Der djb beim djt

66. Deutscher Juristentag - 19. bis 22. September 2006 in Stuttgart

Prof. Dr. Paul Kirchhof, Präsident des djt, eröffnete am 19. September 2006 den 66. Deutschen Juristentag im Beethovensaal der Stuttgarter Liederhalle. An Grußworte der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, des baden-württembergischen Ministerpräsidenten Günther H. Oettinger und des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Stuttgart, Dr. Wolfgang Schuster, schloss sich der außerordentlich klare und interessante Festvortrag des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Günter Hirsch zum Thema „Der Einfluss des Europarechts auf das Zivil- und Strafrecht" an. Zuhörerinnnen und Zuhörer wissen nun, wo es im Zivil- und Strafrecht auf europäischer Ebene langgeht und müssen sich nicht wie die von Hirsch erwähnten Frösche fühlen, die plötzlich abgekocht sind, ohne dass sie es merkten.

Von Mittwoch bis Freitag diskutierten die Abteilungen mit den Themen

und fassten rechtspolitisch bedeutsame Beschlüsse - oder auch nicht, wie die 300 Teilnehmer der Abteilung Arbeitsrecht, die durch eine Kampfabstimmung nicht den weiteren Dialog zwischen Kapitalseigner und Arbeitnehmerseite gefährden wollten. Die Inhalte der Abteilungen Strafrecht und Steuerrecht sind von besonderem politischen Interesse für den djb. Viele Vertreterinnen der Kommissionen „Ältere Menschen" und „Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich" nahmen teil, beteiligten sich an Diskussion und Abstimmung und berichten in diesem Heft (Christiane Schreiber, Vorsitzende der Kommission „Ältere Menschen", S. 43 und Dr. Christine Maurer, Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich, S. 44).

Die Fachveranstaltungen des Juristentages wurden begleitet von vielen Empfängen, u.a. des Bundesjustizministeriums, des DAV und anderer juristischer Verbände, der Verlage und weiteren Veranstaltungen.

Der djb wurde insbesondere durch Präsidentin Jutta Wagner, Past President Margret Diwell und Geschäftsführerin Anke Gimbal vertreten. Auch viele andere „bekennende" djb-Mitglieder waren anwesend, darunter die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Dr. Christine Hohmann-Dennhardt, die Generalanwältin am EuGH Prof. Dr. Dr. Juliane Kokott, die Präsidentin des OLG Schleswig Konstanze Görres-Ohde, die Vorsitzende der DAV-AG Familienrecht Ingeborg Rakete-Dombek, die Vorsitzende der DAV-AG Anwältinnen Mechtild Düsing und die Vizepräsidentin des djt Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer.

Der djb empfing djt-Teilnehmerinnen, geladene Gäste und djb-Mitglieder am Mittwoch, den 20. September 2006 ab 18.30 Uhr im Linden-Museum. Präsidentin Jutta Wagner begrüßte viele, darunter viele hochrangige Gäste und Vertreterinnen und Vertreter der Presse (S. 45). Der Präsident des djt Prof. Dr. Paul Kirchhof adelte den djb-Empfang mit einem Grußwort, in dem er bei seinen Schwiegersöhnen mehr Verständnis und eheliche Zusammenarbeit bei der Kinderbetreuung und Familienorganisation diagnostizierte, als er selbst hatte. Er stellte fest, dass bei der Besetzung der Ständigen Deputation und der Abteilungsvorstände in der Tat aus gleichstellungspolitischer Sicht noch viel zu tun sei.

Letzteres könnte dann eine Aufgabe des neuen Präsidenten des Deutschen Juristentages, Professor Dr. Martin Henssler, Universität Köln, sein, der sein Amt inzwischen angetreten hat. Der nächste Deutsche Juristentag wird 2008 in Erfurt stattfinden - ein Jahr nach unserem 37. Bundeskongress in Erfurt.

