Vergewaltigung ist Völkermord: Die Arbeit des Ruandatribunals der Vereinten Nationen

von Dr. Kathrin Greve

Aufgabe des International Criminal Tribunal for Rwanda (ICTR), der durch UN-Sicherheitsratsresolution gegründet wurde, ist es, die Hauptverantwortlichen des 1994 in Ruanda begangenen Völkermordes sowie anderer Verstöße gegen das Völkerstrafrecht – Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit – zur Rechenschaft zu ziehen. Die so geleistete Aufarbeitung soll auch weiteren Völkermorden vorbeugen.1 Der Gerichtshof hat bis heute 22 Personen verurteilt und fünf freigesprochen, weitere 29 Fälle werden verhandelt und sechs Personen warten noch auf ihr Verfahren.

Anlass für die Gründung des Tribunals war der Völkermord in Ruanda, der von der Mehrheitsgruppe der Hutu begangen wurde und dem zwischen April und Juli 1994 zwischen 800.000 und einer Million Tutsi und moderate Hutu zum Opfer fielen, während die Welt zusah. Die siegreiche Tutsi-Rebellenarmee (Rwandan Patriotic Front, RPF) unter dem heutigen ruandischen Staatschef Paul Kagame konnte den Völkermord beenden, beging aber selbst Kriegsverbrechen. Nach überwiegender Meinung ging die Dezimierung der Bevölkerung Ruandas nicht auf spontan ausbrechenden ethnischen Hass zurück, sondern war von langer Hand geplant, um der regierenden Clique trotz eines Friedensabkommens, das zur Machtteilung gezwungen hätte, Einfluss und materielle Mittel zu sichern.

Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen waren dabei Teil der Strategie. Aufgrund von Extrapolationen wird davon ausgegangen, dass in weniger als 100 Tagen zwischen 250.000 und 500.000 Vergewaltigungen begangen worden sind. Diese waren unter anderem das Ergebnis einer langfristig geplanten Kampagne, in der Tutsi-Frauen gezielt als Agentinnen der drohenden RPF-Invasion dargestellt wurden. Die „10 Gebote des Muhutu“, die die Zeitschrift Kangura im Dezember 1990 veröffentlichte,2 gaben dabei den Ton an. Das erste dieser „zehn Gebote“ erklärte, dass jede Tutsi-Frau im Sold ihrer ethnischen Gruppe stehe und daher jeder Hutu ein Verräter sei, der eine Tutsi heirate, als Geliebte nehme oder als Sekretärin einstelle bzw. sie protegiere. Das „zweite Gebot“ betont, dass „unsere Hutu-Töchter“ „würdiger und gewissenhafter in ihrer Rolle als Frau, Ehefrau und Mutter“ seien; „sind sie nicht hübsch, gute Sekretärinnen und ehrlicher!“ Diese „zehn Gebote“ erlangten einen hohen Bekanntheitsgrad und schürten Hass gegenüber den Tutsi, insbesondere aber den Tutsi-Frauen. Auch der Radiosender RTLM verbreitete Propaganda, wonach Hutu und Tutsi zwei verschiedene Völker und die Tutsi ausländische Invasoren seien, die wieder an die Macht wollten und dazu ihre Frauen benützten, die angeblich schöner seien als die der Hutu.3 In Folge dieser Propaganda wurden in manchen Gegenden beinahe alle Frauen oder Mädchen, die nicht getötet wurden, vergewaltigt.4 Frauen wurden Opfer von Vergewaltigungen, Massenvergewaltigungen, Vergewaltigungen mit Gegenständen wie angespitzten Stöcken und Gewehrläufen, die Angreifer zwangen sie in sexuelle Sklaverei oder verstümmelten sie sexuell.5 Berichten zufolge wurden bis zu 70 Prozent der sexuell missbrauchten Frauen mit dem HI-Virus infiziert;6 dies erfolgte zumindest teilweise vorsätzlich. Abtreibung war 1994 in Ruan­da illegal; viele Frauen und Mädchen starben deshalb auch an selbst durchgeführten Abtreibungen. Die durch die Vergewaltigungen gezeugten Kinder sind oft ausgesetzt oder kurz nach der Geburt getötet worden.

