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Neue Rechtsschutzmöglichkeiten gegen häusliche Gewalt* durch das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 (in Kraft seit 01.01.2002) sowie das Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten vom 09.04.2002 (in Kraft seit 12.04.2002) * umfasst nach einer Definition des Berliner Interventionsprojekts (einem Bundesmodellprojekt) gegen häusliche Gewalt unabhängig vom Tatort alle Formen von physischer, sexueller, psychischer, sozialer und emotionaler Gewalt, die zwischen erwachsenen Menschen stattfindet, die in nahen (partnerschaftlichen oder verwandtschaftlichen) Beziehungen zueinander stehen oder gestanden haben.
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Übersicht:
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Erläuterungen:
zu 1.) Anspruch auf Überlassung der Wohnung (§ 2 GewSchG) Nach früherem Recht bestand nur für Ehepartner bzw. seit August 2001 auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, sich im Fall einer vollzogenen oder beabsichtigten Trennung eine bis dahin gemeinsam genutzte Wohnung vom Familiengericht unter Ausschluss eines gewalttätigen Partners ganz oder teilweise zuweisen zu lassen. Seit dem 01.01.2002 können die Zivil- bzw. Familiengerichte auch zugunsten von nicht mit dem Täter verheirateten Opfern die Überlassung einer Wohnung an das Opfer zur alleinigen[1] Nutzung anordnen.
Voraussetzungen:
Zuständigkeit für die Entscheidung: Zuständig für die Entscheidung ist das Familiengericht, wenn Täter und Opfer im Zeitpunkt der Antragstellung einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von 6 Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Andernfalls ist je nach Streitwert die allgemeine Zivilabteilung des Amts- oder Landgerichts zur Entscheidung berufen[10].
Dauer der Wohnungsüberlassung: Die Überlassung erfolgt
Rechtswirkungen der Wohnungszuweisung:
[1] Schiefe Formulierung, wenn in dem Haushalt weitere Personen, wie etwa Kinder leben. [2] Für das Kriterium „auf Dauer angelegt“ kommt es in subjektiver Hinsicht auf Willen und Vorstellungen von Opfer und Täter an, wobei jedoch eine lange Dauer des Zusammenlebens (einige Jahre) objektives Indiz für Vorliegen eines auf Dauer angelegten Haushalts bildet. Reine Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend, hinzukommen müssen vielmehr innere Bindungen, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen, jedoch nicht zwingend eine Paarbeziehung voraussetzen. Das Erfordernis eines „auf Dauer angelegten“ Haushalts ist nicht zuletzt wegen seiner Unschärfe sowie der mit ihm verbundenen Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten auch vom DJB scharf kritisiert worden. [3] Bloßes Mitwohnen (etwa eines minderjährigen Kindes) reicht für Erfordernis des gemeinsamen „Führens“ des Haushalts nicht aus. [4] § 3 Abs. 1 GewSchG: Vorrang familienrechtlicher Spezialregelungen in den §§ 1666, 1666a BGB für diese Fälle. [5] § 2 Abs. 1 u. Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 GewSchG. [6] Ihr Fehlen muss v. Täter dargelegt u. ggfs. bewiesen werden, da die bereits begangene Tat eine tatsächliche Vermutung für weitere Rechtsgutverletzungen begründet. [7] Diese Tatbestandsalternative ist umstritten, weil sie der Wohnungszuweisungsentscheidung entgegen den eigentlichen rein präventiven Zwecken des GewSchG Sanktionscharakter verleiht. [8] Ausschlussfrist verkennt psychische Situation von Gewaltopfern, die über langen Zeitraum misshandelt wurden. DJB hat deshalb Streichung der Frist, hilfsweise ihre Verlängerung auf 6 Monate bei gleichzeitiger Erweiterung um eine Öffnungsklausel („ sofern die verletzte Person hieran nicht ohne ihr Verschulden gehindert war“) gefordert. [9] Wie schon bislang in der Rspr. anerkannt, vgl. jetzt § 2 Abs. 6 GewSchG. [10] §§ 23a Nr.7, 23b Nr. 8a GVG; die Zuständigkeitsregelung ist von Fachleuten von Anfang an als missglückt eingestuft worden. [11] Die Fristen werden teilweise als zu lang und vom Schutzzweck des Gewaltschutzgesetz nicht mehr gedeckt angesehen.
