Beispielrechnungen

zum Hintergrundpapier 06-15 zur aktuellen Diskussion über eine Reform der Besteuerung von Ehe und Familie

I. Beispielrechnungen Ehegattensplitting

Paar mit höherem Einkommen (besserverdienender Mann, durchschnittlich verdienende Frau, vgl. S. 36 der Repräsentativbefragung, Kinderwunsch und Familiengründung, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung): Der Mann verdient im Jahr brutto €95.000,00, die Frau verdient im Jahr brutto €24.000,00.

Tarifliche Einkommensteuer, wenn die beiden nicht verheiratet sind und damit individuell besteuert werden (vgl. Beck´sche Textausgaben, Steuertabellen, ESt-Grundtabelle, T1a, gültig ab 01.01.2006)

Mann: €31.577,00     Frau:  €3.980,00     Insgesamt:

€35.557,00

Gemeinsames Einkommen: €119.000,00 - €35.557,00 =

€83.443,00

Tarifliche Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung, wenn die beiden verheiratet sind und beide weiterarbeiten (vgl. Beck´sche Textausgaben, Steuertabellen, ESt-Splittingtabelle, T1b, gültig ab 01.01.2006)

Gemeinsame Einkommenssteuer:

€34.154,00

Gemeinsames Einkommen:

€84.846,00

  

Differenz (verheiratet, nicht verheiratet)/Steuervorteil:

€ 1.403,00

Tarifliche Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung, wenn die beiden verheiratet sind und sie aufhört zu arbeiten (vgl. Beck´sche Textausgaben, Steuertabellen, ESt-Splittingtabelle, T1b, gültig ab 01.01.2006):

Gemeinsame Einkommenssteuer:

€22.230,00

Gemeinsames Einkommen:

€72.770,00

  

Differenz für Steuerschuld Ehemann, verheiratet, nicht verheiratet/Steuervorteil (€31.577,00 - €22.230,00 =):

€  9.347,00

Paar mit für bei einem Alter von 30 Jahren durchschnittliches Einkommen (vgl. Robert Bosch Stiftung, S. 68 unten/S. 69 oben): Der Mann verdient im Jahr brutto €25.000,00, die Frau verdient im Jahr €15.000,00:

Tarifliche Einkommensteuer, wenn die beiden nicht verheiratet sind und damit individuell besteuert werden (vgl. Beck´sche Textausgaben, Steuertabellen, ESt-Grundtabelle, T1a, gültig ab 01.01.2006):

Mann: €4.276,00     Frau:  €1.544,00     Insgesamt:

€5.820,00

Gemeinsames Einkommen: €40.000,00 - €5.820,00 =

€34.720,00

Tarifliche Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung, wenn die beiden verheiratet sind und beide weiterarbeiten (vgl. Beck´sche Textausgaben, Steuertabellen, ESt-Splittingtabelle, T1b, gültig ab 01.01.2006):

Gemeinsame Einkommenssteuer:

€5.706,00

Gemeinsames Einkommen:

€34.294,00

  

Differenz (verheiratet, nicht verheiratet)/Steuervorteil:

€ 426,00

Tarifliche Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung, wenn die beiden verheiratstet sind und sie aufhört zu arbeiten (vgl. Beck´sche Textausgaben, Steuertabellen, ESt-Splittingtabelle, T1b, gültig ab 01.01.2006):

Gemeinsame Einkommenssteuer:

€1.874,00

Gemeinsames Einkommen:

€22.598,00

  

Differenz für Steuerschuld Ehemann, verheiratet, nicht verheiratet/Steuervorteil (€4.276,00 - €1.874,00 =):

€  2.402,00


II. Beispielrechnungen Berücksichtigung von Kindern im geltenden Einkommensteuerrecht

Paar mit höherem Einkommen

Einkünfte:

€95.000,00

Abzgl. Kinderfreibeträge gemäß §32 Abs. 6 EStG
(= €5.808,00 x 2):


€11.616,00

Steuerschuld aus Einkommen von €83.384,00:

€19.686,00

Familieneinkommen:

€75.314,00

Paar mit im Alter von 30 Jahren durchschnittlichem Einkommen

Einkünfte:

€25.000,00

Abzgl. Kinderfreibeträge gemäß §32 Abs. 6 EStG:

€11.616,00

Einkommen ist niedriger als Grundfreibetrag:

€13.384,00

Zzgl. Kindergeld gemäß § 62 ff. EstG (= 12 x 154 x 2):

€3.696,00

Familieneinkommen (= 22.598,00 (= Familieneinkommen gemäß Splittingtabelle) + Kindergeld):


€26.294,00

 

III. Beispielrechnungen Individualbesteuerung

–     Das Paar mit höherem Einkommen (vgl. Beispiel oben unter I.1.a.cc.aaa.) hat gleichgültig, ob das Paar verheiratet ist oder nicht, ein gemeinsames Einkommen von €83.443,00. Hört die Frau auf zu arbeiten, hat der Mann sein Einkommen nach der Grundtabelle zu versteuern, das heißt das (gemeinsame) Einkommen beträgt €63.423,00 (= €95.000,00 - €31.577,00). Berücksichtigt man einen zweiten Grundfreibetrag in Höhe von €7.664,00 beträgt das (gemeinsame) Einkommen €65.233,00 (= €95.000,00 -€28.767,00).

