aktuelle informationen 2006 Heft 3

djt Stuttgart - Abteilung Steuerrecht: Besteuerung von Einkommen - Aufgaben, Wirkungen und europäische Herausforderungen

von Dr. Christine Maurer

Vorsitzender: Prof. Dr. Wolfgang Schön, München. Stellvertretende Vorsitzende: Generalanwältin am EuGH Prof. Dr. Dr. Juliane Kokott. Gutachter: Prof. Dr. Christian Seiler, Erfurt, und Prof. Dr. Christoph Spengel, Gießen. Referenten: Richter am EuGH Prof. Dr. Koen Lenaerts, Luxemburg/Leuven; Richter des BVerfG Rudolf Mellinghoff, Karlsruhe und Prof. Dr. Roman Seer, Bochum.

Frauenpolitisch relevant war vor allem das Unterthema „Familienbesteuerung" mit dem Ergebnis, dass die Mitglieder des Deutschen Juristentags für die Einführung eines Familien(tarif)splittings votierten, mithin für eine Reform, die gemäß einer DIW-Studie vor allem Gutverdiener entlastet und keinerlei Anreize schafft, um Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleichmäßig unter den Ehepartnern aufzuteilen (vgl. FAZ vom 3. August 2006, S. 10).

Der Beschluss entsprach dem Vorschlag von Seiler. Er betonte in seinem Diskussionsbetrag, dass es ihm in erster Linie darum gehe, eine Entlastung für den Mittelstand zu schaffen und die demografischen Probleme zu lösen. Die Leistungsfähigkeit einer Familie werde am besten durch eine Zusammenveranlagung der Familienmitglieder berücksichtigt. Entsprechend der Technik des Ehegattensplittings wird dann das Gesamteinkommen der Familie auf die einzelnen Familienmitglieder aufgeteilt. Nach dieser Aufteilung wird das Einkommen dem Tarif unterworfen, was zur Folge hat, dass eine mit der Anzahl der Familienmitglieder steigende Abmilderung der Progression stattfindet.
Dagegen fand der von Seer und Mellinghoff favorisierte Vorschlag der Einführung eines Familienrealsplittings keine Mehrheit. Dabei werden die Unterhaltslasten aller Familienmitglieder in der zivilrechtlich geschuldeten Höhe als Minderung des Einkommens berücksichtigt und dann dem Unterhaltsempfänger als Einkünfte zugerechnet. Aufgrund der Erfordernisse des Massenvollzugs könnten die Unterhaltszahlungen nur in typisierter Form berücksichtigt werden. Mit einem solchen Familienrealsplitting sollen die aufgrund des Nebeneinanders von Kinderfreibetrag der Eltern und eigenem Grundfreibetrag des Kindes gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Das geltende Ehegattensplitting bewertete Seer in seinem Diskussionsbeitrag als typisiertes Realsplitting, das im Grunde die Unterhaltsverpflichtungen in der intakten Ehe angemessen berücksichtige. Die seines Erachtens zu ideologisch geführte Diskussion über die Abschaffung des Ehegattensplittings sei daher letztlich eine „Scheindiskussion".

Die Abschaffung des Ehegattensplittings sowie die konsequente Umsetzung des Grundsatzes der Individualbesteuerung - wie vom djb in seiner Pressemitteilung vom 18. September 2006 (abgedruckt auf S. 48) und von mir in meinem Diskussionsbeitrag gefordert - wurde nicht befürwortet, obwohl nur dieser Vorschlag das Förderungsgebot des Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG berücksichtigen würde. Denn sämtliche typisierende Reformvorschläge, die sich an dem Leitbild der Ein-Verdienst-Ehe ausrichten, entfalten auch eine entsprechende - diesem Förderungsgebot widersprechende - Lenkungswirkung (vgl. auch Hey, JZ 2006, 855, Fn. 120). Weiter werden mit den beiden Reformvorschlägen nicht alle Familien in gleicher Weise, wie dies Art. 6 Abs. 1 GG vorgibt, gefördert, sondern es werden vor allem Gutverdiener und eheliche Familien entlastet. Aus dem Sozialstaatsprinzip folgt weiter, dass die Familienförderung gegenüber der Eheförderung Vorrang hat. Eine undifferenzierende Anknüpfung von Fördermaßnahmen allein an der Ehe führt zu einem dem widersprechenden Ergebnis. In Anbetracht der nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel sind diese vielmehr dort hinzuleiten, wo die wirklichen Bedürfnisse ungedeckt bleiben. Die Lösung von demografischen Problemen kann jedenfalls nicht in der Einführung eines Familiensplittings liegen, sondern ist vorwiegend in dem Ausbau von Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu suchen.