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zu 2.) Anspruch auf Überlassung der Wohnung gem. § 1361 b BGB bzw. § 14 LPartG Durch das Gewaltschutzgesetz werden weitergehende Ansprüche von Gewaltopfern nicht berührt[1]. Ihnen bleibt es also insbesondere unbenommen, eine Wohnungszuweisung auf der Grundlage der neu gefassten §§ 1361 b BGB bzw. 14 LPartG zu beantragen.
Voraussetzungen für Wohnungszuweisung:
Reichweite des Überlassungsanspruchs: Auch im Fall häuslicher Gewalt besteht Anspruch auf Überlassung der gesamten Wohnung zur alleinigen Nutzung anders als bei § 2 GewSchG nur „in der Regel“[8].
Rechtswirkungen der Wohnungszuweisung: Wie bei § 2 GewSchG (vgl. oben zu 1.). [1] § 3 Abs. 2 GewSchG. [2] Auch hier wurde im Gesetz klargestellt, dass eine unbillige Härte insbesondere dann gegeben sein kann, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, vgl. § 1361 Abs. 1 S.2 BGB. [3] Vgl. Fn. 6. [4] Vgl. oben Fn. 7. [5] Oben zu 1.). [7] § 1361 Abs. 4 BGB, eine höchst umstrittene Regelung, deren Streichung nicht nur vom DJB, sondern auch von namhaften Familienrechtlern sowie dem Bundesrat gefordert wurde. [8] Eine Einschränkung, die vom DJB kritisiert wird.
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Schon nach bisherigem Recht konnten die allgemeinen Zivilabteilungen der Amts- und Landgerichte dem allgemein anerkannten Anspruch auf Unterlassung von Verletzungen der in § 823 BGB geschützten Rechtsgüter[1] durch entsprechende Verbote zur Geltung verhelfen. Durch § 1 GewSchG sind die bisherigen Anordnungsbefugnisse neu und explizit geregelt worden. Ob durch die Neuregelung ein Rückgriff auf die bisherigen Anspruchsgrundlagen[2] (etwa für die im Gewaltschutzgesetz nicht berücksichtigten fahrlässigen Verletzungshandlungen bzw. Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) ausgeschlossen ist, gehört zu den derzeit noch ebenso wenig geklärten Fragen wie die Frage der dogmatischen Einordnung des § 1 GewSchG als materiell- oder verfahrensrechtliche Norm[3].
Art der nach § 1 GewSchG möglichen Schutzanordnungen: Alle zur Verhinderung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Verbot an den Gewalttäter,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung bestimmter berechtigter Interessen erforderlich ist.
Voraussetzungen für Schutzanordnungen:
Zuständigkeit für die Entscheidung:Wie bei § 2 GewSchG sind die Familiengerichte zuständig, wenn Täter und Opfer im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb von 6 Monaten davor einen auf Dauer angelegten, gemeinsamen Haushalt geführt haben, anderfalls (je nach Streitwert) die allg. Prozessabteilungen der Amts- oder Landgerichte[6].
Dauer der Schutzanordnungen: Die Anordnung soll befristet werden, die Frist kann jedoch verlängert werden. [1] Insbes. des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. [2] §§ 12 S. 2, 862 Abs.1 S. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 oder 2 BGB. [3] U.a. aus diesem Grund hat der DJB die Einbeziehung von fahrlässigen Handlungen i.S.v. § 823 Abs. BGB in den Tatbestand des § 1 GewSchG gefordert. [4] § 1 Abs. 2 S. 2, Ziff 2a GewSchG. [5] § 1 Abs. 2 S. 1, Ziff 2b GewSchG; der DJB kritisiert die zahlreichen relativierenden und redundanten Formulierungen. [6] Vgl. oben Fn. 10.