Themenvorschläge nimmt der djt (Deutsche Juristentag e.V., Postfach 1169, 53001 Bonn) gerne bis Ende Oktober entgegen. Im November werden die Inhalte des 67. djt bereits im Wesentlichen festgelegt. (AG)

 

Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung
- Abteilung Strafrecht -
von Christiane Schreiber

Vorsitzender: Prof. Dr. Heinz Schöch, München. Stellvertretende Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am BGH Dr. Ingeborg Tepperwien, Karlsruhe. Gutachter: Prof. Dr. Torsten Verrel, Bonn. Referenten: Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio, München; Vors. Richter am BGH a.D. Klaus Kutzer, Karlsbad; Rechtsanwalt Wolfgang Putz, Berlin/München.

Die hervorragenden und umfassenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Torsten Verrel, Bonn, wurden eindrucksvoll ergänzt von Rechtsanwalt Wolfgang Putz, München, mit einem Bericht über Fälle aus seiner Praxis. Oftmals stellte sich dabei die Frage, ob die bedrückenden Bilder dem Auditorium überhaupt zugemutet werden können.

Durch den medizinischen Referenten Prof. Dr. med. Borasio, München, wurde dann sehr schnell deutlich, dass die Ärzteschaft besonders im Bereich der Palliativmedizin an einer gesetzlichen Regelung nicht interessiert ist, sondern vielmehr meint, mit der Änderung ihrer Standesrichtlinien eine Klarstellung herbeigeführt zu haben. Die Versammlung des djt hat jedoch - sehr zur Freude der djb-Kommission Ältere Menschen - beschlossen, dass der Schutz des menschlichen Lebens und der Patientenautonomie sowie das Gebot der Rechtssicherheit für den Bereich der Sterbebegleitung gesetzliche Regelungen erfordern. Das gelte auch für die Voraussetzungen, unter denen eine nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erfolgende Leidenslinderung bei Gefahr einer Lebensverkürzung straflos sei.

Weitere Überlegungen wurden angestellt, ob es ausreichend sei, nur eine zivilrechtliche Regelung herbeizuführen. Ausgehend von der wiederholt vom BGH (z.B. FamRZ 2005, 1474) angesprochenen Problematik, dass niemand zivilrechtlich zu einem Verhalten verurteilt werden könne, bei dem er sich zu den Geboten des Strafrechts in Widerspruchs setze, wurde eine strafrechtliche Flankierung sowie eine Klarstellung des Umgangs mit Patientenverfügungen im Strafgesetzbuch für notwendig erachtet. Jedoch sollten die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung im Zivilrecht gesetzlich geregelt und dabei nicht auf irreversibel tödlich verlaufende Grunderkrankungen begrenzt werden, was durchaus der Ansicht der Kommission Ältere Menschen entspricht.

Einen breiteren Rahmen nahm die Förderung und Gefahr der Kommerzialisierung des Suizids ein. Hintergrund ist der schweizerische Sterbeverein Dignitas, der seine Tätigkeit in Deutschland aufgenommen und dadurch ein ethisches Unbehagen hervorgerufen hat. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Diskussion sprachen sich dafür aus, dass diejenigen, die in Kenntnis der Freiverantwortlichkeit einer Selbsttötung diese nicht verhindert oder eine nachträgliche Rettung unterlassen haben, sich selbst dann nicht strafbar machen sollen, wenn sie eine Garantenstellung haben. Allerdings sollte ein neuer Straftatbestand im Zusammenhang mit dem Suizid ein Handeln aus Gewinnsucht oder die Ausbeutung einer Zwangslage in Bereicherungsabsicht Einhalt gebieten. Hier vertritt die djb-Kommission die Ansicht, dass ein Handeln aus „Gewinnsucht" bei einem Verein immer derart verschleiert werden kann, dass diese Formulierung in der Praxis keinen Effekt erzielen würde. Die dahinter stehende Tendenz entspricht der Ansicht der Kommission, sollte allerdings bei einer eventuellen gesetzlichen Umsetzung anders gefasst werden.

Dem Antrag der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben, u.a. die aktive (direkte) Sterbehilfe in Extremfällen zu erlauben, wurde eine deutliche Absage erteilt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die auf dem Deutschen Juristentag gefassten Beschlüsse die Arbeit der Kommission Ältere Menschen bestätigt haben.

