater West 100 Prozent Regelbetrag oder wie bis jetzt 247 Euro, würde er in Zukunft 107 Prozent des Grundbedarfes zahlen, (247 + 77 = 324 : 3,04 = 106,6 %). Der neue Regelbetrag von 345 Euro führt zu 106 Prozent (105,9 %). Beim Vater Ost dürfte sich die Reduzierung nicht auswirken. Er zahlt statt aktuell 305 Euro bei 100 Prozent Regelbetrag (228 + 77 = 305) mit 303 Euro in Zukunft wohl auch 100 Prozent des Grundbedarfes von 304 Euro, denn auf 99,7 Prozent Grundbedarf wird ein bestehender Unterhaltstitel wohl nicht umgeschrieben werden.
Auswirkungen auf Unterhaltsvorschuss
Die Unterhaltsvorschusskasse will nach dem derzeitig bekannten Entwurf5 in Westdeutschland nicht weniger zahlen als bisher und in Ostdeutschland so viel wie in Westdeutschland. Die Mehraufwendungen der Unterhaltsvorschusskasse werden auf 20 Millionen Euro im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten geschätzt.6 Ob der Gesetzgeber die Zahlen des Entwurfs auf die neuen Regelbeträge umrechnet, ist offen, aber ziemlich wahrscheinlich. Bei ca. einer halben Million Unterhaltsvorschussfällen bedeuten 2 Euro pro Kind und Monat für Kinder bis zum 12. Lebensjahr eine Ersparnis bei den Vorausleistungen von einer Million Euro im Monat, 12 Millionen Euro im Jahr. Die neue Regelbetrag-Verordnung reduziert also die geschätzten Aufwendungen für die Gleichstellung der Kinder in Deutschland beim Unterhaltsvorschuss von 20 Millionen auf 8 Millionen Euro.
Ärgernis der mathematisch zwingender Rechtsänderung
Das Ärgernis des sinkenden Regelbetrags liegt in der Darstellung, dass es sich dabei schlicht und einfach um die Folge konsequenter Gesetzesanwendung durch die Bundesregierung handelt.
§ 1612a BGB schreibt die Anpassung der Regelbeträge alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne der durchschnittlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Sinken die Nettolöhne, sinkt auch der Regelbetrag. Die Frage ist dann angesichts der Daten, die für 2006 das gleiche Niveau von 1.454 Euro ausweisen wie für 2004, ob die Bundesregierung richtig gerechnet hat. Aus dem Bundesjustizministerium gibt es keine Zahlen und Berechnungen, keine Begründung der neuen Verordnung.7 Das statistische Bundesamt teilte jedoch die Daten mit, die es dem BMJ zur Verfügung gestellt hat8 (Tabelle).
Neben dieser Tabelle teilte das Statistische Bundesamt mit, dass das Nettogehalt 2004 nach dem Rechnungsstand 2007 17.406 Euro betrage, nach dem Rechnungsstand 2005 17.574 Euro. Die Daten sind nicht identisch mit denen aus der oben genannten Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, obwohl beide vom Statistischen Bundesamt kommen. Der Unterschied liegt darin, dass es sich einmal um das Nettoentgelt aller in Deutschland lebender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, gleichgültig, ob sie ihr Einkommen in Deutschland oder im Ausland erzielen (Inländerkonzept), und einmal um nur das Nettogehalt aller in Deutschland lebender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das sie in Deutschland verdienen (Inlandskonzept). (Siehe Tabelle auf der folgenden Seite.)
Der Unterschied zwischen den Daten sieht nach dem Rechenstand 2007 wie folgt aus: Betrug das NettoMonatsentgelt 2004 1.450,50 Euro€ (17.406 Euro : 12) und nicht 1.454 Euro, 2005 1.455 Euro (17.458 : 12) und nicht 1.458€ und 2006 nur 1.449 Euro (17.394 : 12), nicht 1.454 Euro, mit der Folge, dass das durchschnittliche Gehalt um 0,4 Prozent sank und nicht nur um 0,3 Prozent. Aber auch 0,4 Prozent sind weniger als die 0,81–1,06 Prozent, um die die Regelbeträge sinken.
Anders sieht die Rechnung aus, wenn der Rechenstand 2005 für das Einkommen 2004 herangezogen wird. Dann betrug das Nettomonatsentgelt 2004 1.464,50 Euro mit der Folge, dass es im Verhältnis zu 2005 mit 1.455 Euro um 0,99 Prozent sank.
