Bericht der Kommission Recht der Sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich (2007-2009)
I. Aufgabe und Arbeitsweise der Kommission
Auch nach dem 37. Kongress des djb in Erfurt hat sich der djb hauptsächlich zu Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung in den Bereichen Steuerrecht und Elterngeld positioniert.
Da es im Rentenrecht dem Gesetzgeber lediglich ein Anliegen war, die Förderung der betrieblichen Altersversorgung auszubauen, während die drängenden grundsätzlichen Probleme der erwerbseinkommenbezogenen Rente aus Sicht all derer, die im Niedriglohnbereich und/oder in Teilzeit und mit Zeiten der Erwerbsunterbrechung arbeiten (das sind typischerweise Frauen) nicht angefasst wurden, hat der djb im März 2009 die Initiative ergriffen und ein Fachgespräch zur Altersarmut durchgeführt.
Weiter hat der djb einen Forschungsauftrag zur „Individualisierung von Leistungen des SGB“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übernommen, der im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen unter Leitung von Prof. Dr. Ursula Rust in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Europäische Sozialpolitik durchgeführt wurde. Prof. Rust, selbst Mitglied der Kommission, hat die Kommissionsmitglieder Dr. Christine Fuchsloch, Prof. Kirsten Scheiwe und Prof. Margarete Schuler-Harms in den Projektbeirat berufen. Die Ergebnisse werden demnächst veröffentlicht.
Mitglieder der Kommission haben die djbZ 3/2009 zu den Kernbereichen unserer Arbeit (Steuerrecht mit Anmerkungen zur Finanzmarktkrise, Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Schnittstellen zwischen Kindesunterhalt und Sozialleistungen) ausführlich mitgestaltet und dadurch auch die Arbeit der Kommission dokumentiert. Insoweit wird auf die Lektüre des Heftes, welches die Bundestagswahl und die nachfolgenden Koalitionsverhandlungen begleiten soll, verwiesen.
Der Bericht beschränkt sich darauf darzustellen, was nicht im Heft erwähnt wird.
Vorsitzende der Kommission ist Rechtsanwältin Christel Riedel. Die Kommission hat neben der Vorsitzenden 18 Mitglieder. Seit dem 36. Kongress sind neue Mitglieder hinzugekommen und einige langjährige Mitglieder ausgeschieden. Die bewährte Aufteilung der Kommission in Untergruppen wurde beibehalten. Die gesamte Kommission hat sich jeweils zum Jahresbeginn 2008 und 2009 getroffen, um grundsätzliche Weichenstellungen zu erörtern und im Übrigen in Untergruppen gearbeitet.
II. Inhaltliche Schwerpunkte neben den in djbZ 3/2009 dargestellten Themen
Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Elterngeld, Einkommensteuerrecht, Kindergeld)
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Der djb ist sowohl zum Referentenentwurf des ersten Änderungsgesetzes des Bundeselterngeldgesetzes vom Familienministerium als auch zum Gesetzentwurf vom zuständigen Bundestagsausschuss im Jahr 2008 angehört worden. Kritisiert hat er in seinen Stellungnahmen[1], dass das erste Änderungsgesetz lediglich kleinere technische Änderungen bringt und es an grundlegenden Reformen in Bezug auf bisher unbefriedigende Regelungen fehlt. Die kleinen Änderungen wurden zudem überwiegend abgelehnt.
Dies gilt zunächst für den neuen Verlängerungstatbestand der Wehr- und Ersatzdienstzeit. Es ist davor gewarnt worden, ohne ein umfassendes Konzept von Verlängerungstatbeständen singuläre Tatbestände, die nichts mit der Verwirklichung des Elterngeldgesetzes zu tun haben (eingeführt wurden bestimmte Wehrdienstzeiten), in das Gesetz einzufügen. Es entstehen dadurch offensichtliche Gleichheitsprobleme, da frauentypische Verlängerungstatbestände (etwa freiwilliges soziales Jahr und Pflegezeiten) nicht ebenso als Aufschubtatbestände berücksichtigt werden. Der BEEG habe bisher aus guten Gründen eine sehr pauschale Bemessung in einem festen Zeitraum vor der Geburt gewählt. Die Ausnahmetatbestände waren eng geführt und beschränkten sich auf Tatbestände, die mit der Verwirklichung des Gesetzes unmittelbar zusammenhängen (Elterngeldbezug für ältere Kinder, schwangerschaftsbedingte Erkrankungen). Wenn dieses Konzept durch weitere Tatbestände verändert wird, darf es nicht mittelbar frauendiskriminierend sein.
