Der djb von 1948 bis 2003
ai-Sonderausgabe 2003
Das fünfte Jahrzehnt (1988-1998)
Auszüge aus (Sonder-)Rundschreiben, Dokumentationen und den "aktuellen informationen"
Nr. 77 von 1989 (1)
Das herausragendste Ereignis des vergangenen Jahres ist ... die Neubildung des Berliner Senats, nicht nur weil diesem jetzt acht Frauen angehören, sondern weil drei der Berliner Senatorinnen dem Deutschen Juristinnenbund angehören: Anne Klein, Prof. Dr. Jutta Limbach und Prof. Dr. Heide Pfarr. ... auch an dieser Stelle sollte das Ereignis, daß erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland einer Landesregierung mehr Frauen als Männer angehören, gewürdigt werden.
Und ein anderer Umstand sollte nicht unerwähnt bleiben: Unser Mitglied, die bayerische Staatsministerin der Justiz, Dr. Mathilde Berghofer-Weichner, wurde im Herbst 1988 stellvertretende Ministerpräsidentin in Bayern.
Ich glaube persönlich, daß die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau erst dann erreicht sein wird, wenn es völlig selbstverständlich ist, daß Frauen wichtige Regierungsämter innehaben.
Im "Hamburger Abendblatt" vom 4. August 1989 wurde darüber berichtet, daß eine Hamburger Strafkammer in 100prozentig weiblicher Besetzung tagte, also nicht nur (wie allgemein üblich) die Protokollführerin weiblichen Geschlechts war, sondern sowohl die Berufsrichter als auch die Schöffen Frauen waren. Auch hier möchte ich anmerken, daß die tatsächliche Gleichstellung erst erreicht sein wird, wenn die rein weibliche Besetzung einer Gerichtsverhandlung kein für die Presse bemerkenswerter Vorgang mehr ist.
Nr. 77 von 1989 (2)
28. Arbeitstagung in Düsseldorf (Jubiläumstagung): Nach den vorliegenden Anmeldungen dürfte unsere Jubiläumstagung - 40 Jahre Deutscher Juristinnenbund und 75 Jahre Deutsche Juristinnenvereinigung - von der Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen her gesehen, die größte sein, die wir jemals veranstaltet haben!
Eine besondere Freude für uns ist es, daß die im November des vergangenen Jahres anläßlich des Jahresessens des Westberliner Anwaltsvereins geknüpften Kontakte mit Vertretern der Anwaltschaft in der DDR dazu geführt haben, daß wir erstmalig Gäste aus der DDR in Düsseldorf begrüßen können. Diese Tatsache wird hoffentlich dazu führen, daß wir auch Kontakte zu Juristinnen in der DDR knüpfen können.
Arbeitstagung 1989 in Düsseldorf (1)
Auszüge aus dem Bericht der Vorsitzenden der Rentenkommission Frau Dr. Annelies Kohleiss: Die Forderung nach einem der Lebenssituation und den Leistungen von Frauen gerechter werdenden Rentenrecht gehört seit nunmehr 20 Jahren zu den Anliegen des Deutschen Juristinnenbundes. ... Zunächst, vor 20 Jahren, ging es nur um die soziale Sicherung der geschiedenen Frau. Danach, von 1975 an, war es die Frage "Eigenständige soziale Sicherung der Frau" oder weiterhin abgeleitete Hinterbliebenenversorgung, mit der sich auch die Rentenkommission jahrelang beschäftigen mußte. Die ... mit dem Gesetzgeber gesammelten Erfahrungen waren Anlaß für die ... Weiterführung der Arbeit der Rentenkommission, jetzt unter dem umfassenden Gesichtspunkt "Wie gerecht wird das Rentenrecht den Leistungen von Frauen überhaupt?" Ist es tatsächlich auch aus der Sicht von Frauen "bewährt" und "leistungsgerecht", wie dies im Zusammenhang mit der Ankündigung der Rentenreform 1992 vom bisherigen Recht behauptet wird?
Dagegen spricht ..., daß sich die Versichertenrenten von Männern und Frauen seit 1957 weiter auseinanderentwickelt haben. ... Dagegen spricht ferner, daß die Rentenversicherungsänderungsgesetze der letzten Jahre Abstriche an Ansprüchen fast nur von Frauen gebracht haben. ... Weiter ist aus der einmal vielversprechend als Neuordnung der sozialen Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen angekündigten Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung eine Neuordnung ausschließlich zu Lasten von Frauen geworden. ...
Im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den faktischen Benachteiligungen der Frauen ist die Rentenkommission vor allem der Frage der faktischen Benachteiligungen im Rahmen des derzeitigen Rechts und der Behandlung dieser Benachteiligungen in den Entwürfen zu einer Neuordnung nachgegangen. ...
Die derzeitigen faktischen Benachteiligungen sind Folge der Kriterien, nach denen die Leistungen des sozialen Ausgleichs gewährt werden. Seit der Rentenreform 1957 findet sozialer Ausgleich nämlich nicht mehr - wie in der Zeit davor - durch die Gewährung fester Grundbeträge oder durch Zuschläge statt, sondern durch die zusätzliche Anrechnung von Zeiten ohne Eigenleistung. Da deren Bewertung von der Höhe der entrichteten Beiträge abhängt, erhalten Versicherte, die wegen ihrer geringen Einkünfte nur niedrige Beiträge entrichtet haben, auch nur wenig an sozialem Ausgleich. Gar keinen sozialen Ausgleich gibt es schließlich für Versicherte, die die Erwerbstätigkeit bzw. Beitragsentrichtung für längere Zeit unterbrochen haben. ...
Nachdrücklich angesprochen hat die Kommission danach vor allem noch einmal die Bedenken gegen die Behandlung von Erziehungszeiten auch im Rahmen der Rentenreform von 1992 und die faktischen Benachteiligungen für Frauen. ... Die Kritik an der Behandlung der Erziehungszeiten beruht darauf, daß nach wie vor alle nach 1920 geborenen Frauen von der Anrechnung von Erziehungszeiten ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, für die in den ersten 12 Monaten nach der Geburt eines Kindes (bei ab 1992 geborenen Kindern während der ersten 36 Monate) Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden oder werden. ... Ausgeschlossen werden danach ja vor allem alleinstehende Mütter bzw. Frauen aus Familien, die in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. ... Zum letzten Argument, mit dem diese Behandlung von Erziehungszeiten anläßlich der Anhörung im sozialpolitischen Ausschuß gerechtfertigt wurde: Mütter oder Väter sollen dadurch veranlaßt werden, zu Hause zu bleiben. Dem stimmte der Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit mit dem Satz zu: Wir begrüßen diese Regelung - damit Frauen Arbeitsplätze frei machen. Ist die Verdrängung von Frauen vom Arbeitsmarkt wirklich auch eine Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung?
Arbeitstagung 1989 in Düsseldorf (2)
Auszug aus dem Vortrag von Barbara Wurster: "Junge Juristinnen auf nach Europa?!": ... Nun, ich glaube, wir stimmen überein, Europa liegt nicht nur in Brüssel, Luxemburg oder Straßburg, sondern auch hier in Düsseldorf oder z. B. auf dem Schreibtisch jeder Richterin, die im Rahmen ihrer normalen täglichen Arbeit direkt- oder indirektwirkendes EG-Recht anwendet.
Mit meinem Beitrag "Junge Juristinnen auf nach Europa" möchte ich nicht nur Ihr allgemeines Interesse für diese Forderung wecken, sondern zugleich als praktischen Beitrag die Zugangsmöglichkeiten für Juristinnen zu Kommission, Rat und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft sowie zur Verwaltung des Europäischen Parlaments darlegen. ...
Beginnen sollten wir mit der Forderung von Sprachkenntnissen in den bundesdeutschen Ministerien vor allem in den Führungspositionen. Dies wird mittlerweile mehr und mehr als Problem erkannt. Aber hier liegt auch gerade eine Chance für Juristinnen, für Frauen meine ich. Wenn es stimmen sollte, daß Frauen sprachbegabter sind als Männer, und wenn Frauen diese Begabung mehr und bewußter nutzen als Männer, können Sie sich damit eine Sonderqualifikation erwerben, die Ihnen garantiert, daß Sie auch in nationalen Verwaltungen oder Stellungen auf die Posten gesetzt werden müssen, an denen sich die Dinge bewegen. ...
In diesem Sinne möchte ich die Frage "Juristinnen auf nach Europa?" mit einem eindeutigen "Ja" beantworten.
