Zu den Auswirkungen des AGG im Bereich der Vermietung

von Lena Tro y Baumann

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat Änderungen für (fast) den gesamten zivilen Rechtsverkehr mit sich gebracht, darunter auch für das Mietrecht. Zu fragen ist deswegen, ob auch Frauenwohnprojekte wie die Berliner Genossinnenschaft Schokoladenfabrik eG davon betroffen sind.

Die Genossinnenschaft Schokoladenfabrik eG in Berlin-Kreuzberg vermietet Wohnungen ausschließlich an Frauen und an Berlins größtes Frauenzentrum, den Verein Schokofabrik e.V. Das Frauenzentrum Schokoladenfabrik hat seine Türen bereits seit über 25 Jahren für Frauen unterschiedlicher Herkunft und verschiedenen Alters geöffnet. Im Jahr 2003 wurde die Genossinnenschaft gegründet, mit dem Ziel des Erwerbs, Erhalts und des Ausbaus von Frauenräumen, in erster Linie des Frauenzentrums Schokofabrik. Der Verein mietet nun die ca. 1000 m² des Frauenzentrums von der Genossinenschaft. Die restlichen Wohnungen wurden zur Förderung des gemeinschaftlichen Wohnens an Frauen verkauft oder werden ausschließlich an Frauen vermietet.

Was also, wenn sich ein Mann klagenderweise Zugang zu den Angeboten der Schokofabrik verschaffen oder eine Wohnung dort anmieten will? Abwegig erscheint die Fragestellung nicht, denn bereits früher wurden ursprünglich für die Durchsetzung der Rechte von Frauen gedachte Bestimmungen von Männern in Anspruch genommen (vgl. bspw.: EuGH, NJW 1997, S. 1839 - „Draehmpaehl").

Nach dem AGG ist eine Benachteiligung unzulässig, soweit sie sich auf „den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen" bezieht. Dies gilt auch ausdrücklich für Wohnraum, § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG. Sobald Wohnraum durch Annoncen, über Makler oder anderweitig angeboten wird, steht er der Öffentlichkeit zur Verfügung. Bei der Eröffnung des Schutzbereiches des AGG muss aber zwischen der Vermietung als Massengeschäft (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) und der sonstigen Vermietung unterschieden werden.

Unter Massengeschäften sind Schuldverhältnisse zu verstehen, die typischerweise ohne Ansehen der Person in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen zustande kommen. Für die Vermietung von Wohnraum trifft dies vor allem auf Wohnungsbaugesellschaften oder Unternehmen mit einem Wohnungsbestand von mehr als 50 Wohnungen zu. Liegt kein Massengeschäft vor, findet das Benachteiligungsverbot des AGG vom Grundsatz her keine Anwendung. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass sich Vermieter ihre Mieter meist individuell nach vielfältigen Kriterien auswählen. Die Vermietung von Wohnraum durch Private wird deshalb bis auf Ausnahmen (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen) nicht vom Anwendungsbereich des AGG betroffen sein.

Welche Auswirkungen hat das AGG aber auf Wohnprojekte, die die Vermietung von mehr als 50 Wohnungen umfassen? Sind Einrichtungen und Angebote wie die der Genossinnenschaft Schokofabrik e.G. nur für Frauen konzipiert, wirkt das dem Anschein nach zunächst diskriminierend gegenüber Männern.

Diese Ungleichbehandlung ist bei einem Frauenwohnprojekt aber gerechtfertigt. Denn für Vermieter von mehr als 50 Wohnungen ist eine unterschiedliche Behandlung in erster Linie „im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig", § 19 Abs. 3 AGG. Dies dürfte bei einer Frauengemeinschaft, die darum bemüht ist, soziale Strukturen unter Frauen zu festigen, wohl der Fall sein.

Eine Rechtfertigung für das nur für Frauen zur Verfügung stehende Wohnangebot kann auch in § 20 Abs. 1 Nr. 3 AGG gesehen werden, wonach eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist, wenn die Maßnahme besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt. Dies gilt vor allem dann, wenn am Ort hinreichende Alternativen zur Verfügung stehen. Gerade in Berlin ist aber kein Mann darauf angewiesen, seinen Wohnmittelpunkt ausgerechnet in einem Frauenwohnprojekt anzusiedeln.

Schließlich können sich Frauenwohnprojekte bei ihrer Wohnungsvergabe auf § 5 AGG stützen, wonach positive Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Ausgleich bestehender Nachteile zulässig sind, soweit sie verhältnismäßig sind. Frauenwohnprojekte wollen nicht nur Frauen unterstützen, die wegen ihres geringen oder fehlenden Einkommens oder als Alleinerziehende auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt schlechtere Chancen haben als Männer oder Paare. Sie wollen auch Lebensräume frei von möglicher Männergewalt bieten und allgemein gesellschaftliche Benachteiligung bei Frauen ausgleichen, indem Frauen durch ihr Zusammenleben Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung ermöglicht wird.

Hat die Vermietung von Wohnraum für Frauen also nicht die Absicht, benachteiligend auf Männer einzuwirken, sondern verfolgt soziale Ziele zur Durchsetzung der Gleichbehandlung von Frauen in der Gesellschaft, dann stellt sich das AGG diesen Vorhaben nicht entgegen. Selbst wenn man das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen bei der Vermietung von Wohnraum nur an Frauen verneinen sollte, sind Frauenwohnprojekte in der Regel als positive Maßnahmen im Sinne des § 5 AGG einzuordnen.

Lena Tro y Baumann ist Rechtsanwältin in Berlin.

aus: aktuelle informationen 2007 Heft 2, S. 11.

 

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