Ende der Ungleichbehandlung bei Versicherungsverträgen?

von Frauke Albrecht

Neben dem Schutz im Arbeitsrecht sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im dritten seiner vier Abschnitte ausdrücklich auch den Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr vor. Damit hat der Gesetzgeber in Deutschland weitgehend neues Terrain betreten, da Diskriminierungen im Bereich des Zivilrechts mangels einer unmittelbaren Drittwirkung von Art. 3 GG bisher nur über die Generalklauseln des BGB entgegengetreten werden konnte. Dementsprechend umkämpft waren die Regelungen, und die Zahl derer, die den Grundsatz der Privatautonomie ausgehöhlt und Zeiten einer erheblichen Rechtsunsicherheit anbrechen sehen, ist Legion. Nachfolgend wird einleitend die Regelung des AGG zum Benachteiligungsverbot im Zivilrechtsverkehr skizziert, um dann anhand der - im Gesetz besonders hervorgehobenen - privatrechtlichen Versicherungsverträge zu untersuchen, wie groß die Gefahr einer künftigen Rechtsunsicherheit durch das AGG tatsächlich ist.

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 1 AGG erklären eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität für unzulässig, wenn sie in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, erfolgt. Diese Formulierung orientiert sich am Sprachgebrauch des EG-Vertrags bezüglich der Waren- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 23 ff., 49 ff. EG-V) und umfasst verschiedenste privatrechtliche Verträge von Dienst- und Werkverträgen über Geschäftsbesorgungs- und Kreditverträge, Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträge. In den §§ 19 bis 21 AGG, die den Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr konkretisieren, wird dieser generelle Anwendungsbereich eingeschränkt.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AG ist eine Benachteiligung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von Schuldverhältnissen nur dann unzulässig, wenn diese typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Diesen gleichbehandelt werden Schuldverhältnisse, bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist auch bei sonstigen Schuldverhältnissen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG unzulässig. Versicherungsverträge können unter § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG fallen, wenn sie ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden, wie dies etwa bei Reisegepäck- oder Reiserücktrittsversicherungen der Fall ist. Typischerweise erfolgt der Abschluss von Versicherungsverträgen jedoch gerade nach einer individuellen Risikoprüfung zu entsprechenden Bedingungen, da der Versicherer darauf angewiesen ist, die bei ihm versicherten Risiken realistisch einschätzen zu können, um seine Prämien bedarfsgerecht zu kalkulieren. Für die Lebensversicherung und die die gesetzliche Krankenversicherung substituierende private Krankenversicherung (PKV) unterliegt der Versicherer sogar einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung, vgl. §§ 11 sowie 12 Abs. 1 und 4 VAG. Lebens- oder Krankenversicherungen sind deshalb nicht von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG erfasst. Da Versicherungen aber häufig elementare Lebensrisiken abdecken, hat der Gesetzgeber das Benachteiligungsverbot in § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG auf privatrechtliche Versicherungsverträge erstreckt und dabei auf das Kriterium des Massengeschäfts bewusst verzichtet (BT-Drs. 16/1780 S. 42). Verzichtet wurde ferner darauf, das Verbot der Benachteiligungen auf Verträge über die Absicherung gegen elementare Lebensrisiken zu beschränken. Bezüglich der Merkmale Rasse und ethnische Herkunft sowie Geschlecht hätte eine solche Beschränkung ohnehin nicht im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben gestanden, da diese keine derartige Bereichsausnahme gestatten.

Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung können sich aus § 20 AGG ergeben. Bei Versicherungsverträgen ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts bei den Versicherungsprämien und -leistungen nur dann zulässig, wenn das Geschlecht bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen dabei nicht berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 2 S. 1 und 2 AGG in Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 und 3 der RL 2004/113/EG). Ein anderer Maßstab gilt für die Merkmale Religion, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität, deren Berücksichtigung nicht durch die Richtlinien gefordert war. Bei diesen muss eine unterschiedliche Behandlung lediglich auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen.