Seminar 1990 in Berlin (1)
Vorschläge zur Änderung des Namensrechts: Aufgrund der Beratungen in einem im Mai 1990 durchgeführten Seminar empfiehlt der Deutsche Juristinnenbund folgende Änderungen des geltenden Namensrechts:
1. Ehename
Der Zwang zur Führung eines einheitlichen Familiennamens entfällt.
Den Ehegatten wird ein Wahlrecht hinsichtlich des Ehenamens eingeräumt. Sie können sich entscheiden, ob sie ihren Namen behalten oder einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen. Treffen die Ehegatten keine Wahl, so behält jeder Partner seinen im Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen.
Als gemeinsamen Namen können die Ehegatten den Namen jedes Partners wählen; diesem kann wie bisher der Name des anderen Partners als Begleitname hinzugefügt werden. Die Ehegatten können als gemeinsamen Namen aber auch einen Doppelnamen wählen. Führen die Ehegatten oder einer der Partner bereits einen Doppelnamen, so setzt sich der gemeinsame Doppelname aus zwei von den Ehegatten bestimmten Einzelnamen zusammen.
Bei Altehen kann jeder Ehegatte zu seinem im Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen zurückkehren.
2. Name ehelicher Kinder
Die Eltern bestimmen den Namen ihrer ehelichen Kinder. Sie können für das Kind den Namen des Mannes, der Frau oder einen aus dem Namen beider Partner zusammengesetzten Doppelnamen auswählen. Geschwister müssen nur dann einen einheitlichen Namen tragen, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen.
Einigen sich die Eltern über den Namen des Kindes nicht, so überträgt das Gericht das Recht zur Bestimmung des Kindesnamens auf einen Elternteil (§ 1628 BGB).
Das Kind erhält mit seiner Volljährigkeit das Recht, seinen Namen neu zu bestimmen. Das Wahlrecht muß spätestens bis zum 27. Lebensjahr, bei einer früheren Eheschließung im zeitlichen Zusammenhang mit dieser ausgeübt werden.
3. Nichteheliche Kinder
Für das Namensrecht nichtehelicher Kinder sollen die gleichen Regelungen gelten wie für eheliche Kinder. Insbesondere erhalten die Eltern das gleiche Wahlrecht wie bei ehelichen Kindern.
Seminar 1990 in Berlin (2)
Nr. 77 von 1989 (2)
Auszug aus dem Referat von Renate Augstein zum Thema deutsch-deutsche Fragen: "Verfassungsänderungen?"
Im Zuge der Verhandlungen zur deutschen Einheit gab es Überlegungen und Diskussionen, entweder eine neue, gesamtdeutsche Verfassung zu schaffen oder aber sich nur auf die durch die Vereinigung notwendig werdenden Verfassungsänderungen zu beschränken. Noch während diese Diskussion lief, wurden von verschiedenen Seiten Vorschläge für Verfassungsänderungen gemacht, die zum Teil auch die Gleichberechtigung betrafen.
Nachdem der Prozeß der Vereinigung eine Eigendynamik und Geschwindigkeit bekam, die keine breiter angelegte Verfassungsdiskussion und -änderung mehr erlaubten (sicher nicht zur Unzufriedenheit der Bundesregierung), wurden nur die unmittelbar notwendigen Änderungen des Grundgesetzes vorgenommen. Doch Artikel 5 des Einigungsvertrags hält den Weg für größere Änderungen offen:
"Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
...
- mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in
das Grundgesetz sowie
- mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes
und in deren Rahmen einer Volksabstimmung."
Es ist daher davon auszugehen, daß es in den nächsten beiden
Jahren zu einer breiten Verfassungsdiskussion kommen wird, in die
auch der Deutsche Juristinnenbund eigene Vorschläge einbringen
sollte.
ai 2/90 (1)
Durch die Presse und das Fernsehen werden Sie von dem sogenannten Runden Tisch erfahren haben, den die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Frau Dr. Däubler-Gmelin einberufen hat. Der Runde Tisch hat sich zunächst für die Abschaffung der für den 2. Staatsvertrag ursprünglich vorgesehenen Übergangsregelung zu Lasten von Frauen in der Bundesrepublik (Wohnortprinzip) eingesetzt, die dann auch keinen Eingang in den Staatsvertrag gefunden hat. Gegenwärtig bereitet der Runde Tisch einen parteiübergreifenden (SPD, FDP, GRÜNE - die CDU/CSU ist nicht am Runden Tisch vertreten) Gesetzentwurf vor, der noch vor der Bundestagswahl eingebracht werden soll. Inhalt dieses Gesetzentwurfs soll ebenfalls eine Fristenlösung bis zum 3. Monat mit verbesserten Rahmenbedingungen sein. An dem Runden Tisch ist der Deutsche Juristinnenbund durch Frau Dr. Engelbrecht und Frau Sedemund-Treiber vertreten.
ai 2/90 (2)
Juristinnen aus der nun ehemaligen DDR werden ohne weiteres satzungsgemäß in den Deutschen Juristinnenbund aufgenommen. Etwa zehn Juristinnen sind schon in unserem Verband Mitglied. ... Unsere neuen Mitglieder heißen wir herzlich willkommen, wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!
Nr. 78 von 1990 (1)
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!
Der Deutsche Juristinnenbund hat mit Bedauern zur Kenntnis genommen, daß die Expertenkommission der beiden für Frauen und Familie zuständigen Ministerinnen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, Frau Professor Dr. Lehr und Frau Dr. Schmidt, den Deutschen Frauenrat als Dachorganisation der Frauenverbände der Bundesrepublik Deutschland bisher in ihre Arbeit nicht einbezogen haben. Auch die Schnelligkeit, mit der sich die deutsch-deutsche Einigung vollzieht, darf nicht dazu führen, daß frauen- und familienpolitische Anliegen im deutsch-deutschen Einigungsprozeß übergangen werden.
1. Der Deutsche Juristinnenbund hält es für unerläßlich, daß die nachstehenden grundsätzlichen Überlegungen in das Vertragswerk über die deutsche Einigung einbezogen und in diesem in geeigneter Weise festgeschrieben werden. Dies ist in besonderem Maße auch und gerade im Hinblick auf die Frauen in der DDR geboten. Die bisherige Entwicklung macht deutlich, daß dieser Personenkreis von wirtschaftlichen und sozialen Engpässen in der DDR in einer möglicherweise auch längeren Übergangsfrist am härtesten betroffen wird.
Änderung des Grundgesetzes
Artikel 3 des Grundgesetzes muß dahin ergänzt werden, daß bis zu einer tatsächlichen Herstellung gleicher Lebenschancen für Frauen und Männer besondere Maßnahmen zur Förderung des benachteiligten Geschlechts ausdrücklich zugelassen werden und eine staatliche Aufgabe darstellen. Auf diese Weise könnten vorübergehend auch gezielte Maßnahmen zur Frauenförderung getroffen werden.
Artikel 6 oder 12 des Grundgesetzes ist dahin zu ergänzen, daß der Staat Rahmenbedingungen schaffen muß, die es Männern und Frauen in gleicher Weise ermöglichen, Beruf und Familie zu vereinbaren. Hierunter fallen als flankierende Maßnahme die Bereitstellung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Netzes von Betreuungseinrichtungen ausreichender Qualität für Kleinkinder, Kinder und Jugendliche (insbesondere Krippen, Horte, Kindergärten, Tagesmütter, Ganztagsschulen). Die ausreichende finanzielle Absicherung durch den Staat muß als Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 19 a des Grundgesetzes ausgewiesen werden.
Ferner ist zu gewährleisten, daß die Übernahme von Familienarbeit nicht zu einer Benachteiligung im Erwerbsleben und in der sozialen Sicherung einschließlich der Altersversorgung führt.
Arbeitsrecht
Da Frauen von der gegenwärtigen Kündigungswelle auch in der DDR wegen ihrer geringeren Verfügbarkeit durch familiäre Belastungen am stärksten betroffen sind, muß eine speziell auf diese Gruppe abgestellte Arbeitsmarktpolitik mit konkreten Förder-, Fortbildungs- und Vermittlungsmaßnahmen geschaffen werden.
2. Für die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs muß nach Ablauf der vorgesehenen Übergangsfrist mit Aufrechterhaltung der beiden unterschiedlichen Systeme eine angemessene und überzeugende gesamtdeutsche Lösung gefunden werden. Ziel einer solchen Lösung muß es sein, es einer Frau zu ermöglichen, sich in eigener Verantwortung für ein Kind zu entscheiden. Dies wird nach den bisher - auch international - gewonnenen Erfahrungen nicht durch die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruches erreicht, sondern durch ein Maximum an flankierenden Maßnahmen, die deshalb den besten und effektivsten Schutz werdenden Lebens darstellen. Über die Ausgestaltung einer gesamtdeutschen Lösung muß unter Zurückstellung persönlicher, weltanschaulicher Auffassung neu nachgedacht werden, damit ein gesellschaftlicher Konsens erreicht werden kann.