Vor diesem Hintergrund ist von besonderem Interesse, wie der Gerichtshof sexuelle Gewalt thematisiert. Der ICTR wendet mit seinem Statut, das vom Sicherheitsrat verabschiedet wurde, materiell Völkerstrafrecht an – die Straftatbestände gehen auf die Völker­mordkonvention, die Genfer Konventionen von 1949 bzw. ihre Zusatzprotokolle, sowie auf das Nürnberger Statut des Kriegsverbrechertribunals nach dem Zweiten Weltkrieg zurück. Diese internationalen Instrumente galten zum Zeitpunkt der Errichtung des Tribunals als völkergewohnheitsrechtlich anerkannt, Ruanda hatte zudem die Genfer Konventionen und Zusatzprotokolle wie auch die Völkermordkonvention vor 1994 ratifiziert. Vergewaltigung findet sich im ICTR-Statut als Tathandlung des Straftat­bestands Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 3 g), aber auch als Verstoß gegen den gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen und Zusatzprotokoll II (Art. 4 I 2 e). Art. 4 I 2e des Statuts führt neben Vergewaltigung auch jede Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art, auf.

Der ICTR hat sich nach anfänglichen Schwierigkeiten – der erste Chefankläger behauptete, Afrikanerinnen sprächen nicht über Vergewaltigung und reichte entsprechend keine einzige Anklage, die auch sexuelle Gewalt betraf, ein – sehr bemüht, genderspezifischen Verbrechen gerecht zu werden. Sexuelle Gewalt wurde unter jedem der drei Tatbestände angeklagt.7

Das 1998 ergangene Urteil im Fall Akayesu, das den Angeklagten wegen Anstiftung und Beihilfe zu Vergewaltigungen als Tathandlung des Völkermordes und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haft verurteilte, ist das erste Urteil von des ICTR und des Schwestertribunals zum ehemaligen Jugoslawien (ICTY) zu sexueller Gewalt. Es definiert zudem erstmals sexuelle Gewalt und Vergewaltigung für das humanitäre Völkerrecht. Diese Definitionen wurden in weiteren Urteilen übernommen.8

Bedeutsam ist auch, dass der Gründer und Direktor von RTLM, sein Stellvertreter sowie der Eigentümer und Herausgeber von Kangura aufgrund ihrer Propaganda wegen Völkermordes und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haft bzw. zu 35 Jahren Haft verurteilt wurden. Das Tribunal ging dabei auch auf die genderspezifischen Folgen dieser Propaganda für Tutsi-Frauen ein.9

Die Wirkung der ICTR-Urteile zu an Frauen begangenen Verstößen gegen das Völkerstrafrecht kann gar nicht überschätzt werden; die Arbeit des ICTR wie auch des ICTY hatte großen Einfluss auf Statut und Verfahrensordnung des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC).

Dem Gerichtshof wird allerdings häufig die lange Dauer der Verfahren, die gegen den fair trial-Grundsatz verstoße, vorgeworfen. In der Tat ist es problematisch, wenn Angeklagte jahrelang auf ihre Verfahren warten müssen. Andererseits ist zu betonen, dass das Tribunal mit mangelnden räumlichen Kapazitäten – es gibt z.B. nur vier Gerichtssäle für derzeit insgesamt 13 laufende Verfahren – zu kämpfen hat, dass alles simultan in zwei Sprachen übersetzt wird und dass die Zeuginnen und Zeugen oft unter großen Schwierigkeiten aus anderen afrikanischen Staaten oder aus Europa nach Arusha, Tansania, reisen müssen.

