Stellungnahme
zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) anlässlich der Öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am Mittwoch, den 13. Mai 2009
Stellungnahme vom 13.05.2009
I.
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begrüßt die erneute Initiative der Bundesregierung, die mit der Vorlage des 2. Opferrechtsreformgesetzes unter Wahrung der notwendigen Balance zwischen den Rechten der Beschuldigten und der Verletzten im Strafverfahren die Opferrechte maßvoll stärkt.
Der vom djb seit mehr als zehn Jahren vertretenen Forderung, die Rechte der Opfer im Strafverfahren so auszugestalten, dass die Verletzten ohne Gefährdung und Angst, insbesondere ohne erneute Viktimisierung das Strafverfahren durchleben können, tragen die in Aussicht genommenen Regelungen weitgehend Rechnung.
So sind die Ausgestaltung des Rechts der Zeuginnen und Zeugen in Fällen von Gefährdung, aber auch die Ausgestaltung der Nebenklagerechte und die Begleitung und Unterstützung der Verletzten im Verfahren zu begrüßen, auch wenn in einzelnen, im Folgenden noch zu erörternden Punkten hierzu noch Ergänzungen oder geringfügige Korrekturen erforderlich erscheinen.
In einigen Punkten gehen die vorgesehenen Regelungen aus Sicht des djb nicht weit genug:
- In § 58a StPO-E ist die Aufzeichnung der Vernehmung von Personen unter 18 Jahren auf Bild-Ton-Träger nunmehr von einer Verhältnismäßigkeitserwägung abhängig gemacht worden, die danach zu erfolgen hat, ob diese Aufzeichnung zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Zeuginnen und Zeugen geboten ist.
Ausweislich der Begründung ist dies dann zu bejahen, wenn eine entscheidungserhebliche Aussage umfangreich ist, die Aussage ein komplexes Tatgeschehen betrifft oder „sich die Vernehmung besonders schwierig gestaltet“. Sind bereits die ersten beiden Alternativen ex ante schwer zu beurteilen, so erweist sich die letzte Variante für die Praxis als völlig ungeeignet. Sie bedeutet letztlich, dass eine Vernehmung in herkömmlicher Vorgehensweise begonnen werden muss und erst bei Feststellung, dass die Vernehmung besonders schwierig ist, auf eine Bild-Ton-Träger-Aufzeichnung umgestiegen werden kann. Dies ist insbesondere jüngeren Zeuginnen/Zeugen weder verständlich zu machen noch zuzumuten. Zudem fehlen in der Aufzählung potentieller Anwendungsfälle die Vernehmungen, bei denen es im späteren Verfahren auf den authentischen Wortlaut der Antworten der Zeugin oder des Zeugen und ebenso auf die Fragestellung des oder der Vernehmenden im Wortlaut ankommt. Dies gilt insbesondere in Verfahren, in denen die Einholung eines forensisch-psychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussage der oder des minderjährigen Zeugin/Zeugen in Betracht kommt, wie es zum Beispiel in Fällen von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, aber auch in Fällen von anderen Verbrechen der Fall ist, in denen diese Zeuginnen und Zeugen für die Schuldfeststellung entscheidende Tatsachen berichten können. Nicht selten scheitern derartige Glaubhaftigkeitsbegutachtungen in der Praxis daran, dass authentische Vernehmungen fehlen und deshalb suggestive Einflüsse durch entsprechend ungeschickte Frageformulierungen nicht ausgeschlossen werden können. Dem vorzubeugen dient die authentische Bild-Ton-Träger-Aufzeichnung der Vernehmung, die deshalb gerade auch in diesen Fällen im Interesse einer objektiven Sachaufklärung im Rahmen der Strafverfolgung verpflichtend vorgeschrieben werden muss. - Das zwingende Benennen des Geburtsnamens in § 68 StPO-E gefährdet in Fallkonstellationen, in denen die Zeuginnen oder Zeugen Bedrohungslagen ausgesetzt sind, den Schutz dieser Zeuginnen/Zeugen zusätzlich. Über Namen und Geburtsnamen ist der Aufenthalt einer Zeugin/ eines Zeugen ohne weiteres ausfindig zu machen, auch dann, wenn eine Auskunftssperre bei der Meldebehörde eingerichtet wurde. Dies läuft der Intention der in § 68 StPO-E vorgesehenen Änderungen, insbesondere dem Schutz der Zeuginnen und Zeugen vor Aufspüren ihres Aufenthalts und persönlicher Gefährdung, zuwider.