Bislang zahlen Frauen in der PKV deutlich höhere Prämien als Männer, wobei die Unterschiede durchaus 45 Prozent betragen können1. Begründet wird dies damit, dass Frauen entsprechend höhere Aufwendungen verursachten sowie eine höhere Lebenserwartung hätten. Die Prämien seien deshalb vonnöten. Nunmehr muss diese Annahme mit Zahlenmaterial belegt werden, um die Ungleichbehandlung weiter zu rechtfertigen. Der Nachweis muss gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 der RL 2004/113/EG bis zum 21. Dezember 2007 vorliegen, wobei die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass die Daten erhoben und veröffentlicht werden. Die Zuständigkeit dafür liegt in Deutschland beim Bundesministerium der Finanzen. Bislang sind diese Daten in den PKV offenbar nicht erhoben worden. Ein im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstelltes Gutachten des Zentrums für Sozialpolitik der Universität Bremen (ZeS-Gutachten), das vom Februar 2005 datiert, untersuchte unter anderem, inwieweit sich die Leistungsausgaben der Kassen für Frauen und Männer unterscheiden und inwiefern diese Unterschiede auf Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt respektive eine höhere Lebenserwartung zurückzuführen sind. Dabei zeigte sich, dass die sogenannten Mortalitätsunterschiede nur einen sehr geringen Effekt auf die verursachten Kosten haben (ZeS-Gutachten, S. 7).
Da eine Ungleichbehandlung nach § 20 Abs. 2 S. 1 AGG nur dann zulässig ist, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts ein bestimmender Faktor bei der Risikobewertung ist, könnte dieser marginale Effekt eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
Für die Untersuchung der Kosten im Hinblick auf Zusammenhänge mit Schwangerschaft und Geburt mussten die Wissenschaftler auf Datenmaterial der Betriebskrankenkassen (BKK) zurückgreifen, da die notwendigen Individualdaten in den PKV nicht vorlagen.

Nach Herausrechnung der Kosten für schwangerschafts- und geburtsbedingte Leistungen zeigte sich dabei folgendes Bild: Die Kosten für nichtschwangere Frauen einerseits und für Männer andererseits sind fast gleich, wobei Frauen in jüngeren Jahren, Männer hingegen in fortgeschrittenem Lebensalter höhere Kosten verursachen. Diese Unterschiede gleichen sich im Laufe des Lebens aus. Signifikante Unterschiede waren hingegen zwischen den Kosten für schwangere bzw. gebärende Frauen einerseits und nicht schwangeren Frauen andererseits zu verzeichnen (ZeS-Gutachten, S. 48 ff.). Da die Berücksichtigung dieser Kosten aber nach § 20 Abs. 2 S. 2 AGG unzulässig ist, könnten sie eine unterschiedliche Gestaltung der Prämien und Leistungen nicht rechtfertigen.

Ob sich dieser Befund bei den in den PKV Versicherten anders darstellt, ist erst festzustellen, wenn die relevanten Daten tatsächlich veröffentlicht werden. Wann dies geschieht, ist derzeit nicht klar. Gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 2 der RL 2004/113/EG können ausgerechnet die Maßnahmen, die erforderlich sind, um unterschiedliche Prämien und Leistungen aufgrund von Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft abzuschaffen, bis zum 21. Dezember 2009 aufgeschoben werden. Unklar ist auch, was unter Veröffentlichung der Daten, die nach Art. 5 Abs. 2 S. 3 der RL 2004/113/EG erforderlich ist, zu verstehen ist. Es ist bereits betont worden, dass die Versicherungen kein Interesse daran hätten, sensible Geschäftsgeheimnisse einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen2.

Sollte sich nach dem Vorgenannten herausstellen, dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist, so richten sich die Ansprüche des Benachteiligten nach § 21 AGG. Danach gibt es einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 1 sowie einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch nach § 21 Abs. 2 AGG. Ob der Beseitigungsanspruch einen Anspruch auf Vertragsschluss umfassen kann, ist in der Literatur strittig, für die hier betrachteten Krankenversicherungsverträge jedoch ohne Belang, weil ein solcher im Rahmen der Gesundheitsreform für die PKV ohnehin beschlossen wurde. Man muss sich mit der Geltendmachung seiner Ansprüche allerdings beeilen, da § 21 Abs. 5 AGG eine Frist von nur zwei Monaten vorsieht.

Es bleibt festzuhalten, dass eine Berücksichtigung des Geschlechts bei Versicherungsverträgen trotz AGG immer noch möglich ist, wenn sich das Erfordernis einer unterschiedlichen Prämienkalkulation mit genauen Daten belegen lässt. Diesbezüglich ist eine erhebliche Rechtsunsicherheit also nicht zu befürchten. Im Gegenteil wird die Tarifkalkulation von Versicherungen in Zukunft exakter sein. Deshalb scheint auch die teilweise in der Literatur geforderte teleologische Reduktion auf die Versicherung elementarer Lebensrisiken zumindest für die Merkmale, deren Berücksichtigung im Antidiskriminierungsrecht nicht EU-rechtlich vorgegeben war3, nicht vonnöten.

Anmerkungen

1 Vgl. Wrase/Baer, NJW 2004, 1623.
2 Vgl. Thüsing/v. Hoff, VersR 2007, 1, unter IV. 2. b.
3 Vgl. Thüsing/v. Hoff, aaO, unter II.1.

Frauke Albrecht ist Wiss. Mitarbeiterin an der Freien Universität Berlin und Mitglied der djb-Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht.

aus: aktuelle informationen 2007 Heft 2, S. 9-10.

 

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