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zu 4.) EilmaßnahmenDie Familiengerichte können vorläufige Schutzmaßnahmen im Wege von einstweiligen Anordnungen unter folgenden Voraussetzungen erlassen:
sofern Täter und Opfer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von 6 Monaten vor Antragstellung geführt haben.
Soweit die Zuständigkeit der Familiengerichte nicht begründet ist, bleibt es bei der Möglichkeit des Erlasses von einstweiligen Verfügungen gem. den §§ 935, 940 ZPO, wobei im Unterschied zum früheren Recht bei Bestehen einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben auch die Räumung von Wohnraum Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein kann.[3] [1] § 64b Abs. 3 S. 1 FGG bzw. § 621g i.V.m. § 621 Nr. 7 ZPO. [2] § 620 Nr. 9 ZPO. [3] Vgl. § 940a ZPO n.F.
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zu 5.) Sonderregelungen zu Wirksamkeit und Vollstreckung von SchutzanordnungenBei familiengerichtlichen Schutzanordnungen gem. den §§ 1, 2 GewSchG kann die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung der Entscheidung vor der Zustellung an den Antragsgegner durch das Gericht angeordnet werden. Die Maßnahme wird dann im Zeitpunkt ihrer Übergabe an die Geschäftsstelle zur Bekanntmachung wirksam.[1] Entsprechendes gilt für einstweilige Anordnungen, bei denen ebenfalls die Zulässigkeit der Vollziehung vor der Zustellung angeordnet werden kann und die Wirksamkeit mit Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle eintritt, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Im zuletzt genannten Fall gilt dabei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugleich als Zustellungs- und Vollziehungsauftrag an den Gerichtsvollzieher.
Die bislang vielfach ineffizienten Möglichkeiten der Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wurden für Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG um die Möglichkeit der Anwendung von unmittelbarem Zwang durch den Gerichtsvollzieher zur Unterbindung einer andauernden rechtswidrigen (nicht notwendig auch schuldhaften) Zuwiderhandlung ergänzt[2]. Ferner wurde klargestellt, dass Anordnungen zur Räumung von Wohnraum durch unmittelbaren Zwang zu vollstrecken sind und einstweilige Räumungsanordnungen auch mehrfach vollstreckt werden können[3].
Im übrigen macht sich derjenige, der eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG schuldhaft verletzt, die wegen einer Gewalttat oder der Drohung mit einer solchen erlassen wurde, strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden[4]. [1] Vom Bundesrat wie auch vom DJB war eine Erstreckung dieser Sonderregelungen auf Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB gefordert worden. [2] § 892a ZPO und § 64 Abs. 4 FGG. [3] § 885 S. 2 ZPO, § 64a Abs. 4 FGG. [4] § 4 GewSchG, wobei das Strafgericht die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Schutzanordnung zu überprüfen hat. Demgegenüber hatte der DJB aus prozessökonomischen Gründen, aber auch zur Verhinderung eines Leerlaufens der Strafnorm die gesetzliche Klarstellung gefordert, dass eine nochmalige Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Strafgericht entbehrlich ist.
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zu 6.) Schutzanordnungen wegen KindeswohlgefährdungDurch eine entsprechende Ergänzung des § 1666a BGB durch das KinderrechteverbesserungsG wurde klargestellt, dass auch dann, wenn die Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz nicht eröffnet sind, bspw. weil kein entsprechender Antrag gestellt ist oder weil sich die Gewalt nur gegen ein unter der elterlichen Sorge des Gewalttäters stehendes Kind richtet[1], das Familiengericht dem Gewalttäter gem. den §§ 1666, 1666a BGB die weitere Nutzung einer vom Kind mitbewohnten oder sonstigen Wohnung untersagen kann. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich und unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Rechtsverhältnisse bzgl. der fraglichen Wohnung, erforderlich ist. Die Wegweisung kann vorübergehend oder auch auf unbestimmte Zeit erfolgen und durch weitere Schutzanordnungen (Kontakt-, Näherungsverbote etc.) flankiert werden.
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Februar 2003, Dr. Caroline Steindorff-Classen |