Ob für die Übergangszeit darauf bestanden werden sollte, das derzeitige interlokale Strafrecht aufrechtzuerhalten, erscheint schon aus Gründen der Akzeptanz einer solchen Regelung und ihrer praktischen Durchsetzung, etwa in einem neuen Land Berlin, mehr als zweifelhaft. Eine großzügigere Handhabung in diesem Bereich würde es im übrigen erleichtern, in die angesprochene notwendige, versachlichte Diskussion über eine gesamtdeutsche Lösung einzutreten.
ai 3/90
Appell der 1. Vorsitzenden an die Justizminister der neuen Bundesländer: Im Anschluß an die Landtagswahlen vom Oktober 1990 haben sich in den neuen Bundesländern die Landesregierungen einschließlich der Justizressorts etabliert. Schrittweise nehmen auch die Auswahlausschüsse für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ihre Tätigkeit auf. In einem Brief an die Justizminister der neuen Bundesländer habe ich mich im Namen des DJB dafür eingesetzt, daß die von den Auswahlausschüssen für eine weitere Verwendung im Staatsdienst für geeignet befundenen Juristinnen angemessen bei der Stellenbesetzung berücksichtigt werden.
Nr. 78 von 1990 (2)
... Am Tage der Verabschiedung des RRG 92 ist ... die Mauer geöffnet worden mit der Folge, daß auch im Bereich der Rentenversicherung eine Harmonisierung der beiden unterschiedlichen Rechtssysteme - nicht nur wegen der niedrigen DDR-Renten - notwendig wird. Damit stellt sich die Frage, ob das erheblich kinderfreundlichere Recht der DDR dem ehefreundlichen - aber kinderfeindlichen Recht der BRD weichen soll.
Kurz vor der Verabschiedung des RRG 92 ist durch Presseveröffentlichungen aber auch bekannt geworden, daß die Europäische Kommission in der Ausgestaltung der Erziehungszeiten als Maßnahme der Lückenfüllung eine Diskriminierung anderer Europäerinnen sieht, die ihre Kinder nicht in der BRD geboren und erzogen haben - und daher die Bundesrepublik auf Transfer dieser Leistung beim Europäischen Gerichtshof verklagt - Fachleute rechnen sicher mit einer Verurteilung und damit verbundenen unabsehbaren Kosten. Die Sozialpolitiker haben sich bisher mit keinem Wort dazu geäußert. Die Rentenkommission hat daher beschlossen, sich mit dem Thema Frau und Rentenversicherung weiter zu befassen. ...
Nr. 78 von 1990 (3)
Auszug aus dem Statement der Oberstaatsanwältin Hildegard Becker-Toussaint beim DJT 1990: Meine Damen und Herren, der Deutsche Juristinnenbund möchte Ihr Interesse auf eine in der bisherigen Diskussion wenig beachtete Gruppe von Personen lenken, nämlich die sich in der Ausbildung befindlichen jungen Frauen. Unter den Studierenden sind in vielen Fakultäten fast 50 % weiblichen Geschlechts, deshalb erscheint es uns nur gerecht, daß die Wünsche, Probleme und Ziele dieser Studentinnen auch hier in die Diskussion um die Reform der Juristenausbildung miteinbezogen werden.
Die Frauen sollten mit 25, spätestens mit 26 Jahren als Volljuristinnen auf dem Arbeitsmarkt sein. Das ist nötig mit Blick auf die Familiengründung. Ab 30, das sagen die Statistiken, wird es zunehmend schwieriger mit der Familiengründung. Daran läßt sich leider auch durch Gesetze nichts ändern. Die jungen Frauen sollten aber auch die Berufseingangsphase möglichst hinter sich haben, bevor eine Familienpause eingelegt wird. Dann haben sie, wenn sie auf den Arbeitsmarkt zurückkehren, größere Chancen. ... Der Deutsche Juristinnenbund ist der Ansicht, daß das Studium und auch das Referendariat sowie die Prüfungen stärker auf die Interessen der Frauen zugeschnitten werden sollen. So sollten frauenspezifische, berufskundliche Veranstaltungen angeboten werden, in denen beispielsweise weibliche Berufsbiographien vorgestellt werden.
ai 2/90
Sie werden interessiert sein zu erfahren, welches Ergebnis unsere Meinungsumfrage zu § 218 StGB gehabt hat. ... Im Ergebnis bedeutet dies, daß von den abgegebenen Stimmen 17,3 % eine Beibehaltung des geltenden Rechts (Lösungen 1a, 1b) befürworten und 82,7 % eine Fristenlösung mit Modifikationen (Beratungspflicht: 17 %; ohne Beratungspflicht: 65,7 %).
Nr. 78 von 1990 (4)
Presseerklärung September 1990: Die Strafrechtskommission des DJB fordert den Gesetzgeber auf, unverzüglich eine einheitliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs zu schaffen. Ungleiches Recht in Deutschland ist unerträglich. Die neue gesetzliche Regelung muß sich am Persönlichkeitsrecht der Frauen und ihrem Recht, eine Gewissensentscheidung eigenverantwortlich zu treffen, orientieren. Eine Fristenregelung, die den Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten straflos läßt, gewährleistet eine Gewissensentscheidung der Frau, ohne den von der Verfassung gebotenen Schutz des werdenden Lebens zu vernachlässigen. Voraussetzung sind ein Rechtsanspruch auf - auch anonyme - Beratung und ausreichende gesetzliche Regelungen, die die sozialen Bedingungen für Frauen und Männer verbessern.
Nr. 78 von 1990 (5)
Stellungnahme zu den Entwürfen eines Gleichstellungsgesetzes und eines Antidiskriminierungsgesetzes: Der Deutsche Juristinnenbund vertritt die Auffassung, daß die soziale Wirklichkeit mit den in Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 6 GG getroffenen Wertentscheidungen des Verfassungsgebers nicht im Einklang steht. Formale Gleichberechtigung und faktische Gleichstellung klaffen 40 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes weit auseinander. ...
Hierzu gehören auch gesetzgeberische Inititativen, die jedoch unseres Erachtens nicht die einzigen Maßnahmen bleiben und sich vor allem nicht ausschließlich auf eine isolierte Förderung von Frauen kaprizieren dürfen. Gleichstellung der Geschlechter läßt sich in unserer Gesellschaft nur dadurch erreichen, daß Frauenförderung einhergeht mit Familienförderung.
Der Deutsche Juristinnenbund räumt grundsätzlich der Tarifautonomie Vorrang ein vor gesetzgeberischen Maßnahmen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse. Hier gibt es allerdings große Defizite. Viele Tarifverträge entsprechen nicht den Anforderungen der Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 6 GG. ...
Gegenstand tarifvertraglicher, aber auch betrieblicher Regelungen sollten vor allem Berufseinstieg und -aufstieg von Frauen begünstigende branchenspezifische Quotensysteme sein. ...
Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der Privatwirtschaft vor allem die Aufgabe zu, Anreizsysteme für eine effiziente Frauen- und Familienförderung zu schaffen. Hierzu gehören u. a. sowohl Begünstigungen bei der Einrichtung familienkompatibler Arbeitsplätze, als auch die Koppelung der öffentlichen Auftragsvergabe an den Nachweis grundgesetzkonformen Verhaltens der Unternehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 6 GG).
Es genügt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber die Gründung von Betriebskindergärten begünstigt - bisher haben nur 6 % der 500 größten deutschen Unternehmen solche Einrichtungen -, vielmehr muß in der Bundesrepublik ein adäquates Kinderbetreuungssystem geschaffen werden, das eine ganztägige Unterbringung von Kindern im Vorschulalter und während der Schulzeit zuläßt. ... Ferner ist der Deutsche Juristinnenbund der Auffassung, daß die Begünstigung der Beschäftigung von Haushaltshilfen nicht grundsätzlich davon abhängig gemacht werden kann, ob die berufliche Tätigkeit der Eltern ausschließlich zur Abwendung sozialer Verelendung erfolgt (so jedoch Art. 10 Gleichstellungsgesetz-Entwurf/ 34 h Abs. 5 Nr. 2 EStG).
Generell soll die Stellungnahme zu steuer- und sozialrechtlichen Maßnahmen auf den Hinweis beschränkt bleiben, daß Frauen- und Familienförderung nur stattfinden kann, wenn der Gesetzgeber das Familiensplitting anstelle des Ehegattensplitting einführt und das Sozialversicherungssystem in erster Linie Kindererziehende begünstigt.