–     Das durchschnittliche Paar im Alter von 30 Jahren hat gleichgültig, ob das Paar verheiratet ist oder nicht, ein gemeinsames Einkommen von €34.720,00. Hört die Frau auf zu arbeiten, hat der Mann sein Einkommen nach der Grundtabelle zu versteuern, das heißt das (gemeinsame) Einkommen beträgt €20.724,00 (= €25.000,00 - €4.271,00). Berücksichtigt man einen zweiten Grundfreibetrag in Höhe von €7.664,00 beträgt das (gemeinsame) Einkommen €22.861,00 (= €25.000,00 -€2.139,00).

IV. Beispielrechnung Familientarifsplitting

Unterstellt das beispielhafte Paar mit höherem Einkommen ist verheiratet und bekommt zwei Kinder, wäre die Einkommensteuerschuld des alleinverdienenden Vaters wie folgt zu berechnen

Einkünfte:

€95.000,00

Geteilt durch vier:

€23.750,00

Steuerschuld €3.900,00 x 4 =

€15.600,00

Familieneinkommen:

€79.400,00

Im Vergleich zur jetzigen Regelungen (Ehegattensplitting + Kinderfreibeträge) hätte die Familie mithin ein um €4.086,00 (= €79.400,00 - €75.314,00) höheres Nettoeinkommen.

Unterstellt das beispielhafte Paar mit typischem Einkommen für 30jährige ist verheiratet und bekommt zwei Kinder, wäre die Einkommensteuerschuld des alleinverdienenden Vaters wie folgt zu berechnen

Einkünfte:

€25.000,00

Geteilt durch vier:

€6.250,00

Steuerschuld

€0,00

Familieneinkommen:

€25.000,00

Im Vergleich zu den jetzigen Regelungen hätte die Familie mithin allein steuerlich betrachtet ein um €1.294,00 niedrigeres Nettoeinkommen. Bleibt es bei dem bisherigen Kindergeld, ändert sich für die Familie durch Einführung eines Familientarifsplittings nichts.

V. Beispielrechnung Familienrealsplitting

Beispielhaftes Paar mit höherem Einkommen

Einkünfte Ehemann:

€95.000,00

Abzüglich Unterhalt für Ehefrau (nach Düsseldorfer Tabelle
3/7 seines Nettoeinkommens, sein Nettoeinkommen in Höhe
von €63.423,00 errechnet nach Grundtabelle):



€27.181,28

Abzüglich Unterhalt für Kinder: 2 x €500,00 x 12 =

€12.000,00

Zu versteuerndes Einkommen Ehemann:

€55.818,72

Steuerschuld/Ehemann

€15.353,00

Steuerschuld/Ehefrau/Einkommen €27.181,28:

€4.926,00

Steuerschuld/Kind/ Einkommen €6.000,00:

€0,00

Familieneinkommen:

€74.721,00

Im Vergleich zur jetzigen Regelungen (Ehegattensplitting + Kinderfreibeträge) hätte die Familie mithin ein um €593,00 (= €75.314,00 – 74.721,00) niedrigeres Nettoeinkommen.

Beispielhaftes Paar mit im Alter von 30 Jahren durchschnittlichem Einkommen

Einkünfte Ehemann:

€25.000,00

Abzüglich Unterhalt für Ehefrau (nach Düsseldorfer Tabelle
3/7 seines Nettoeinkommens, sein Nettoeinkommen in Höhe
von €20.724,00 errechnet nach Grundtabelle):



€8.881,71

Abzüglich Unterhalt für Kinder: 2 x 241,00 x 12 =

€5.784,00

Zu versteuerndes Einkommen Ehemann:

€10. 334,29

Steuerschuld/Ehemann

€462,00

Steuerschuld/Ehefrau/Einkommen €8.881,71:

€196,00

Steuerschuld/Kind/ Einkommen €2.892,00:

€0,00

Familieneinkommen:

€24.342,00

Im Vergleich zu den jetzigen Regelungen (Ehegattensplitting + Kindergeld) hätte die Familie bei einer rein steuerlichen Betrachtung mithin ein um €1.952,00 (= €26.294,00 - €24.342,00) niedrigeres Nettoeinkommen. Bei Fortgeltung des mit den steuerlichen Wirkungen zu verrechnenden Kindergeldes ergäbe sich für diese Familie keine Veränderung.

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