- a) Um gefährdete Zeuginnen und Zeugen wirksam zu schützen, sollte die in § 68 Absatz 4 StPO-E zu Recht vorgesehene Hinweispflicht dahingehend präzisiert werden, dass auf die vorgesehenen Befugnisse „bereits in der Ladung“ hinzuweisen ist.
b) Zudem ist der beabsichtigte Schutz vor Aufdeckung des aktuellen Wohnortes gefährdeter Zeuginnen und Zeugen in § 68 Absatz 4 StPO-E begrüßenswert. Über das in § 147 StPO normierte Akteneinsichtsrecht der Verteidigung wird indessen die Anschrift durch Einsichtnahme in die Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der Identität der Zeugin oder des Zeugen gewährleisten, gleichwohl bekannt. Hinzu kommt, dass eine zunächst „normal“ durchgeführte Aussage der Zeugin oder des Zeugen mit Angabe von Geburtsname und Wohnort sich durch zeitlich nachfolgende Umstände als die Zeugin oder den Zeugen erheblich gefährdender Vorgang erweisen kann, der dazu führt, dass die ursprüngliche Nennung des Wohnortes nachträglich zu Recht verändert werden muss, wie dies auch in § 68 Abs. 4 des Regierungsentwurfs vorgesehen ist. Andererseits hat die/der Beschuldigte ein garantiertes umfassendes Akteneinsichtsrecht, zu dem auch die bei der Staatsanwaltschaft zu verwahrenden Unterlagen (§ 68 Abs. 4 S. 5 RegierungsE) gehören können, wenn dieses Recht nicht unter Rechtsgüterabwägung gesetzlich eingeschränkt wird. Angesichts des Rechts der oder des Beschuldigten auf vollständige Information über den Akteninhalt durch die Verteidigung, das diese häufig durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfüllt, wäre der Schutz der betroffenen Zeuginnen und Zeugen ausgehöhlt. Abhilfe scheint hier möglich, indem in § 68 Absatz 4 oder in § 147 Absatz 4 eingefügt wird, dass Einsicht in diese Unterlagen nur in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft gewährt und die Anfertigung von Kopien ausdrücklich untersagt wird. Der Verteidigung als Organ der Rechtspflege obliegt es dann, eine Gefährdung der betreffenden Zeuginnen oder Zeugen dadurch zu verhindern, dass die durch diese Akteneinsicht erlangten Erkenntnisse nicht an die/den Beschuldigte/n weitergegeben werden. Dieser Weg erscheint gegenüber der im Regierungsentwurf gefundenen Lösung (Verwahrung der Unterlagen, die die Feststellung des Wohnorts oder der Identität der Zeugin oder des Zeugen gewährleisten, bei der Staatsanwaltschaft bis zum Wegfall der Besorgnis der Gefährdung) das einzig Zielführende zu sein. - In § 68a II des RegE ist die im Referentenentwurf vorgesehene Erlaubnis, Fragen nach Umständen die Glaubwürdigkeit der Zeugin/des Zeugen betreffend stellen zu dürfen, in eine Verpflichtung („sind zu stellen“) umgewandelt, ohne dass die Adressaten benannt werden, die diese Fragen stellen sollen. Der Sinn einer solchen Verpflichtung erschließt sich auch deshalb nicht, weil niemand der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft im Verfahren konkrete Fragen vorzuschreiben berechtigt ist. Ebenso wie die/der Beschuldigte und von dieser/m abgeleitet kann die Staatsanwaltschaft eine Festlegung von Fragen nur als Einengung ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten zur Verwirklichung staatlicher Ziele ansehen. Hier erschiene es sinnvoller, wie folgt zu formulieren:
"(2) Fragen nach Umständen, die ... oder der verletzten Person, sind zulässig, soweit dies erforderlich und sinnvoll ist." - Nachhaltig befürwortet wird die vorgesehene Neustrukturierung der Nebenklagebefugnis in § 395 StPO-E. Für den djb erscheint dabei besonders wichtig, dass § 223 StGB uneingeschränkt in § 395 Absatz 1 StPO aufgenommen wurde. Gerade in Fällen häuslicher Gewalt finden sich in hohem Maße Gewaltdelikte, die wie z.B. bei Tritten oder kurzzeitigen Würgevorgängen nach der Rechtsprechung (noch) nicht als gefährliche Körperverletzungen eingeordnet werden können, gleichwohl aber massive Traumatisierungen bei den Verletzten zur Folge haben. Nicht nachvollziehbar ist allerdings gerade unter diesem Gesichtspunkt, dass es der Regierungsentwurf in § 397a StPO bei der alten Regelung belässt, dass in Fällen der Körperverletzung nach § 223 StGB eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt vom Gericht nur dann als Beistand zu bestellen ist, wenn die Nebenklägerin/der Nebenklägerin ihre/seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihr/ihm dies nicht zuzumuten ist. Damit wird die derzeitige Praxis vieler Amtsgerichte festgeschrieben, die in der weit überwiegenden Zahl der Körperverletzungen auch bei häuslicher Gewalt schon bisher und auch nach der vorgesehenen Fassung im Regierungsentwurf unanfechtbar feststellen, dass die/der Verletzte ihre/seine Interessen selbst wahrnehmen kann. Gerade der durch erlebte Gewalt erfahrene Angriff auf die körperliche Integrität macht die Verletzten indes hilflos und die Beweislage in Verfahren wegen Körperverletzung ist auch für ausgebildete Juristinnen und Juristen, noch dazu in Fällen der potentiellen Anwendung von §§ 52, 55 StPO, nur schwer durchschaubar. Zwar würde die Ausweitung der Beiordnung einer Anwältin/eines Anwalts in diesen Fällen eine potentielle Erhöhung der Kosten für die Nebenklage zur Folge haben. Diesen würden jedoch Einsparpotenziale im Bereich der Zivilgerichte gegenüberstehen, da durch die Anwaltsbeiordnung im Strafverfahren die Möglichkeiten zum finanziellen Ausgleich über § 46a StGB, Täter-Opfer-Ausgleich und Bewährungsauflagen zur Schadenswiedergutmachung genutzt werden können und die Notwendigkeit, auf Prozesskostenhilfe gestützte Zivilprozesse um Schadensersatz und Schmerzensgeld zu führen, ggf. entfällt.
II.
Besonders zu begrüßen ist, dass im 2. Opferrechtsreformgesetz nunmehr nicht nur die Stärkung der Rechtspositionen überarbeitet, sondern auch die Umsetzung in die Rechtspraxis unterstützt wird:
- Wie die Praxis zeigt, genügt die bisher in § 406h StPO normierte Pflicht, die Verletzte/den Verletzten über die ihr/ihm zustehenden Rechte zu informieren, häufig nicht. Es kommt immer wieder vor, dass Informationen vergessen, allerdings auch, dass sie nicht verstanden werden. Deshalb ist zu Recht nunmehr in § 406h StPO eine schriftliche Belehrung vorgeschrieben, deren Erhalt sicher nachprüfbar ist und anhand derer die Betroffenen sich ihrerseits Erklärung, Rat und Hilfe sowohl in ihrem persönlichen Umfeld als auch bei professionell vorgesehenen Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten suchen können. Allerdings wird durch das Einfügen des Wortes „regelmäßig“ in den Referentenentwurf die Sicherstellung einer umfassenden und korrekten Information der Verletzten wieder erschwert. Dieser Zusatz sollte aus unserer Sicht deshalb ebenso entfallen wie die Einschränkung, dass die Information in einer für die Verletzten verständlichen Sprache nur „soweit möglich“ erfolgt. Derartige Einschränkungen bieten in der Praxis die Gelegenheit, von der Umsetzung der vom Gesetzgeber zu Recht für unverzichtbar und sinnvoll angesehenen Implementierungsschritte des Opferschutzes abzusehen. Sinnvoll erscheint deshalb, diese Änderungen des Referentenentwurfs rückgängig zu machen und zudem über die Fassung des nun vorgesehenen § 214 StPO-E in dieser Vorschrift auch die Belehrung nach § 406h StPO (nochmals) vorzusehen.