Art. 1/11 Gleichstellungsgesetz-Entwurf: Der Deutsche Juristinnenbund befürwortet bei der Einstellung und Beförderung im Öffentlichen Dienst eine leistungsbezogene Entscheidungsquote. Die Bezugsgröße muß bei Einstellung der Anteil der Frauen an den erfolgreichen Examenskandidaten sein, bei Beförderung der Anteil an den Beschäftigen der Besoldungsstufe, die dem Beförderungsamt vorangeht.
Nr. 78 von 1990 (6)
Aus der Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz: Der Entwurf bleibt in den wesentlichen Bereichen hinter den Forderungen des Deutschen Juristinnenbundes zurück, die dessen Gleichstellungskommission erarbeitet und auf der Arbeitstagung im September 1989 in Düsseldorf der Öffentlichkeit vorgestellt hat.
1. Der Entwurf sieht die unveränderte Übernahme des jetzt geltenden § 611 a BGB als Abs. 1 der künftigen Regelung vor. Damit würde eine Beweislastregelung fortbestehen, die in der juristischen Literatur einhellig als gesetzestechnisch mißglückt angesehen wird. ... Als Formulierung schlägt der DJB daher vor:
§ 611 a Abs. BGB erhält folgende Fassung:
Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, daß nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
2. § 611 a Abs. 2 BGB sieht Schadensersatzansprüche vor, die den Ersatz des negativen und positiven Interesses sowie den Ersatz des immateriellen Schadens umfassen. Damit scheidet ein Einstellungsanspruch als Naturalrestitution gem. § 249 BGB aus. Der DJB bedauert, daß nicht wenigstens wahlweise der diskriminierten Person ein Einstellungsanspruch gegeben wird.
Die Begrenzung des Schadenersatzes auf insgesamt vier Monatsverdienste ist bedenklich für die bestqualifizierte diskriminierte Person, die ohne die Diskriminierung hätte eingestellt werden müssen. Die Ausschöpfung des Rahmens aus Abs. 3 bei einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung läßt nur noch Spielraum in Höhe eines Monatsverdienstes zum Ausgleich des Schadens, der in der entgangenen Arbeitsvergütung liegt und regelmäßig höher sein dürfte.
Nr. 78 von 1990 (7)
Auszug aus der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Möglichkeit des Umgangs zwischen Vater und nichtehelichem Kind (NEhelUmgG): ... Der DJB teilt die Auffassung der Bundesregierung nicht, daß mit dem Gesetzentwurf ein erster Schritt auf einem Weg bereitet wird, der über mehr elterliche Kooperation zu mehr Kindeswohl führen soll. Der an mehreren Stellen der Begründung ausdrücklich so bezeichnete Zwangscharakter des Umgangs zwischen Vater und Kind verhindert im Gegenteil die elterliche Kooperation, die nur auf der Basis der Freiwilligkeit entstehen kann. ... Der gesamte Entwurf krankt daran, daß Ziel und Weg nicht miteinander harmonieren: Will man das nichteheliche Kind schützen und sein "tatsächliches Vaterdefizit" ausgleichen, dann legitimiert sich jede Neuregelung nur aus der Position des Kindes. Davon aber ist in dem gesamten Entwurf nichts zu lesen. Vielmehr formuliert der Entwurf den Kontakt zwischen Vater und Kind allein als eine rechtliche Befugnis des Vaters. ...
Der DJB schlägt für § 1711 Abs. 1 und 2 folgende Fassung vor:
(1) Das Kind hat die Befugnis zum persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen.
(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, das Kind bei der Durchsetzung dieser Befugnis zu unterstützen und erforderlichenfalls fachkundige Beratung der Eltern und des Kindes zu vermitteln. Das Vormundschaftsgericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln.
... Der DJB vertritt seit Jahren die Auffassung, daß eine effektive Förderung des Kindeswohls nur über eine Gesamtregelung des Kindschaftsrechts zu erreichen ist. Er hat bereits an der Reform des elterlichen Sorgerechts seit 1975 aktiv teilgenommen, u.a. dadurch, daß er einen eigenen Reformentwurf zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge formuliert, begründet und veröffentlicht hat. ... Dieser Entwurf liegt dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages vor; er ist seinerzeit bei der Sachverständigenanhörung im September 1977 überreicht worden.
Nr. 78 von 1990 (8)
Bericht über das deutsch-deutsche Seminar der Untergruppe Hamburg-Norddeutschland vom 14. bis 16. September 1990: ... An der Veranstaltung nahmen 41 Kolleginnen aus der DDR und 70 Mitglieder unserer Untergruppe teil. Die Teilnehmerinnen aus der DDR konnten überwiegend bei Mitgliedern untergebracht werden. Die Veranstaltung verlief überaus harmonisch, sie hat Kontakte sowohl zwischen Mitgliedern und Kolleginnen aus der DDR vermittelt, als auch zwischen Kolleginnen aus der DDR unter sich. Das Ergebnis für die Kolleginnen aus der DDR wurde von Frau Rechtsanwältin Oertwig (Magdeburg) in folgendem Sinne zusammengefaßt:
Man habe mit den Referaten nicht nur erhebliche Informationshilfen erhalten, sondern es sei den Teilnehmerinnen aus der DDR insbesondere Mut für ihre bevorstehende Aufgabe gemacht worden.
Die Veranstaltung förderte nicht nur persönliche Kontakte, sondern bot sowohl im Zusammenhang mit den Referaten als auch im persönlichen Gespräch Gelegenheit zur fachlichen Diskussion. So wurde insbesondere deutlich, in welch anderen Kategorien unsere Kolleginnen in der DDR denken und argumentieren.
Nr. 78 von 1990 (9)
Auszüge aus dem Weihnachtsbrief von Adelheid Koritz-Dohrmann aus dem Jahr 1989: Liebe ..., was für ein unbeschreibliches Jahr dieses 1989, das in mancher Hinsicht spröde begonnen hatte und einige besondere Perfidien bereit hielt. Alles weggeschwemmt vom 9. November !!!! ...
In der Nacht des 9. November haben wir an der Bornholmer Straße gestanden, als die ersten Ostmännchen mit Motorrädern durchbrachen: Wo issen der Kudamm? Wo issen die Autobahn? In der Nacht zum 10. November hat Nikola (mit Mini aus München angerast, denn Berliner kommen nach Hause, wenn die Welt brennt) auf der Mauer getanzt. Am 11. November haben wir Rotzblasen geheult, als nach der Botschaft: "der Potsdamer Karnevalsverein hat die Glienicker Brücke überschritten" die Potsdamer kamen - zu Fuß - in Achterreihen - in unendlichen Zügen formiert - und die Westberliner jubelnd, klatschend, schluchzend auf der "Brücke der Einheit" Spalier bildeten. ...
Ich bin in diesem November 25 Jahre Rechtsanwältin. Das Fest, das ich für meine Sympathisanten und geneigten Gönner geben wollte, findet zur Zeit auf den Straßen Berlins statt! Ich beschränke mich darauf, Sie/Euch dankbar zu grüßen, die Ihr meine Wegkameraden(innen) wart und seid.
Nr. 78 von 1990 (10)
Auszug aus der Rede der Past President Renate Damm zum 80. Geburtstag der Ehrenvorsitzenden Dr. Renate Lenz-Fuchs: Pünktlich zu Deinem heutigen Geburtstagsfest hat ... das Bundesverfassungsgericht eines der Themen, das Dir ganz besonders immer am Herzen gelegen hat und das von unseren Politikern nach wie vor als heiße Kartoffel behandelt wird, aufgegriffen. Ich spreche von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Eines der Probleme, die Du bereits im Jahre 1981 auf unserer Stuttgarter Tagung in dem Einführungsreferat ... mit großer Eindringlichkeit dargestellt hast, ist nun geregelt: Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben das Recht, nach dem Tode des Partners das Mietverhältnis einer gemeinsamen Wohnung fortzusetzen. Sie werden den Familienangehörigen gleichgestellt.
Nr. 78 von 1990 (11)
Auszug aus der Begründung zum DJB-Entwurf eines Gesetzes über Beratung in Fragen der Familienplanung und Schwangerschaft sowie zur Regelung von Schwangerschaftskonflikten: Artikel 31 Abs. 4 des Einigungsvertrages verpflichtet den gesamtdeutschen Gesetzgeber, bis spätestens zum 31. Dezember 1992 für Schwangerschaftskonflikte eine Regelung zu treffen, die dem Schutz vorgeburtlichen Lebens und der verfassungskonformen Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen besser gerecht wird, als dies nach dem in den beiden bisherigen Teilen Deutschlands derzeit geltenden Recht der Fall ist.