Auch die neue Mindestelterngeldbezugszeit von zwei Monaten (nicht zu verwechseln mit den zu unterstützenden freiwilligen Partnermonaten) wurde kritisch bewertet, da sie nicht als geeignetes Instrument dafür gesehen wird, die Erziehungsverantwortung der Väter zu stärken. Es sei im Gegenteil zu erwarten, dass vor allem Väter davon abgehalten werden, überhaupt eine (kurze) Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen einer grundsätzlicheren Novelle sollte überdacht werden, die Anzahl der Partnermonate zu erweitern. Dafür sollte sich der Gesetzgeber auch alle Optionen offen halten. Die jetzige Einführung einer Mindestelternzeit von zwei Monaten entsprechend der Anzahl der Partnermonate schränke diese Gestaltungsmöglichkeiten ein, denn eine Mindestzweimonatsfrist wäre dann ohne sachliche Rechtfertigung.
Besonders kritisch wurde auch gesehen, dass das aus Sicht des djb und zahlreicher Frauen- und Familienverbände vorrangig zu korrigierende Problem des doppelten Anspruchsverbrauchs bei gemeinsamer Teilzeit der Eltern nicht aufgegriffen wurde. In diesem Sinne hat sich der djb auch an einem Offenen Brief der angehörten Sachverständigen und Verbände und vieler weiterer Unterstützer/innen an Bundesministerin von der Leyen beteiligt. In ihrem Antwortschreiben sah die Ministerin zunächst keinen Handlungsbedarf. Inzwischen gibt es aber auch seitens des Ministeriums Vorschläge zur Regelung des Problems und einer generellen Besserstellung Teilzeitbeschäftigter bei der Dauer des Elterngeldbezugs. Diese Pläne sind im Detail noch nicht bekannt und können daher von der Gesamtkonzeption noch nicht bewertet werden.[2]
Jahressteuergesetz 2009 – Einführung des „optionalen Faktorverfahrens“ für Ehegatten
Im Jahr 2007 hat die Bundesregierung zunächst das „optionale Anteilsverfahren“ zur Reform des Lohnsteuerabzugsverfahrens zur Diskussion gestellt, welches nach der öffentlichen Anhörung am 10. Oktober 2007 wegen datenschutzrechtlicher Probleme und gleichstellungsrechtlicher Mängel, auf die auch der der djb in seiner Stellungnahme hingewiesen hatte, zurückgezogen wurde.
Im Jahr 2008 wurde dann das „optionale Faktorverfahren“ erfunden, welches letztlich auch Gesetzeskraft erlangte, obwohl es wegen seiner Kompliziertheit selbst nach der Prognose des Normenkontrollrates höchstens von 5 Prozent der Betroffenen gewählt werden wird. Der djb, vertreten durch Ulrike Spangenberg, hat in der Stellungnahme und Anhörung erneut darauf hingewiesen, dass die Einführung einer weiteren Option neben der optionalen Gesamtveranlagung und der optionalen Individualbesteuerung keine Lösung der Probleme sein kann, da weithin bekannt und nachvollziehbar ist, dass Abwägungsprozesse innerhalb der Ehe zugunsten der finanziell attraktiveren Lösung für das Paar insgesamt ausfallen und nicht etwa den gleichstellungspolitischen Effekt in den Vordergrund stellen. Allein sachgerecht sei vielmehr die vom djb seit Jahrzehnten geforderte obligatorische Individualbesteuerung. Leider konnten wir uns auch dieses Mal mit unserer Argumentation nicht durchsetzen.[3]
Familienleistungsgesetz
Mit dem Familienleistungsgesetz wurde der Kinderfreibetrag um 192 Euro erhöht – eine Maßnahme, die der djb als einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der finanziellen Situation vieler Familien begrüßen konnte. Allerdings war anzumerken, dass Regelungen des Familienleistungsgesetzes nicht allen Familien und nicht allen Kindern in gleicher Weise zu Gute kommen. Kritisch gesehen wurde insbesondere
- die Beibehaltung des systemfremden Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes in Höhe von 2.160 Euro,
- die unveränderte finanzielle Besserstellung von einkommensstarken Familien durch die kindbedingten Freibeträge trotz der Erhöhung des Kindergeldes,
- die fehlende finanzielle Verbesserung für Familien, die ALG II, Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss beziehen,
- die weiterhin unzureichende Absetzbarkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten,
- die fehlende gleichstellungsrechtliche Prüfung der steuerrechtlichen Regelungen im Bereich der Absetzbarkeit.