Ein dunkler Fleck ist die nicht erfolgte Anklage von Verbrechen, die mutmaßlich durch RPF-Angehörige begangen wurden. Die ohnehin schwie­rige Zusammenarbeit mit der ruandischen Regierung wäre im Falle einer Anklage wohl völlig zum Erliegen gekommen, und damit auch alle anderen Verfahren. Ruanda hat als nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrates gegen die Errichtung des ICTR gestimmt, unter anderem, weil dort nur zeitige Freiheitsstrafen verhängt werden und weil Ruanda für den Sitz des Gerichtshofs in Kigali, und nicht im Nachbarstaat Tansania, plädiert hatte.

Es ist dem Gerichtshof nicht gelungen, allgemeine Akzeptanz bei der ruandischen Bevölkerung zu finden, für die er ins Leben gerufen wurde.

Anmerkungen

1 S. www.ictr.org.

2 Anonymus, Les 10 commandements du Muhutu, erschienen in Kangura n° 6, Gisenyi, Dezember 1990, S. 6-8; abgedruckt in: Raymond Verdier et al. (Hrsg.), Rwanda. Un génocide du XXe siècle, Editions L’Harmattan, Paris 1995, Annexe 2, S. 259 f.; Muhutu: Ein Hutu-Mann.

3 Prosecutor v. Ferdinand Nahimana et al.,Trial Chamber I, Summary of Judgment, ICTR-99-52-T, 3. Dezember 2003, § 31, S. 28-31.

4 Coomaraswamy, Annex Rwanda, 4.2.1998, UN Doc. E/CN.4/1998/54/Add.1, § 36; Human Rights Watch/Alison Des Forges, „Leave None to tell the Story”: Genocide in Rwanda, New York, März 1999, S. 215; Human Rights Watch/Binaifer Nowrojee, Shattered Lives: Sexual Violence during the Rwandan Genocide and Its Aftermath, New York, September 1996, S. 24, 39 f.

5 Degni-Ségui Report on the situation of human rights in Rwanda, E/CN.4/1996/68, 29.1.1996, § 18.

6 Ebd., § 20.

7 Kriegsverbrechen: Z.B. Prosecutor v. Jean-Paul Akayesu, Amended Indictment, 17. Juni 1997, ICTR-96-4, Anklagepunkt 15, §§ 12 A, B; Prosecutor v. Alfred Musema, Amended Indictment, 6. Mai 1999, ICTR-96-13-I, Anklagepunkt 9, § 5; Völkermord: Z. B. Prosecutor v. Jean-Paul Akayesu, Amended Indictment, 17. Juni 1997, ICTR-96-4-I, Anklagepunkt 13, §§ 12A, 12 B; Prosecutor v. Alfred Musema, Amended Indictment, 6. Mai 1999, ICTR-96-13-I, Anklagepunkt 7, § 5; Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Z.B. Prosecutor v. Pauline Nyiramasuhuko und Shalom Ntahobali, Amended Indictment, 1. März 2001, ICTR-97-21-I, Anklagepunkte 1-3, §§ 6.31, 6.53.

8 Prosecutor v. Jean-Paul Akayesu, Trial Chamber I, Judgment, 2. September 1998, ICTR-96-4-T, §§ 596, 688.

9 Prosecutor v. Ferdinand Nahimana et al., Trial Chamber I, Summary of Judgment, ICTR-99-52-T, 3. Dezember 2003, §§ 10, 64, 118, S. 29 f.

Dr. Kathrin Greve, LL.M., war von 2005-2007 Associate Legal Officer am ICTR und promovierte über „Sexuelle Gewalt gegen Frauen vor internationalen Strafgerichten" (www.opus-bayern.de/uni-regensburg/volltexte/ 2007/798/). Der Artikel gibt die Ansichten der Verfasserin wieder und deckt sich nicht notwendigerweise mit denen der Vereinten Nationen oder des Auswärtigen Amtes.

aus: aktuelle informationen 2007, Heft 3, S. 40f.

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