Der Deutsche Juristinnenbund schlägt eine Fristenlösung von 12 Wochen mit fakultativer Beratung, umfassend verbesserte soziale Rahmenbedingungen sowie einen Verzicht auf die Bestrafung der betroffenen Frau vor.
ai 1/91
DJB legt Gesetzentwurf zu § 218 vor. Zu einem Pressegespräch in den Bonner Presseklub hatte der Deutsche Juristinnenbund für den 12. März eingeladen. Zweck des Gesprächs war es, zu aktuellen Fragen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus sollte das Interesse der Öffentlichkeit - nach langem Vorrang von innen- und außenpolitischen Themen - wieder für frauenspezifische Anliegen gewonnen werden. Zur Diskussion waren gestellt
- der Gesetzentwurf des DJB zum Bereich der
Schwangerschaftskonflikte,
- der Vorlagebeschluß des OVG Münster zur Quotierungsregelung
nach dem Frauenförderungsgesetz von Nordrhein-Westfalen und
- die Situation der Frauen in den neuen Bundesländern,
insbesondere in der Justiz.
In der ungewöhnlich gut, von etwa 35 Journalistinnen und Journalisten und der ARD besuchten Veranstaltung stand das Gespräch über den Gesetzentwurf zum Bereich des § 218 StGB im Mittelpunkt. Der Entwurf des DJB fand fast einhellige Zustimmung.
ai 2/91 (1)
Presseerklärung des DJB zum Gesetzentwurf zur Entlastung der Rechtspflege: Der Deutsche Juristinnenbund nimmt den von den Justizministern und -senatoren der Länder beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege mit großer Besorgnis und Bestürzung zur Kenntnis.
... Die gegenwärtige Situation in den neuen Bundesländern darf nicht als Vorwand für den Abbau von rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien dienen. Die weitreichende Einschränkung von Rechtsmitteln in den Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs- und Sozialgerichten, die deutliche Abkehr vom Kollegialprinzip bei den Landgerichten und Verwaltungsgerichten sowie die vorgesehenen Beschränkungen bei der Besetzung der Spruchkörper werden in den betroffenen Gerichtsbarkeiten einschneidende Folgen haben.
ai 2/91 (2)
Bericht vom 46. Deutschen Anwaltstag: Während der feierlichen Eröffnung am 9. Mai 1991 in der Messehalle wurde auch der Pressepreis des DAV vergeben. Heike Mundzeck wurde in der Kategorie Fernsehen für den Film "Justitias Töchter - Frauen verändern Recht und Gesetz" ausgezeichnet und dies, wie es in der Laudatio spaßhaft hieß, obwohl in dem Film "der Deutsche Juristinnenbund öfter vorkommt als der Deutsche Anwaltverein".
Arbeitstagung 1991 in Lübeck (1)
Aus der Begrüßungsrede der 1. Vorsitzenden Antje Sedemund-Treiber: ... unsere heute beginnende Arbeitstagung hat besondere Bedeutung: Es ist die erste Arbeitstagung, die wir nach der Wiedervereinigung Deutschlands durchführen. Zum ersten Mal nehmen an ihr als Mitglieder unseres Verbandes Kolleginnen aus den neuen Bundesländern teil. ... Das Sachthema dieser Tagung behandelt den schwierigen Grenzbereich von Ethik, Medizin und Recht am Beispiel alter Menschen. ... Es gibt neue, verbesserte Möglichkeiten der Forschung, der Behandlung, der Lebenserhaltung. Im Zentrum des Interesses muß trotzdem der Mensch stehen. Alte Menschen bilden eine wachsende Gruppe in der Gesellschaft. Langsam wird sich die Gesellschaft dieses Phänomens bewußt. Ein Betreuungsgesetz ist ganz besonders auf die Bedürfnisse alter Menschen zugeschnitten worden.
Wir glauben, daß sich Frauen hier in die Diskussion einschalten müssen. ... Frauen verfügen über eine Fülle praktischer Erfahrungen im Umgang mit alten Menschen. Zudem: Der größte Teil älterer und alter Menschen sind Frauen. Und ein weiteres: Das bedrückende Wort "Armut ist weiblich" bewahrheitet sich auch bei alten Menschen. Der überwiegende Teil alter Menschen, denen es wirtschafltich schlecht geht oder die sogar in Armut leben, sind Frauen. Wir behandeln also ein Thema, das die Interessen von Frauen intensiv berührt. Im Rahmen unseres Verbandes wird sich deshalb eine eigens dafür eingerichtete Kommission dieses Themas annehmen.
Arbeitstagung 1991 in Lübeck (2)
Auszug aus der Rede der Bundesministerin für Frauen und Jugend Dr. Angela Merkel: Lassen Sie mich zum Abschluß als Frauenministerin noch etwas zur Situtation der Frauen in den neuen Ländern sagen. Die Frauen sind in besonderer Weise von dem gegenwärtigen Umbruch betroffen. In der DDR waren 90 % der Frauen berufstätig. Diese Berufstätigkeit war zwar im allgemeinen ein Produkt der Notwendigkeit, aber sie wurde auch grundsätzlich bejaht. Noch heute können sich nur 3 % der Frauen in den neuen Ländern eine Rolle als "Nur-Hausfrau" vorstellen. Umso härter trifft sie jetzt natürlich die Arbeitslosigkeit. Gerade Frauen sind davon überdurchschnittlich betroffen. Ihr Anteil an den Arbeitslosen beträgt rund 60 %. Hinzu kommt, daß die Frauen auch an AB-Maßnahmen nur zu etwa einem Drittel beteiligt sind. Auch bei der Suche nach Ausbildungsstellen haben junge Frauen größere Schwierigkeiten als ihre männlichen Altersgenossen. ... Ich bin sicher, daß Sie mit mir darin übereinstimmen, daß die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht nur eine Angelegenheit des Rechts sein kann. Dazu gehört vielmehr auch ein verändertes Bewußtsein von vielen Frauen und Männern. Aber das Recht ist eben doch ein wichtiges Instrument.
ai 3/91
Lübeck - die 29. Arbeitstagung des DJB ... Der "ertrunkene" Rathausempfang: Schwer zu sagen, ob man lachen oder weinen sollte, als der Bürgermeister der Stadt Lübeck, Bouteiller (SPD), so indisponiert war, daß er die erschienenen etwa 300 Tagungsteilnehmerinnen, Gäste und Presseleute nicht begrüßen konnte. Sein Versuch, sich zu artikulieren, endete schnell in einem gelallten "Ich mag keine Frauen in der Politik, schon gar nicht in Lübeck", dann schoben ihn barmherzige Helfer hinaus. Der Grund seiner schlechten Verfassung lag in einer Einweihungsfeier am Nachmittag, wo es dem Vernehmen nach vorzügliches Faßbier gab.
ai 2/92
Nach 14-stündiger Debatte hat der Bundestag in der Nacht zum 26. Juni den Gruppenantrag von SPD und FDP, der von einigen Abgeordneten der CDU mitgetragen wurde, mit der absoluten Mehrheit von 357 gegen 284 Stimmen bei 16 Enthaltungen verabschiedet. Der Gruppenantrag sieht eine Fristenlösung von zwölf Wochen mit Beratungspflicht vor. Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen ist auch der in jüngsten Zeiten aus finanziellen Gründen angegriffene Anspruch auf einen Kindergartenplatz vorgesehen.
ai 3/92 (1)
Der Deutsche Juristinnenbund ist, dem Aufruf des Deutschen Frauenrates vom 21. Mai 1992 folgend, dem Trägerkreis der Kampagne: "Fremde brauchen Freunde: Wir auch" beigetreten. Die Initiatorin dieses Trägerkreises ist die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer, Frau Cornelia Schmalz-Jacobsen.
ai 3/92 (2)
Freifrau von Friesen hat am 10. September 1992 in der Anhörung des Bundesfachausschusses Frauenpolitik der CDU zu dem Thema "Zielvorgaben und Quoten" referiert und dort die Formen der Quotierung erläutert. U. a. trug sie vor: "Der Deutsche Juristinnenbund plädiert im Bereich der Parteien grundsätzlich für rechtlich bindende Ergebnisquoten, mit dem weiblichen Mitgliederanteil als Bezugsgröße; d.h. Frauen müssen in den Parteiämtern qua Statut entsprechend ihrem Anteil in der Partei vertreten sein bzw. bei der Aufstellung von Listen Berücksichtigung finden. ...
