Pressemitteilung: 14-03


djb lehnt „Rente mit 63“ ab und fordert Nachbesserungen bei der „Mütterrente“

Pressemitteilung vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Einführung eines weiteren Erziehungsjahres für Kinder der Jahrgänge vor 1992 im Entwurf des Bundeskabinetts für ein Rentenanpassungsgesetz. Die geplante Finanzierung der Leistung aus Beitragsmitteln ist grundsätzlich möglich, wirft aber die Frage nach dem Umgang mit den Leistungsansprüchen der Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke auf. Der Verband spricht sich deutlich gegen die sogenannte Rente mit 63 aus, weil die vorgeschlagenen Regelungen Frauen benachteiligen.

 

Der djb spricht sich deutlich gegen die vorübergehende Möglichkeit für besonders langjährige Versicherte aus, ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente zu gehen. „Von der ‚abschlagsfreien Rente mit 63‘ würden vorwiegend gut bezahlte männliche Beschäftigte der heute rentennahen Jahrgänge profitieren“, sagt Ramona Pisal, die Präsidentin des djb. „Versicherte mit geringem Einkommen brauchen weitere Beitragsjahre, um ihren Rentenanspruch aufzubessern und werden die Option deshalb nicht nutzen. Frauen verfügen seltener über die erforderlichen 45 Beitragsjahre und finden sich häufiger als langjährig versicherte Männer unter den Geringverdienenden. Dies beruht nicht zuletzt auf der lange Zeit geltenden Beitragsfreiheit der Minijobs. Ein weiteres Erziehungsjahr kann diese Diskriminierung der Frauen nicht einmal annähernd kompensieren. Darüber hinaus ist die Anrechnung von Erziehungszeiten neben Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit auch noch gedeckelt. Bei der ‚abschlagsfreien Rente mit 63‘ wird die typische männliche Lebens- und Erwerbsbiografie gegenüber dem weiblichen Lebensentwurf der betroffenen Jahrgänge zusätzlich aufgewertet.“ Der Juristinnenbund sieht mit Sorge, dass damit zugleich Reformvorhaben in weite Ferne gerückt werden, die erforderlich sind, um der drohenden Altersarmut von Versicherten mit diskontinuierlichen Erwerbsbiografien und niedrigen Anwartschaften entgegen zu steuern.

 

Die Einführung eines weiteren Erziehungsjahres für Kinder der Jahrgänge vor 1992 ist begrüßenswert und in der vorgeschlagenen rechtlichen Ausgestaltung grundsätzlich tragfähig. Dies gilt nach Auffassung des Verbandes mit Einschränkungen auch für die Finanzierung des Erziehungsjahrs aus den Beiträgen der Rentenversicherung. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass ein großer Teil der berücksichtigten Kinder die Beiträge der Zukunft entrichten wird. Kritisch sieht der djb, der sich seit Jahren mit Kindererziehung in der berufsständischen Versorgung befasst, die Beitragsfinanzierung von Erziehungsjahren für Eltern, die Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks sind und diese Systeme finanzieren. „Die Politik muss sich entscheiden, ob sie Erziehungszeiten in den Versorgungswerken vorsieht, für die deren Mitglieder selbst aufkommen, oder ob sie diese Zeiten aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanzieren will. Eine Leistungspflicht der Rentenversicherung für Personen, die an der Finanzierung des Systems praktisch nicht beteiligt sind, wäre nicht nur sozial ungerecht, sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich“, so Pisal. Der djb wird sich außerdem weiterhin für die Anerkennung einer dreijährigen rentenrechtlichen Erziehungszeit für alle Kinder einsetzen.