Kokott hingegen hob hervor, dass das vorgeschlagene Familiensplitting aufgrund des geltenden Prinzips der Leistungsfähigkeit geboten sei (vgl. auch Kokott, NJW 1995, 1052). Keineswegs, so Kokott, sollten Familien lediglich als „Kostgänger" dargestellt werden, die entsprechend ihrer Bedürftigkeit entlastet werden müssten. Im Gegenteil würden die Familien gerade dafür sorgen, dass die Rentenbeiträge der Kinderlosen gesichert wären. Kokott sah zwar die Problematik der wenig subventionswürdigen kinderlosen Ehe, meinte aber, dass dies eher eine vernachlässigungswürdige Ausnahmeerscheinung sei. Sie verwies weiter auf Abgrenzungsschwierigkeiten bei Paaren mit bereits erwachsenen Kindern. Auch zum Schutz dieser Eltern müsse es bei einem Familien- oder Ehegattensplitting bleiben. Abschließend nahm Kokott den Standpunkt ein, dass, wer eine Abschaffung des Ehegattensplittings fordere, dem Großteil der Familien jedenfalls nicht helfe, sondern vielmehr damit rechnen müsse, dass stattdessen nur noch ein Freibetrag von 300,00 Euro pro Jahr für jegliche Unterhaltsleistungen eingeführt werde.

Seiler verwahrte sich dagegen, dass sich sein Reformvorschlag an dem Leitbild der Einverdienst-Ehe ausrichte. Es sei nicht richtig, dass er „Frauen in die Küche zurücktreiben wolle". Vielmehr habe sich der Staat seines Erachtens nicht in die familieninterne Entscheidung über die Rollenverteilung in den Familien einzumischen. Er nahm weiter sogar den Standpunkt ein, dass das Familiensplitting gerade Anreize für eine Berufstätigkeit auch der Frauen schaffe, da die Entlastung bei einem Familiensplitting ja gerade dann höher wäre, wenn das Familieneinkommen höher sei.

Auch Seer nahm zu den von mir angesprochenen Gesichtspunkten am Ende der Diskussion noch Stellung. Er verwies darauf, dass seines Erachtens der Grund für die Benachteiligung von Frauen nicht in der Zusammenveranlagung gemäß §§ 26 bis 28 EStG zu suchen sei, sondern in der Lohnsteuerklasse V. Diese würde aber von den Eheleuten freiwillig gewählt werden. Im Übrigen liege der Grund für die Aufgabe der Erwerbsarbeit nicht im Ehegattensplitting, sondern in dem Betreuungsaufwand. Hier sei aber mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung bereits eine Änderung eingetreten, indem Betreuungskosten für Dritte bereits wie Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen würden. Er stellte im Übrigen die These auf, dass es sich beim Ehegattensplitting bereits um ein typisiertes Realsplitting handeln würde, mithin in einem Großteil der Fälle Unterhaltszahlungen an den Ehepartner mit dem Ehegattensplitting angemessen berücksichtigt würden. Abschließend verwies er darauf, dass auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften eine angemessene Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Einkommensteuerrecht zu erfolgen habe.

Auch wenn das Ergebnis der Beschlussfassung zur Familienbesteuerung enttäuschend ist, ist doch generell eine Teilnahme am Deutschen Juristentag zu empfehlen. Denn er bietet die Gelegenheit, auf wissenschaftlichem Niveau über aktuelle, aber auch grundsätzliche Rechtsfragen zu diskutieren.

Dr. Christine Maurer ist Mitglied der djb-Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich. Sie arbeitet als Rechtsanwältin in München.

aktuelle informationen 3/2006, S. 44f.

Mitgliederbereich
Noch nicht registriert?
Passwort vergessen?