Rechtsgrundlage für Quoten im Bereich des öffentlichen Dienstes sind grundsätzlich gesetzliche und tarifliche Regelungen sowie Dienstvereinbarungen. Bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst ist das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG für die Ausgestaltung der Quotierung maßgeblich. Deshalb kann es hier grundsätzlich nur eine leistungsbezogene Quote geben, die den Frauen bei gleichwertiger Qualifikation die vorrangige Berücksichtigung sichert. ...
ai 2/93 (1)
Die Presseerklärung des DJB zum Urteil des BVerfG: Der DJB begrüßt, daß das Bundesverfassungsgericht eine Fristenregelung im Grundsatz anerkannt hat. Er bedauert, daß dies unter erheblich engeren Voraussetzungen geschehen ist, als es das zur Überprüfung vorgelegte Gesetz vorgeschlagen hatte. Eine grundsätzliche Rechtspflicht jeder Frau zum Austragen auch eines ungewollten Kindes wird von dem Bundesverfassungsgericht bejaht. Die Rahmenbedingungen für die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs sollen stringenter gestaltet werden.
ai 2/93 (2)
Aus dem Bericht von Juliane Freifrau von Friesen über den Regierungsentwurf eines Gleichberechtigungsgesetzes: Die Schwerpunkte setzt das Gesetz, sieht man von dem Teil ab, in dem der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz verankert ist, ohnehin für den Bereich des öffentlichen Dienstes. Aber bereits die Lektüre des Gesetzesziels läßt unschwer erkennen, daß Frauenförderung mit einer Durchschlagskraft betrieben werden soll, die dem Abschuß von Wattebällchen auf mittelalterliche Festungsmauern gleichzusetzen ist. Mit anderen Worten: Es soll niemandem weh getan werden, schon gar nicht den männlichen Positionsinhabern und solchen, die es werden wollen. Der Verzicht auf jedwede Quotierung ist hierfür bezeichnend.
ai 4/93
Hilfe für Frauen in Bosnien: Der Deutsche Juristinnenbund unterstützt "Medica Zenica", die Hilfe für vergewaltigte Frauen in Bosnien, die inzwischen auf drei Häuser und mehrere Wohneinheiten angewachsen ist. Aus dem Rundbrief: "Medica ist eine Insel mitten im Krieg und mitten im Elend der Flüchtlingslager. Die Frauen wissen das und geben, so gut sie können, ab, helfen, wo sie können."
Arbeitstagung 1993 in Weimar (1)
Auszug aus der Begrüßung der 1. Vorsitzenden Antje Sedemund-Treiber zur Eröffnung der 30. Arbeitstagung 1993 in Weimar: ... es ist für den DJB ein historisches Ereignis, wenn heute eine Arbeitstagung des Verbandes in Weimar beginnt. Lassen Sie mich dazu einen kurzen Blick auf die Geschichte des Verbandes werfen. ...
In der ehemaligen DDR erwachte der Verband von 1914 nicht zu neuem Leben. Erst die Wiedervereinigung eröffnete die Möglichkeit zu Begegnungen mit Juristinnen aus den neuen Bundesländern. In vielen kleinen Schritten hat sie begonnen und findet fortlaufend statt. Die ersten Kontakte ergaben sich bereits unmittelbar nach der Wiedervereinigung naturgemäß in Berlin. Inzwischen ist eine Untergruppe des Verbandes - er ist regional untergliedert - in Mecklenburg-Vorpommern entstanden. Eine weitere Untergruppe zeichnet sich für Sachsen ab.
Heute - und damit komme ich auf meinen Ausgangspunkt zurück - beginnt zum ersten Mal eine Arbeitstagung des Verbandes in einem der neuen Bundesländer. ...
Die heute eröffnete Tagung unseres Verbandes dient auch dem besseren gegenseitigen Kennenlernen von Juristinnen, aber auch Juristen aus den alten und neuen Bundesländern. Die Juristinnen und Juristen der alten Bundesländer haben - wir wissen es: ohne eigenen Verdienst - 40 Jahre in einer Demokratie leben können, die sich bemüht hat, aus negativen Erfahrungen der NS-Zeit zu lernen. Das Grundgesetz hat die Voraussetzungen für einen Rechtsstaat geschaffen. Wir haben gelernt, was zu seinen Elementen gehört. Wir sind empfindlich und hellwach, wenn wir seine Grenzen nicht gewahrt sehen. Denn wir wissen, daß dieser Rechtsstaat die Gewähr und Grundlage zwar nicht für wirtschaftliches Wohlergehen bieten kann, aber doch für die Achtung und Gewährleistung der persönlichen Freiheit des einzelnen.
Von daher hat die Aussage von Frau Bärbel Bohley uns beschäftigt, daß die Menschen in den neuen Bundesländern die Gerechtigkeit gesucht, aber - nur - den Rechtsstaat gefunden hätten. Ich glaube, hier stoßen Erwartungen aufeinander - und viele Berichte aus dem Alltag bestätigen dies -, die einer Analyse bedürfen, wenn man nicht aneinander vorbeileben und vorbeireden will.
Der Festvortrag des heutigen Abends ist deshalb diesem Thema gewidmet. Wir sind Ihnen, liebe Frau Seibert, sehr dankbar dafür, daß Sie bereit waren, sich dieses nicht einfachen Themas anzunehmen.
Arbeitstagung 1993 in Weimar (2)
Aus dem Bericht der Vorsitzenden der Verfassungskommission, Antje Sedemund Treiber: Im Hinblick auf die anstehende Überarbeitung des Grundgesetzes hat der DJB auf seiner letzten Mitgliederversammlung die Einsetzung einer Verfassungskommission beschlossen ... Die Verfassungskommission ... hat ihre Arbeit ... auf frauenpolitisch relevante Vorschläge beschränkt. ... Die von der Kommission empfohlenen Änderungen des Grundgesetzes betreffen die Artikel 2, 3 und 6. Ferner wird die Einführung eines Volksbegehrens über wichtige rechtspolitische Einzelfragen vorgeschlagen sowie eine Überarbeitung des Grundgesetzes mit dem Ziel einer sprachlich geschlechtsneutralen Fassung. Schließlich wird empfohlen, über die im Ergebnis verabschiedeten Änderungen des Grundgesetzes eine Volksabstimmung durchzuführen. ...
Für Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird eine Erweiterung dahin empfohlen, daß neben dem Recht auf körperliche Unversehrtheit ausdrücklich auch das Recht auf seelische Unversehrtheit berücksichtigt wird.
Für Artikel 3 Abs. 2 GG ist eine Ergänzung vorgeschlagen worden. Sie ist darauf ausgerichtet, zusätzliche Akzente für eine faktische Verwirklichung der Gleichberechtigung zu setzen. Ein neuer Satz 2 soll dazu verpflichten, die gleichberechtigte und damit faktische Teilhabe von Frauen an allen gesellschaftlichen Bereichen sicherzustellen. Ein neuer Satz 3 soll - ausnahmsweise - klarstellen, daß wegen der noch immer bestehenden faktischen Defizite bereits aktive Maßnahmen zur Frauenförderung zulässig sind. Dies erschien der Kommission insbesondere im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden zur Frage einer vorrangigen Berücksichtigung von Frauen bei Beförderungsentscheidungen wichtig. ...
Für Artikel 6 ist eine weitgehende Neufassung vorgeschlagen worden. Sie zielt im Ergebnis darauf ab, den bisher durch die Regelung gewährleisteten Schutz für Ehe und Familie nach dem faktischen Schutzbedürfnis zu staffeln und auf solche Gemeinschaften zu erstrecken, die, ohne Familien im herkömmlichen, formalen Sinne zu sein, familiäre Funktionen erfüllen. ...
Die Strategie des DJB, sich auf wenige Vorschläge zur Änderung des Grundgesetzes zu konzentrieren, war richtig. Im Ergebnis ist nur, aber jedenfalls eine Ergänzung des Artikel 3 vorgesehen. Zieht man in Betracht, daß sich die Gemeinsame Verfassungskommission auf insgesamt nur drei Änderungsvorschläge für das Grundgesetz einigen konnte, so ist der frauenpolitische Anteil dieser Vorschläge gar nicht so gering: Er macht 33 % der Änderungsvorschläge aus.
Arbeitstagung 1993 in Weimar (3)
Aus dem Thesenpapier der Steuerrechtskommission: Die derzeitige Form des Familienlastenausgleichs hat das BVerfG als völlig unzureichend für verfassungswidrig erklärt. Die vom BVerfG angemahnten Regelungen erfordern eine kritische Überprüfung des gesamten Familienlastenausgleichs, zumal sie erhebliche Haushaltsbelastungen weitgehend mit sich bringen werden. ... Die Kommission versucht mit ihren Vorschlägen, verfassungsrechtliche und haushaltspolitische Notwendigkeiten mit den Aspekten moderner Gesellschaftspolitik zu verbinden.