Wie sieht die Rechnung anhand der Daten in der obigen Tabelle nach dem Rechnungsstand 2007 aus? Nach § 1612a Abs. 4 BGB sind aus den Zahlen Faktoren zu bilden, mit denen die bestehenden Regelbeträge vervielfältigt werden, § 1612a Abs. 2 BGB. Die Faktoren werden ermittelt, indem der Wert von 2006 durch den für 2005 geteilt wird und der Wert von 2005 durch den von 2004, wobei für 2006 die Daten verwendet werden, die zu Beginn des Jahres 2007 vorliegen, hier also 17.384 Euro, und für 2005 die endgültig festgestellten Daten, hier also 17.458 Euro. Wird beides geteilt, ergibt sich der erste Faktor 0,99576125558483216863 329132775805. 17.458 geteilt durch 17.406 ergibt den zweiten Faktor 1,0029874755831322532460071239802. Wird der bisherige Regelbetrag von 247 Euro West oder 228 Euro Ost damit multipliziert, erhält man als Erbnis 245,953 bzw. 227,033 Euro. Das wären gerundet 246 bzw. 227 Euro.
Die neue Regelbetrag-Verordnung setzt aber 245 bzw. 226 Euro fest. Die Ursache liegt in § 1612a Abs. 5 letzter Halbsatz BGB. Danach ist der Faktor auf zwei Dezimalstellen begrenzt. Die Bundesregierung nimmt deshalb ersichtlich den Faktor 0,99 und kommt so auf 244,53 Euro West, die sie auf 245 Euro aufrundet, und auf 225,72 Euro Ost, die auf 226 Euro aufzurunden sind.
Eine Rundung des oben ermittelten Faktors 0,99576... auf zwei Dezimalstellen führt zum Faktor 1,00. Das ist auf den ersten Blick erkennbar, wurde zur Vorsicht aber über Excel nachgerechnet. Der zweite Faktor ist gerundet ebenfalls 1,00. Ohne Rechenfehler wäre es also möglich gewesen, es bei den bisherigen Regelbeträgen zu belassen. Bei dieser Rechnung hätte es bei den bisherigen Regelbeträgen bleiben müssen. Anders sieht das Ergebnis aus, wenn für das Nettoentgelt 2004 die 17.574 Euro nach dem Rechnungsstand 2005 eingesetzt werden. Dann ist das Einkommen um den Faktor 0,99 gesunken. Wie die Bundesregierung gerechnet hat, weiß ich nicht. Aber es stellt sich schon die Frage, warum die neue Regelbetrag-Verordnung so ist, wie sie ist. Es ist unwahrscheinlich, dass die Bundesregierung nur demonstrieren wollte, wie schlecht das aktuelle Recht für Kinder ist, damit die Koalitionsfraktionen im Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vor dem 1. Juli 2007 zu einer Einigung kommen, denn die Regelbetrag-Verordnung 2007 wird in Kraft treten. Wahrscheinlicher ist, dass der Bundesregierung die 2-3 Euro Reduzierung des Regelbetrages wegen der ca. 12 Millionen €Euro Ersparnis bei der Unterhaltsvorschusskasse wichtig sind.
Von dem Interesse des Staates an der Minderung der Ausgaben der Unterhaltsvorschusskasse profitieren die barunterhaltspflichtigen Elternteile, gegen die der Kindesunterhalt als Prozentsatz des Regelbetrages festgesetzt ist. Bei ca. 3 Millionen minderjährigen Kindern, die mit einem Elternteil zusammenleben und ca. 30 Prozent anderen Elternteilen, die den festgesetzten Unterhalt für ihre Kinder nicht zahlen oder unregelmäßig oder teilweise, bedeuten die 2 bis 3 Euro, um die der Regelbetrag sinkt, dass diese Kinder ab Juli 2007 pro Monat ca. 2 Mio. Euro weniger Unterhalt aus diesen Unterhaltstiteln vollstrecken können. Sie können damit dank der Regelbetrag-Verordnung 2007 im Jahr ca. 24 Mio. Euro Unterhalt weniger beim anderen Elternteil, in der Regel Väter, durchsetzen. Auch die Väter, die den festgesetzten Prozentsatz des Regelbetrages bezahlen, können den Unterhalt um das ca. eine Prozent senken, das die neuen Regelbeträge vorsehen. Die Väter profitieren also noch mehr vom sinkenden Regelbetrag als die Unterhaltsvorschusskasse. Und das völlig berechtigt und korrekt als Folge der gesetzlich vorgeschriebenen Anpassung der Regelbeträge.
