Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über eine Kostenerstattung einer In-Vitro-Fertilisation: Von IVF zu Schwangerschaftsabbrüchen und „demografischem Wandel"

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 21. November 2006 in Karlsruhe

von Katja Sander

Am 21. November 2006 verhandelte der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auch für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften (m/w) nach § 27 a) Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V erstattungsfähig sind (Az: 1 BvL 5/03).

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Sozialgericht Leipzig wollte mit ihrem Lebenspartner ein genetisch eigenes Kind bekommen. Aufgrund einer Fertilitätsstörung des Mannes entschloss sich das Paar zu einer In-Vitro-Fertilisation (IVF), genauer zu einer Intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI).1 Die Krankenkasse lehnte die Erstattung der Kosten ab, da diese nur bei verheirateten Paaren gesetzlich vorgesehen sei. Weil auch der Widerspruch dagegen erfolglos blieb, erhob die Frau Klage vor dem SG Leipzig (Az: S 8 KR 87/02).

Da das SG Leipzig die entsprechende Vorschrift für verfassungswidrig hielt, legte es dem BVerfG in einem Vorlagebeschluss folgende Frage vor:

„Ist § 27 a) Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V2 wegen Verletzung der Artikel 6 Absatz 1 und 5, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und 2, Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) insoweit verfassungswidrig, als medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung der Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich auf Personen beschränkt sind, die miteinander verheiratet sind (§ 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V) und ausschließlich von Ehegatten Ei- und Samenzellen verwendet werden dürfen (§ 27 a Abs. 1 Nr. 4 SGB V)?".

Spannend waren sowohl die Begründung der Beschlussvorlage als auch die mündliche Verhandlung, da die IVF mit einem Schwangerschaftsabbruch verglichen wurde und die Bedeutung von Kindern vor dem Hintergrund des prognostizierten sog. demografischen Wandels und ihrer Wichtigkeit für die Sozialversicherungssysteme thematisiert wurde.

In-Vitro-Fertilisation ./. Schwangerschaftsabbruch

Der Anwalt Schulte der Ausgangsklägerin setzte ganz unterschiedlich gelagerte Problemlagen in der mündlichen Verhandlung gleich. Er verglich ähnlich der Argumentation in der Beschlussvorlage die Kostenerstattung der IVF mit derjenigen von Schwangerschaftsabbruch und Empfängnisverhütung und sah darin einen Wertungswiderspruch. Ähnlich hatte das Sozialgericht Leipzig in seiner Beschlussvorlage argumentiert: „Unter der Wertordnung des Grundgesetzes erscheint es somit gleichheitswidrig, die Vernichtung von Leben oder die Vermeidung seiner Entstehung - unabhängig von einer bestehenden Ehe - krankenversicherungsrechtlich zu fördern, die Entstehung von Leben durch künstliche Befruchtung jedoch von einer bestehenden Ehe abhängig zu machen."

Mehr Kinder durch Förderung der IVF?

Das Sozialgericht Leipzig hatte weiter erklärt, dass eine nur auf die Ehe ausgerichtete Förderung der IVF den Strukturprinzipien und dem generationenübergreifenden Solidarprinzip des deutschen Sozialversicherungssystems zuwider laufen würde. Vielmehr sei für das Funktionieren der deutschen Sozialversicherungssysteme der Geburt und Erziehung von Kindern mehr Gewicht zu verschaffen. Dem hielt der Staatssekretär im Gesundheitsministerium, Klaus Theo Schröder, entgegen, dass die Bundesregierung nicht dem sog. demografischen Wandel durch eine Förderung von In-Vitro-Fertilisationen entgegenwirken wolle, sondern Schwerpunkte der Familienförderung auf andere Bereiche lege.

Nichtanerkennung von pluralen Familienformen

Der Staatssekretär war sich hingegen mit dem Sachverständigen Tobias Helms einig, dass die Ehe ein „seriöses" Indiz für ein gelungenes Aufwachsen des Kindes biete und deutete an, dass die Bundesregierung keine Änderung der Vorschrift plane. Schröder verwies auf Statistiken, die belegten, dass die allermeisten Kinder in einer Ehe aufwachsen und vergaß, dass viele Paare sich erst während der Schwangerschaft oder nach Geburt verheiraten.

Sowohl die AOK als auch der Bundesverband der BKK hielten erwartungsgemäß eine Ausdehnung zu Lasten der Solidargemeinschaft für problematisch und daher die angegriffene Regelung für verfassungsgemäß.

Eine Stellungnahme des djb zu der Verhandlung hätte die Argumentation zum Vergleich zwischen Schwangerschaftsabbruch und IVF sicherlich konterkariert - und wäre allein aus diesem Grund erfreulich gewesen. Die Presse hat jedenfalls den vom Sozialgericht Leipzig angeregten Vergleich aufgenommen, so titelte die Süddeutsche Zeitung vom 20. November 2006: „Ohne Trauschein: Abtreibung ja, künstliche Befruchtung nein."3

Anmerkungen

1 Bei einer ICSI werden der Frau nach hormoneller Behandlung Eizellen entnommen. Ein Spermium wird außerhalb des Körpers in eine Eizelle injiziert, die der Frau dann implementiert wird. Die Wahrscheinlichkeit, ein Kind zu bekommen, liegt bei 15-20 %, d. h. 15-20 Frauen bekommen ein Kind beim ersten Versuch.
2 I. d. F. von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes über die 19. Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990, BGBl. I 121). Der Unterschied zur jetzigen Fassung besteht darin, dass mittlerweile nur noch die Hälfte der Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden, was zu einem massiven Rückgang der IVF-Behandlungen geführt hat und kurz in der mündlichen Verhandlung erwähnt wurde.
3 Artikel abrufbar unter http://www.sued deutsche.de/deutschland/artikel/219/92127/, zuletzt eingesehen am 11.1.2007.

Katja Sander ist als parlamentarische Beraterin im Sächsischen Landtag tätig, promoviert zu Reproduktiven Rechten und ist Mitglied der djb-Kommission Gentechnologie.

aus: aktuelle informationen 2007, Heft 1, S. 33f.

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