 

Besteuerung von Einkommen - Aufgaben, Wirkungen und europäische Herausforderungen
- Abteilung Steuerrecht -
von Dr. Christine Maurer

Vorsitzender: Prof. Dr. Wolfgang Schön, München. Stellvertretende Vorsitzende: Generalanwältin am EuGH Prof. Dr. Dr. Juliane Kokott. Gutachter: Prof. Dr. Christian Seiler, Erfurt, und Prof. Dr. Christoph Spengel, Gießen. Referenten: Richter am EuGH Prof. Dr. Koen Lenaerts, Luxemburg/Leuven; Richter des BVerfG Rudolf Mellinghoff, Karlsruhe und Prof. Dr. Roman Seer, Bochum.

Frauenpolitisch relevant war vor allem das Unterthema „Familienbesteuerung" mit dem Ergebnis, dass die Mitglieder des Deutschen Juristentags für die Einführung eines Familien(tarif)splittings votierten, mithin für eine Reform, die gemäß einer DIW-Studie vor allem Gutverdiener entlastet und keinerlei Anreize schafft, um Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleichmäßig unter den Ehepartnern aufzuteilen (vgl. FAZ vom 3. August 2006, S. 10).

Der Beschluss entsprach dem Vorschlag von Seiler. Er betonte in seinem Diskussionsbetrag, dass es ihm in erster Linie darum gehe, eine Entlastung für den Mittelstand zu schaffen und die demografischen Probleme zu lösen. Die Leistungsfähigkeit einer Familie werde am besten durch eine Zusammenveranlagung der Familienmitglieder berücksichtigt. Entsprechend der Technik des Ehegattensplittings wird dann das Gesamteinkommen der Familie auf die einzelnen Familienmitglieder aufgeteilt. Nach dieser Aufteilung wird das Einkommen dem Tarif unterworfen, was zur Folge hat, dass eine mit der Anzahl der Familienmitglieder steigende Abmilderung der Progression stattfindet.
Dagegen fand der von Seer und Mellinghoff favorisierte Vorschlag der Einführung eines Familienrealsplittings keine Mehrheit. Dabei werden die Unterhaltslasten aller Familienmitglieder in der zivilrechtlich geschuldeten Höhe als Minderung des Einkommens berücksichtigt und dann dem Unterhaltsempfänger als Einkünfte zugerechnet. Aufgrund der Erfordernisse des Massenvollzugs könnten die Unterhaltszahlungen nur in typisierter Form berücksichtigt werden. Mit einem solchen Familienrealsplitting sollen die aufgrund des Nebeneinanders von Kinderfreibetrag der Eltern und eigenem Grundfreibetrag des Kindes gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Das geltende Ehegattensplitting bewertete Seer in seinem Diskussionsbeitrag als typisiertes Realsplitting, das im Grunde die Unterhaltsverpflichtungen in der intakten Ehe angemessen berücksichtige. Die seines Erachtens zu ideologisch geführte Diskussion über die Abschaffung des Ehegattensplittings sei daher letztlich eine „Scheindiskussion".

Die Abschaffung des Ehegattensplittings sowie die konsequente Umsetzung des Grundsatzes der Individualbesteuerung - wie vom djb in seiner Pressemitteilung vom 18. September 2006 (abgedruckt auf S. 48) und von mir in meinem Diskussionsbeitrag gefordert - wurde nicht befürwortet, obwohl nur dieser Vorschlag das Förderungsgebot des Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG berücksichtigen würde. Denn sämtliche typisierende Reformvorschläge, die sich an dem Leitbild der Ein-Verdienst-Ehe ausrichten, entfalten auch eine entsprechende - diesem Förderungsgebot widersprechende - Lenkungswirkung (vgl. auch Hey, JZ 2006, 855, Fn. 120). Weiter werden mit den beiden Reformvorschlägen nicht alle Familien in gleicher Weise, wie dies Art. 6 Abs. 1 GG vorgibt, gefördert, sondern es werden vor allem Gutverdiener und eheliche Familien entlastet. Aus dem Sozialstaatsprinzip folgt weiter, dass die Familienförderung gegenüber der Eheförderung Vorrang hat. Eine undifferenzierende Anknüpfung von Fördermaßnahmen allein an der Ehe führt zu einem dem widersprechenden Ergebnis. In Anbetracht der nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel sind diese vielmehr dort hinzuleiten, wo die wirklichen Bedürfnisse ungedeckt bleiben. Die Lösung von demografischen Problemen kann jedenfalls nicht in der Einführung eines Familiensplittings liegen, sondern ist vorwiegend in dem Ausbau von Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu suchen.

