Unterstützung Benachteiligter durch Antidiskriminierungsverbände
von Jutta Wagner und Prof. Dr. Sibylle Raasch
Das AGG führt als neues Instrument zur besseren Rechtsdurchsetzung eine Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände ein. Die umzusetzenden EU-Antidiskriminierungsrichtlinien verlangen nur allgemein eine Verbandsbeteiligung an den zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren (Art. 6 Abs. 3 RL 76/207/EWG) und lassen ihre genaue Ausgestaltung offen. Der djb hätte sich vom Gesetzgeber die Einführung einer echten Verbandsklage gewünscht, also einer Klage aus eigenem Recht im Interesse der benachteiligten Gruppe unabhängig von der Klagebereitschaft und -möglichkeit einzelner Benachteiligter, wie sie z.B. das Unterlasssungsklagegesetz (UKlaG) oder § 13 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) enthalten. Auch eine gesetzliche Prozessstandschaft zur Durchsetzung individueller Ansprüche, § 12 BGG vergleichbar, wäre begrüßt worden.
Tatsächlich hat der Gesetzgeber deutlich weniger vorgesehen: Nach § 23 Abs. 3 AGG sind Antidiskriminierungsverbände lediglich befugt, die Rechtsangelegenheiten Benachteiligter zu besorgen, also insbesondere zu beraten. Darüber hinaus dürfen sie nach § 23 Abs. 2 AGG in den unteren Gerichtsinstanzen, wo kein Anwaltszwang herrscht, als Beistände Benachteiligter in der mündlichen Verhandlung auftreten. Zustellungen direkt an den Verband sind nicht eingeschlossen. Verwaltungsverfahren sind nicht einbezogen. Antidiskriminierungsklagen können also nicht durch alle Gerichtsinstanzen und wie durch einen Bevollmächtigten begleitet werden. Es ist sehr fraglich, ob dadurch den Richtlinienvorgaben genügt wird. Die Richtlinien erlauben insbesondere keine Einschränkung auf Verfahren ohne Anwaltszwang.1
Antidiskriminierungsverbände sind nach § 23 Abs. 1 AGG Personenzusammenschlüsse unabhängig von ihrer Rechtsform. Sie müssen nach ihrer Satzung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend die besonderen Interessen benachteiligter Personen oder Gruppen nach Maßgabe von § 1 AGG wahrnehmen und eine Mindestgröße aufweisen. Einer besonderen Anerkennung wie im UklaG oder BGG bedarf es darüber hinaus nicht.
Im Hinblick auf den djb ergibt sich daraus Folgendes: Die Satzung des djb benennt in § 1 Abs. 1 als Vereinszweck „die Förderung der Wissenschaft durch Fortentwicklung des Rechts" und nicht eine allgemeine Interessenvertretung Benachteiligter. Dennoch enthält der Vereinszweck einen Bezug auf zwei Merkmale des § 1 AGG: Die Förderung der Wissenschaft soll nämlich u.a. auf dem „Gebiet der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frau ... sowie der rechtlichen Absicherung der Lebenssituation von Kindern und alten Menschen" erfolgen. Insofern ist der djb also doch auch einer Interessenwahrnehmung Benachteiligter verpflichtet und könnte wohl als Antidiskriminierungsverband nach dem AGG agieren, wenn es um Fragen der Geschlechtsdiskriminierung oder auch der Altersdiskriminierung geht. Daher hat der Bundesvorstand des djb Anfang des Jahres die Frage ausführlich diskutiert, wie der djb auf die neuen gesetzlichen Möglichkeiten reagieren kann und soll.
Die Satzung gibt in § 1 Abs. 2 als Instrumente des djb bisher nur wissenschaftliche Veranstaltungen, Rechtsgutachten an staatliche Stellen und Veröffentlichungen vor. Eine darüber hinausgehende Einzelfallberatung oder Prozessbetreuung ist nicht vorgesehen, weder für Mitglieder noch für Dritte. Es fehlt auch die zeitliche und personelle Kapazität, um künftig offensiv Einzelfallberatungen anbieten zu können. Dies gilt sowohl für die Kommissionen, die sämtlich ehrenamtlich arbeiten, als auch für die Geschäftsstelle, die bereits jetzt durch die Betreuung von Bundesvorstand, Kommissionen und Regionalgruppen an der Grenze ihrer Belastbarkeit arbeitet. Schließlich sollte der djb auch den bei ihm organisierten Rechtsanwältinnen nicht durch eine eigene Rechtsberatung Konkurrenz machen.
Der djb sieht sich daher auch künftig vorrangig nicht als Antidiskriminierungsverband in direktem Kampf gegen die Einzelfalldiskriminierung, sondern als wissenschaftlich ausgerichteten Fachverband, der Strukturen verändern will. Er hat aber aufgrund einer internen Umfrage eine Liste von in Antidiskriminierungsfragen kompetenten Referentinnen erstellt, die auf Anfrage weitergegeben wird. Und alle Rechtsanwältinnen sind im gerade verteilten Fragebogen aufgerufen, für die djb-Datenbank anzugeben, ob und auf welchen Gebieten sie Antidiskriminierungsklagen betreuen können.
Anmerkung
1 Näheres siehe Schiek/Kocher, AGG, 2007, § 23 Rn. 17 ff.