Thesen zur Neuordnung des Familienlastenausgleichs im Einkommenssteuerrecht:
1. Bei der Einkommensteuer wird die getrennte Individualbesteuerung für Ehegatten obligatorisch. Die Möglichkeit der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs entfällt.
2. Das Existenzminimum muß durch Einführung von realitätsgerechten Freibeträgen, die sich an den Leistungen der Sozialhilfe als Untergrenze orientieren, steuerfrei bleiben...
3. Eltern, die diese Freibeträge wegen zu geringen Einkommens nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch nehmen können, erhalten ein einkommensabhängig gestaffeltes Kindergeld als subsidiäre Unterstützungsleistung.
4. Kinderbetreuungskosten müssen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sein.
Arbeitstagung 1993 in Weimar (4)
Überlegungen der Rentenkommission des Juristinnenbundes zu einer verfassungskonformen Regelung der Alterssicherung von Frauen (Kindererziehenden): ... Solange die bestandssichernde Bedeutung der Leistung Kindererziehung nicht einmal annähernd ausreichend berücksichtigt wird und Erziehende zugunsten anderer Bevölkerungsgruppen "transfer-ausgebeutet" werden, sollte die Rentenversicherung nicht als leistungsgerecht bezeichnet werden. Das ist sie nun wirklich nicht - mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist dies auch einer breiten Öffentlichkeit vermittelt worden.
Ein leistungsgerechtes Sicherungssystem läßt sich allerdings nicht durch einige kosmetische Korrekturen am derzeitigen Rentenrecht erreichen, sondern setzt umfangreichere Korrekturen voraus, die insbesondere befriedigende Antworten auf folgende Fragen geben müssen:
a) Bei wem, wie und in welchem Umfang soll die bestandssichernde Leistung "Kindererziehung" berücksichtigt werden?
b) Wie sollen die angerechneten Erziehungszeiten bewertet werden?
c) Wie und durch wen sollen die mit der Anrechnung von Erziehungszeiten verbundenen Aufwendungen finanziert werden?
d) Bei welchen bisher gewährten Ansprüchen sollen im Gegenzug zu der Anrechnung von Erziehungszeiten Umschichtungen vorgenommen werden?
Arbeitstagung 1993 in Weimar (5)
Aus dem Bericht der Vorsitzenden der Kommission Ältere Menschen, Christiane Schreiber: Im Gegensatz zu den anderen Kommissionen des DJB gibt es kein Rechtsgebiet, das sich mit den Problemen älterer Menschen befaßt. Die Arbeit dieser Kommission ist deshalb weit gefächert und hauptsächlich interdisziplinär. Alle Gebiete können aus der besonderen Sicht älterer Menschen andere Dimensionen erhalten.
Arbeitstagung 1993 in Weimar (6)
Aus dem Thesenpapier der Strafrechtskommission:
1. Grundsätzliche Reform des Sexualstrafrechts: Die im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Regelungen (Menschenhandel) und die in Bundestag und Bundesrat zur Zeit diskutierten Vorschläge zu Reformen auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts beheben die bestehenden Unzulänglichkeiten nicht, sondern vermehren nur die sachlichen und systematischen Probleme. Es ist deshalb notwendig, die Reform des Sexualstrafrechts insgesamt und von Grund auf anzugehen. ... Eine grundsätzliche Reformdiskussion hat einerseits effizienteren Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts durch Strafrecht und auch im Strafverfahren zu berücksichtigen. ... Eine Gesamtreform hat zivil- und öffentlich-rechtliche Lösungsmöglichkeiten einzubeziehen. Zu denken ist etwa an Wohnungszuweisungen und einstweiligen Rechtsschutz in Fällen von Mißbrauch im familiären Nahbereich; Legalisierung der Prostitutionsausübung; effizientere berufs- und standesrechtliche Maßnahmen in Fällen der Ausnutzung von krankheits- oder berufsbedingten Abhängigkeiten u. ä.
2. Stellungnahme der Kommission zu einzelnen Reformvorhaben: Zu den Entwürfen eines Gesetzes zur Änderung des Sexualstrafrechts (§ 177 - 179, 184 c StGB), Gesetzentwurf des Bundesrates vom 29. November 1991 BR-Dr 587/91 und Entwurf der SPD (noch nicht eingebracht) hat die Kommission auf der Grundlage der bereits im Jahre 1987 vom DJB gefaßten Beschlüsse Stellung genommen. Sie hat sich in Übereinstimmung mit den genannten Entwürfen für eine Streichung des Wortes "außerehelich" in § 177 StGB ausgesprochen und für eine Gleichstellung des Oral- und Analverkehrs mit dem Beischlaf. ... Von Diversionsregelungen, wie beide Entwürfe sie für § 177 Abs. 4 StGB vorschlagen, ist in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Ausschusses für Frauen und Jugend abzusehen. Sie stellen die Strafverfolgung ins Belieben der Staatsanwaltschaft und werden als Bagatellisierung von Gewalt in Beziehungen mißverstanden.
ai 1/94 (1)
Schöne Pleite: Wenn Ärger, dann richtig: ein Gespräch mit dem BMFJ am 28. Februar 1994 ergab, daß nur 10 % des Vorjahresansatzes für die Förderung frauenpolitischer Vorhaben zur Verfügung stehen. Im Klartext: kein Geld für den DJB, welchem bisher Mittel für seine Veröffentlichungen zukamen und dessen Veranstaltungen finanziell unterstützt wurden. Insgesamt geht es etwa um DM 50.000, die dem DJB fehlen werden ... Spendenaufruf ...
ai 1/94 (2)
Hessischer Staatsgerichtshof: Frauen-quote rechtens: Erstmals wurde die Festlegung einer Frauenquote in einem Bundesland höchstrichterlich für verfassungskonform erklärt. Nachdem der Hessische Landtag 1992 beschlossen hatte, daß in den Personalräten im öffentlichen Dienst Frauen und Männer proportional zu ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststellen vertreten sein sollen, hatten CDU und FDP ein Normenkontrollverfahren beantragt. Der Hessische Staatsgerichtshof hat die Regelung nun als von der Hessischen Verfassung gedeckt erklärt.
ai 1/94 (3)
Frauen bewegen das Land: Die Sonne strahlte huldvoll auf die bewegte, fröhlich kämpferische vieltausendköpfige Schar von Frauen herab. Sie waren dem Ruf des Deutschen Frauenrats zur Kundgebung auf dem Bonner Münsterplatz gefolgt, als Auftakt zum Internationalen Frauentag. Sie verfolgten gespannt und lautstark die ... Reden von einem guten Dutzend Politfrauen. Rita Süßmuth und Alice Schwarzer waren - und das zeigt die ganze Bandbreite - von Anfang bis Ende auf dem Podium dabei. Und natürlich auch die durch andere Gruppen verstärkte Regionalgruppe Bonn des DJB, die mit ihren zehn Justitia-Plakaten viel Aufmerksamkeit fand. Die lockere Stimmung wurde nicht zuletzt durch Christiana Bergs Band (besser bekannt als "Geli" von der Regionalgruppe Düsseldorf) bis zum Schluß durchgehalten. Die Veranstaltung gab frau Wir-Gefühl, Mut und Zuversicht. - Beim Aufbruch blies der kalte Frühjahrswind ins Gesicht und brachte uns die rauhe Wirklichkeit zurück.
Seminar 1994 in Bayreuth (1)
Auszug aus dem Referat von Richterin des BVerfG Renate Jaeger: Die Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit wird erhoben, seitdem Frauen nicht mehr die geschlechtsspezifische Arbeitsteilung akzeptieren. Noch Ende der fünfziger Jahre befürworteten 50 % der Bevölkerung die Einführung eines Gesetzes, das Müttern mit Kindern unter zehn Jahren die Erwerbstätigkeit verbieten sollte. Auch 1965 stimmten nahezu 60 % der Ehefrauen und Mütter der Aussage zu: Das Reich der Frau ist der Haushalt, alles andere ist Sache des Mannes. Selbst Ende der siebziger Jahre befürworteten 47 % der erwachsenen Bevölkerung eine vorübergehende, 35 % sogar eine endgültige Aufgabe des Berufes, wenn eine Frau ein Kind bekommt. Ende der achtziger Jahre ergab sich die Meinung, daß Mütter nur zeitweise ihre Erwerbstätigkeit aufgeben sollten. 63 % der Personen im Alter von 18 bis 55 Jahre sprachen sich dafür aus, daß Mütter von Kindern unter drei Jahren ganz zu Hause bleiben sollten. Nur noch 12 % befürworteten eine vollständige Aufgabe von Erwerbstätigkeit während der gesamten Kindererziehung.