- Darüber hinaus ist die nach der bisherigen Systematik vorgesehene Begleitung von Verletzten und Zeuginnen/Zeugen nicht geeignet, die tatsächlichen Bedürfnisse dieser ohne Not in ihre Rolle gezwungenen Menschen voll abzudecken. So ist zwar bereits im geltenden Recht in § 406f Abs. 3 StPO die Zulassung eines Zeugenbeistands normiert. Ein solcher Beistand kann eine nahe stehende Vertrauensperson, aber auch eine Begleitperson aus dem Bereich der Opferunterstützungseinrichtungen sein. Hieran soll sich prinzipiell auch nichts ändern. Es ist bei einer Vielzahl von Verletzten nicht bedenklich, wenn die begleitende Vertrauensperson aus dem Freundes- oder Familienkreis kommt. Diese sind nur dann als Begleitung aus prozessualen Gründen eher ungeeignet, wenn sie selbst als Zeuginnen oder Zeugen in Betracht kommen (können). Über die Qualifikation des in § 406f StPO genannten Zeugen-Beistands trifft das Gesetz im Übrigen keine Regelung. Dass die Begleitung insbesondere bei traumatisierten Verletzten oder kindlichen und jugendlichen Verletzten in besonderer Weise ausgebildet sein sollte, ist nicht erst seit dem hierzu durchgeführten Runden Tisch „Gesetzliche Implementierung psychosozialer Prozessbegleitung“ am 24. Januar 2008 im Bundesministerium der Justiz nahezu einstimmig anerkannt, sondern wird auch in der kriminologischen und forensisch-psychologischen Fachwelt befürwortet. Diese psychosoziale Prozessbegleitung, die sich über die gesamte Zeitdauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens, unter Umständen sogar darüber hinaus erstrecken kann, ist dabei nicht nur wichtig für die Opfer, sondern auch für die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Sie sichert professionelle Opferbegleitung und ist – nach Idealstandards – die Gewähr für die Aussagequalität und damit die Wahrheitsfindung nicht verfälschende Aussageleistungen der Verletzten. Damit dient sie der Wahrheitsfindung im Verfahren und der Balance zwischen Beschuldigten- und Verletztenrechten. Zur psychosozialen Prozessbegleitung werden inzwischen verschiedene Fortbildungen angeboten, die den aus strafprozessualer Sicht gebotenen Erfordernissen (Unparteilichkeit, keine Thematisierung der Tat, pädagogisch geleitete, längerfristige Begleitung mit Grundkenntnissen des Strafverfahrens zur Erläuterung von Verfahrensschritten) genügen müssen. Deshalb ist es begrüßenswert, dass im Gesetzentwurf neben der Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen die psychosoziale Prozessbegleitung erwähnt wird.
- Diese Schritte zur Steuerung der Umsetzung des Opferschutzes im Strafverfahren müssen nach Einschätzung des djb über die Gesetzesreformen hinaus von weiteren Maßnahmen begleitet werden. Dazu gehört eine Überarbeitung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren unter dem Gesichtspunkt der Optimierung der Strafverfolgung in Verfahren, in denen der Opferschutz verstärkte Beachtung erfordert (Schwerpunkt OpferSchutz-Verfahren, wie sie in § 397a Absatz 1 StPO aufgeführt sind). In der Praxis wird zudem eine andere Bewertung dieser Verfahren erfolgen müssen, damit der in der Regel zeitaufwändige Opferschutz konkret umgesetzt werden kann. Schließlich bedingt dies eine diesen Arbeitsanforderungen angepasste personelle Ausstattung der Justiz, die hoffentlich die Akzeptanz der Justiz als dritte Säule der Demokratie zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens wieder zu stabilisieren vermag.
Jutta Wagner
Präsidentin
Dagmar Freudenberg
Vorsitzende der Kommission
Gewalt gegen Frauen und Kinder
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