Kokott hingegen hob hervor, dass das vorgeschlagene Familiensplitting aufgrund des geltenden Prinzips der Leistungsfähigkeit geboten sei (vgl. auch Kokott, NJW 1995, 1052). Keineswegs, so Kokott, sollten Familien lediglich als „Kostgänger" dargestellt werden, die entsprechend ihrer Bedürftigkeit entlastet werden müssten. Im Gegenteil würden die Familien gerade dafür sorgen, dass die Rentenbeiträge der Kinderlosen gesichert wären. Kokott sah zwar die Problematik der wenig subventionswürdigen kinderlosen Ehe, meinte aber, dass dies eher eine vernachlässigungswürdige Ausnahmeerscheinung sei. Sie verwies weiter auf Abgrenzungsschwierigkeiten bei Paaren mit bereits erwachsenen Kindern. Auch zum Schutz dieser Eltern müsse es bei einem Familien- oder Ehegattensplitting bleiben. Abschließend nahm Kokott den Standpunkt ein, dass, wer eine Abschaffung des Ehegattensplittings fordere, dem Großteil der Familien jedenfalls nicht helfe, sondern vielmehr damit rechnen müsse, dass stattdessen nur noch ein Freibetrag von 300,00 Euro pro Jahr für jegliche Unterhaltsleistungen eingeführt werde.

Seiler verwahrte sich dagegen, dass sich sein Reformvorschlag an dem Leitbild der Einverdienst-Ehe ausrichte. Es sei nicht richtig, dass er „Frauen in die Küche zurücktreiben wolle". Vielmehr habe sich der Staat seines Erachtens nicht in die familieninterne Entscheidung über die Rollenverteilung in den Familien einzumischen. Er nahm weiter sogar den Standpunkt ein, dass das Familiensplitting gerade Anreize für eine Berufstätigkeit auch der Frauen schaffe, da die Entlastung bei einem Familiensplitting ja gerade dann höher wäre, wenn das Familieneinkommen höher sei.

Auch Seer nahm zu den von mir angesprochenen Gesichtspunkten am Ende der Diskussion noch Stellung. Er verwies darauf, dass seines Erachtens der Grund für die Benachteiligung von Frauen nicht in der Zusammenveranlagung gemäß §§ 26 bis 28 EStG zu suchen sei, sondern in der Lohnsteuerklasse V. Diese würde aber von den Eheleuten freiwillig gewählt werden. Im Übrigen liege der Grund für die Aufgabe der Erwerbsarbeit nicht im Ehegattensplitting, sondern in dem Betreuungsaufwand. Hier sei aber mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung bereits eine Änderung eingetreten, indem Betreuungskosten für Dritte bereits wie Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen würden. Er stellte im Übrigen die These auf, dass es sich beim Ehegattensplitting bereits um ein typisiertes Realsplitting handeln würde, mithin in einem Großteil der Fälle Unterhaltszahlungen an den Ehepartner mit dem Ehegattensplitting angemessen berücksichtigt würden. Abschließend verwies er darauf, dass auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften eine angemessene Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Einkommensteuerrecht zu erfolgen habe.

Auch wenn das Ergebnis der Beschlussfassung zur Familienbesteuerung enttäuschend ist, ist doch generell eine Teilnahme am Deutschen Juristentag zu empfehlen. Denn er bietet die Gelegenheit, auf wissenschaftlichem Niveau über aktuelle, aber auch grundsätzliche Rechtsfragen zu diskutieren.


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