Senkung des Regelbetrages als Frage des verwendeten Konzepts
Die obigen Daten und Rechnungen zeigen, dass die Einkommen 2005 und 2006 nicht gesunken sind und eine Senkung zwischen 2005 und 2004 nur vorliegt, wenn die Daten nach dem Inlandskonzept und dort nach dem Rechnungsstand 2005 für das Jahr 2004 verwendet werden. Die Frage ist, ob die Bundesregierung der Anpassung des Regelbetrags das Inlandskonzept zu Grunde legen darf. Aus dem Wortlaut des § 1612a BGB ergibt sich das nicht und auch nicht aus den Gesetzesmaterialien9. Hier wie dort ist nur von den „Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung“ die Rede. Es gibt für die Anpassung der Regelbeträge keinen Gesichtspunkt, allein auf das in Deutschland erzielte Nettoarbeitsentgelt abzustellen, denn die Unterhaltspflicht erfasst auch Personen, die in Deutschland leben und im Ausland arbeiten. Bei Verwendung des Inländerkonzepts kommt es zu keiner Senkung der Regelbeträge.
Senkung des Regelbetrags
als Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts
Wird die Bundesregierung die Senkung des Regelbetrags rückgängig machen? Wohl nicht, weil die ca. 12 Millionen Euro Ersparnis bei der Unterhaltsvorschusskasse zu verführerisch sind.
Was ist dann zu tun? Der Regelbetrag 2007 sinkt im Verhältnis zum Regelbetrag 2005 nicht, weil die Einkommen seit 2005 gesunken wären und auch nicht, weil 2007 ein Absinken der Einkommen zu erwarten wäre. Es gibt also keine geringere Leistungsfähigkeit der Väter seit 2005. Der Regelbetrag sinkt vielmehr, weil die Bundesregierung möglicherweise den Regelbetrag 2005 auf Grund eines angenommenen Nettoarbeitsentgelts von 17.574 Euro für 2004 höher angesetzt hat als er bei einem Nettoeinkommen von 17.406 Euro€ ausgefallen wäre. Aus den Zahlen ergibt sich also, dass Unterhaltsvorschuss und Väter sich 2007 und in den folgenden Jahren die zwei bis drei Euro Unterhalt zurückholen, die sie aus ihrer Sicht in der Zeit von Juli 2005 mit Juni 2007 zu viel gezahlt haben wollen.
Das geht im Unterhaltsrecht nicht. Nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 1360b BGB kann für mögliche Zuvielleistungen kein Ersatz verlangt werden. Das entspricht dem Grundsatz „Gelebt ist gelebt“ im Unterhaltsrecht, § 1613 BGB. Für die Vergangenheit kann weder zu wenig gezahlter Unterhalt nachverlangt werden, noch zu viel gezahlter Unterhalt zurückgefordert werden. Das gilt für die Unterhaltspflichtigen und die Unterhaltsvorschusskasse. Sollte gegen die subtile, aber unzulässige Rückforderung des möglicherweise auf Grund der Rechenoperationen der Bundesregierung zwischen Juli 2005 und Juni 2007 zuviel gezahlten Unterhalts oder Unterhaltsvorschusses im Einzelfall vorgegangen werden?
Kinder werden wegen 24 Euro weniger im Jahr keine Widersprüche und Klagen gegen die Unterhaltsvorschusskassen führen, die sich auf § 48 Abs. 1, S. 1 SGB X berufen, auf die wesentliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse durch die Regelbeträge 2007, die sie zur Aufhebung der bisherigen Bescheide zwingt. Kinder werden wegen 24 bis 36 Euro im Jahr auch keine gerichtlichen Verfahren gegen die Väter führen angesichts eines Mindeststreitwerts von 300 Euro bzw. einer Mindestgerichtsgebühr von 25 Euro. Der Aufwand im Einzelfall ist unverhältnismäßig. Insgesamt summieren sich die kleinen Beträge im Einzelfall bei ca. drei Millionen Kindern auf erhebliche Beträge. Deshalb muss die Regelbetrag-Verordnung 2007 auf die Regelbeträge von 2005 korrigiert werden. Dazu muss die Bundesregierung zunächst und vor allem aufdecken, warum sie wie gerechnet hat.
Anmerkungen
1 Bundestagsdrucksache 16/1830.
2 Begründung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, Bundestagsdrucksache 14/3781, S. 7.
3 Statistisches Bundesamt, VGR, 1.8 Arbeitnehmerentgelt, Löhne und Gehälter, Inländer.
4 Bundestagsdrucksache 16/1829.
5 Bundestagsdrucksache 16/1829.
6 Bundestagsdrucksache 16/1829, S. 1.
7 Trotz zweimaligen Anschreibens.
8 Per mail an mich geschickt.
9 Begründung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, Bundestagsdrucksache 14/3781, S. 7.