... Die Frage der Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit hat sich, solange - abgesehen von den ärmsten Arbeiterinnen - praktisch nur Männer mit Familie außerhäuslich erwerbstätig waren, nicht gestellt.
... Wir begreifen, daß die Vereinbarkeit von Familie und Beruf aus Männersicht gelöst war, aus Frauensicht jedoch nur unzulänglich die Probleme erfaßt. ... Die Typisierung anhand der männlichen Normalbiographie genügt den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht bzw. nicht mehr. Das hat Folgen für alle Rechtsbereiche: für das Ehe- und Familienrecht, für das Arbeitsrecht, für das Sozialrecht.
Ich beantworte die sich stellenden Fragen im wesentlichen aus der Sicht des Sozialrechts. Hier besteht das eigentliche Problem nicht darin, daß es Lücken im Versicherungsverlauf gibt und daß bei Frauen diese Lücken Folgen der Familienarbeit sind, sondern daß diese Art der Lücken in der Rentenversicherung (bis zur Einführung der Babyjahre) letztlich nicht vorkommen.
... Originäre soziale Sicherheit für Frauen wurde ursprünglich nur für den Mutterschutz im engeren Sinne für notwendig erachtet. Dieser Sachverhalt ist als biologische Besonderheit stets separat abgesichert gewesen. Für den Regelfall waren auch damit die unterhaltsverpflichteten Männer (Ehemänner, Väter und Großväter) finanziell entlastet. Die Arbeitsleistungen, die die Frauen für die Familie einbringen, werden in der Sozialversicherung im übrigen nicht gesehen und nicht abgesichert. Die Arbeitsleistung wird als wechselseitige Zuwendungen der Partner und nicht als soziales Risiko oder als Lücke im Versicherungsschutz gesehen. Hierin liegt das entscheidende Defizit an sozialer Sicherheit, erklärbar durch die männliche Sicht. Wenn aber Erwerbsarbeit und Familienarbeit miteinander vereinbar sein sollen, brauchen wir neben den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und den Anpassungsprozessen in der Arbeitswelt eine durch Familienarbeit unbeeinträchtigte soziale Sicherheit derjenigen, die diese Arbeit leisten.
... Deshalb müssen die berechtigten und notwendigen Forderungen nach einer großzügigeren Anerkennung von Kindererziehungszeiten (mit dem Ziel einer eigenständigen Sicherung der Frauen) nicht ausschließlich mit dem Generationenvertrag begründet werden. Einerseits geht es um den Ausgleich für den Dienst der Frauen an ihren Familien und für den Verzicht auf Berufstätigkeit (Lückenfüllung); andererseits handelt es sich bei der Kindererziehung, wie auch bei anderen Fällen der Familienarbeit, insbesondere der Pflege, um Arbeitsfelder, die entsprechend der Erwerbsarbeit anerkannt werden müssen. Die Gleichwertigkeit darf nicht zur politischen Phrase verkommen. Sie muß sich unter anderem im Sozialrecht niederschlagen durch die Anerkennung von sozialen Rechtsansprüchen.
Seminar 1994 in Bayreuth (2)
Beschlußfassung über Prinzipien einer Rentenreform:
1. Der DJB stellt fest, daß Frauen, die Kinder erziehen, in der Regel Nachteile in ihrer Alterssicherung haben.
Die Kindererziehung wird in der gesetzlichen Rentenversicherung und in anderen Alterssicherungssystemen nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl sie für diese Systeme von bestandssichernder Bedeutung ist.
2. Der Gesetzgeber wird daher aufgefordert, eine verfassungskonforme Alterssicherung von Frauen, die Kinder erziehen, entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1992 zu verwirklichen.
3. Hierzu ist schrittweise zu verwirklichen, daß die anrechenbare Kindererziehungszeit
- zeitlich ausgedehnt wird,
- besser bewertet wird - mindestens mit dem Durchschnitt aller
Versicherten,
- kumulativ neben für dieselbe Zeit entrichteten Beiträgen
angerechnet wird.
Bei der zeitlichen Ausdehnung sind zum einen Kindererziehungszeiten vor 1992 den danach liegenden Kindererziehungszeiten gleichzustellen; zum anderen ist die Anrechnung eines Zeitraums bis zum Einsetzen eines öffentlichen Angebots von Ganztagsbetreuung anzustreben (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 28. Mai 1993 zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs).
4. Angesichts der bereits bestehenden Belastungen der Aktiven durch Sozialabgaben setzen diese Verbesserungen Umschichtungen in dem jeweiligen Alterssicherungssystem voraus. Hierbei sind Witwen- und Witwerrente unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes abzuschmelzen. Die durch die Abschmelzung dieser Renten freiwerdenden finanziellen Mittel sind zweckgebunden für Verbesserungen für Kindererziehende einzusetzen. Sie dürfen nicht zur langfristigen Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen werden.
5. Den nachteiligen Folgen eines Verzichts von Frauen auf Erwerbstätigkeit außerhalb der anrechenbaren Kindererziehungszeit für ihre Alterssicherung muß entgegengewirkt werden durch
- eine Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche auf
beide Ehepartner (Rentensplitting); dies wird allerdings
noch Härteregelungen erfordern.
- eine Ergänzungspflichtversicherung für die Erziehende
aufgrund von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen.
Dabei muß geprüft werden, ob und in welchem Umfang auch der nichteheliche Vater am Rentensplitting und an der Beitragsleistung zugunsten der kindererziehenden Mutter teilnimmt.
6. Die Teilzeitarbeit einschließlich der geringfügigen Beschäftigung ist in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung angemessen einzubetten und im weitestmöglichen Umfang der Versicherungspflicht zu unterstellen.
7. Ehrenamtliche Tätigkeit muß grundsätzlich vollen Versicherungsschutz bieten.
Seminar 1994 in Bayreuth (3)
Aus dem Referat von Prof. Dr. Heide Pfarr: Arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte zum Thema "Erwerbstätigkeit und Familienarbeit":
Die Ausweitung und arbeits- und sozialrechtliche Absicherung von Teilzeitarbeit ist die am meisten verbreitete Forderung, wenn von der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit die Rede ist. Und richtig: ein Teil - übrigens keineswegs die Gesamtheit - der arbeitslosen Frauen sucht Teilzeitarbeitsplätze, gleichermaßen würde auch eine Reihe vollzeitarbeitender Frauen (und ein geringer Teil der Männer) auf Teilzeitbeschäftigung wechseln, wenn die Möglichkeit dazu bestünde. Ebenso haben viele das Bedürfnis, nach Beendigung der häuslichen Belastung zur Vollzeitarbeit zurückzukehren und nicht dauerhaft auf eine geminderte Erwerbsarbeit verwiesen zu sein, weil sie in aller Regel ökonomische Unabhängigkeit weder jetzt noch im Alter zu gewähren vermag.
Oft wird allerdings zweierlei übersehen: dieses "Bedürfnis" nach Teilzeitbeschäftigung bei den Frauen antwortet auf den Mangel partnerschaftlicher Beteiligung der Männer an der Familienarbeit und die ungenügende Ausstattung mit adäquaten außerhäuslichen Kinderbetreuungseinrichtungen. Zum anderen entsprechen die Teilzeitarbeitsformen heute gerade nicht den Wünschen der Mehrheit der Frauen. Diese suchen nämlich überwiegend Erwerbsarbeit im Umfang von 25 bis 30 Stunden in der Woche. Ich weise darauf hin, daß eine allgemeine tägliche Arbeitszeitverkürzung auf sechs Stunden, wie sie auch der Deutsche Frauenrat fordert und die nach meiner Einschätzung schon aus beschäftigungspolitischen Gründen geboten wäre, für alle den Wunsch nach einer 30-Stunden-Woche erfüllen würde.
... Die Wirtschaft muß an die Tatsache gewöhnt werden, daß eine lebenslängliche gleichbleibend hohe Anforderung in der Berufsarbeit dem Lebenslauf und dem Lebensrhythmus der Menschen nicht entspricht und ihn fürderhin nicht entsprechend negativ beeinflussen sollte. Es mag auf den ersten Blick der ökonomischen Verwendung des Humankapitals widersprechen, wenn Unternehmen sich darauf einstellen müssen, daß ihre Beschäftigten - und eben gleichermaßen auch die Männer! - in bestimmten Phasen ihres Lebens, insbesondere wenn sie Eltern werden, das berufliche Engagement für eine gewisse Zeit zurückschrauben, um sich den Anforderungen und den anderen Erfahrungen, die in der Familienarbeit gemacht werden, zu stellen. Zieht man die Vorhaben und Erfahrungen ma
