Geschäftsordnung des djb-Landesverbandes Hessen

vom 1. April 2003, in der am 6. April 2006 geänderten Fassung

 

§ 1    Mitgliedschaft

Dem Landesverband Hessen gehören grundsätzlich alle Mitglieder des Deutschen Juristinnenbundes an, die im Bundesland Hessen ihren dauernden Wohnsitz haben.

 

§ 2    Organe

Organe des Landesverbandes Hessen sind

 

§ 3    Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, jeweils im Jahr der Bundesmitgliederversammlung vor dieser, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Landesvorstand es beschließt oder ein Zehntel der dem Landesverband Hessen angehörenden Mitglieder des Deutschen Juristinnenbundes es schriftlich beim Landesvorstand beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des Landesvorstands mit einmonatiger Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Haben Mitglieder dem Deutschen Juristinnenbund ihre E-mail-Adresse mitgeteilt, kann die Einladung an diese Mitglieder auch elektronisch versendet werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmerinnen beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Änderungen der Geschäftsordnung können nur nach einmonatiger schriftlicher Ankündigung und mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(6) Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

 

§ 4  Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Diese bestimmen untereinander, wer das Amt der Vorsitzenden, das der Schriftführerin und das der Schatzmeisterin wahrnimmt. Der Landesvorstand bestimmt auch, wer den Landesverband im Regionalgruppenbeirat vertritt, solange es nur eine Regionalgruppe innerhalb des Landesverbandes Hessen gibt.

(2) Der Landesvorstand wird durch die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(3) Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden, sofern niemand widerspricht.

 

§ 5 Gemeinsamer Ausschuss

(1) Der gemeinsame Ausschuss besteht aus

(2) Der gemeinsame Ausschuss tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Er tritt auch auf Antrag von zwei Mitgliedern zusammen.

(3) Der gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe,

(4) Der gemeinsame Ausschuss wird schriftlich einberufen durch die Vorsitzende des Landesvorstands mit einer Frist von einem Monat.

 

§ 6  Regionalgruppen

(1) Innerhalb der hessischen Landesgrenzen können mit Zustimmung des Bundesvorstandes und nach Absprache mit dem Landesvorstand Regionalgruppen gegründet werden.

(2) Die Regionalgruppen geben sich eine Geschäftsordnung und wählen einen Vorstand.

(3) Jede Regionalgruppe hat das Recht, eine Vertreterin in den Regionalgruppenbeirat sowie in den gemeinsamen Ausschuss (§ 5) zu entsenden.

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