Im Rahmen des Familienleistungsgesetzes wurde auch das SGB II verändert. Eingeführt wurde eine zusätzliche Leistung für Schule in Höhe von 100 Euro im Jahr (Auszahlungsmonat jeweils August). Der djb hat in der Anhörung vor dem BT-Ausschuss am 24. November 2008 auf verschiedene Unstimmigkeiten dieser Leistung hingewiesen (Begrenzung auf Jahrgangsstufe 10, Ausgestaltung als Zuschlag und nicht als Mehrbedarf, Anknüpfung allein an die Leistungsberechtigung der Eltern).[4] Im Anschluss an die Anhörung ist zur Unterstreichung dieser Forderungen durch den djb ein Brief an die Ausschussmitglieder des Finanzausschusses initiiert worden, den mehrere Sachverständige mitgezeichnet haben. Inzwischen hat der Gesetzgeber erfreulicherweise noch vor Inkrafttreten der Regelungen nachgebessert und wesentliche Kritikpunkte aufgegriffen[5].
Kinderförderungsgesetz
Mit dem Kinderförderungsgesetz hat die Bundesregierung den Rechtsanspruch eines Kindes ab dem vollendeten ersten Lebensjahr auf Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. durch Förderung in Kindertagespflege im Rahmen ihrer Zuständigkeit geregelt. Für den djb hat Prof. Kirsten Scheiwe an der Sachverständigenanhörung des Bundestags-Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 23. Juni 2008 teilgenommen. Der djb hat das Gesetz grundsätzlich begrüßt. Kritisch bewertet wurde, dass der zeitliche Umfang des Anspruchs des Kindes auf Förderung nicht näher konkretisiert wurde. Eine ergänzende Formulierung für den Rechtsanspruch von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr wurde vorgeschlagen, wonach der Rechtsanspruch einen Umfang der täglichen Förderung von sechs Stunden umfasst. Diese Forderung konnte bekanntlich nicht durchgesetzt werden. Außerdem wurde zur Qualitätssicherung der Kindertagespflege Stellung genommen, da die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichrangigkeit der Kindertagespflege mit Angeboten der Bildung, Betreuung und Erziehung in Tageseinrichtungen nur zu erreichen ist, wenn bisher noch fehlende allgemein verbindliche Qualifikationsstandards für die Kindertagespflege sowie ein länder- und trägerübergreifender Qualifikationsrahmen geschaffen werden. Die Position einer grundsätzlichen Ablehnung eines Betreuungsgeldes wurde erneut deutlich gemacht, da der djb keinen sachlichen Grund sieht, gerade im Betreuungsbereich die Nichtinanspruchnahme staatlich geförderter Infrastruktur finanziell zu fördern. Familienpolitisch wurde es als auch deshalb abgelehnt, da es einseitig ein Familienmodell begünstigt, bei dem ein Elternteil (zumeist die Mutter) auf eine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung ganz oder wenigstens teilweise verzichtet.
Gesetzliche Rentenversicherung/betriebliche Altersversorgung
Das Gesetz zur Entfristung der beitragsfreien Entgeltumwandlung setzt aus Sicht des djb den Trend zur weiteren Privatisierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten derer, die keine Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung haben – typischerweise Frauen – fort. Entsprechend hat der djb festgestellt, dass ein Gesetz, welches die für Männer und Frauen unterschiedlichen Ausgangspositionen nicht in den Blick nimmt, nicht geeignet ist, der Verpflichtung des Staates nach Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, Rechnung zu tragen.
Zur grundsätzlichen Befassung mit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung und dem überfälligen Reformbedarf wird verwiesen auf djbZ 3-2009.
Christel Riedel
Vorsitzende
[1]St08-13_BEEG.
[2]Fundstellen auf Webseite: www.djb.de/Kommissionen/kommission-recht-der-sozialen-sicherung-familienlastenausgleich/St08-13_BEEG/.
[3]Die Stellungnahme ist auf der djb-Webseite veröffentlicht – www.djb.de/Kommissionen/kommission-recht-der-sozialen-sicherung-familienlastenausgleich/St_08-15/.
[4]Die Stellungnahme findet sich auf der djb-Webseite unter www-dkb-de/Kommissionen/kommission-recht-der-sozialen-sicherung-familienlastenausgleich/St_08-21/.
[5]Vgl. Bürgerentlastungsgesetz vom 16.7.2009 (BGBl. I S 1959).
