Tätigkeitsbericht der Kommission Recht der Sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich (2003-2005)

I. Aufgabe und Arbeitsweise der Kommission

1. Einleitung

Nach dem 35. Kongress des djb 2003 lag ein Schwerpunkt der Kommissionsarbeit im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses Thema hat die Kommission zunächst auf dem 35. djb-Kongress durch mehrere Vorträge und deren anschließende Veröffentlichung (Dokumentation abrufbar auf der djb-Webseite) präsentiert. Im Anschluss und aufgrund des großen Interesses an einer vertieften Auseinandersetzung konzipierte die Kommission durch ihre Untergruppe Krankenversicherung ein djb-Zwischenseminar „Gesundheitsreform“ in Kassel (Dokumentation abrufbar auf der djb-Webseite). Besonders wichtig war uns ein interdisziplinärer Ansatz, weshalb auch Vertreterinnen des Arbeitskreises Frauengesundheit (AKF) und des Deutschen Ärztinnenbunds an der Veranstaltung sowohl als Referentinnen als auch als Teilnehmerinnen (letztere allerdings leider in geringer Zahl) teilnahmen.

Daneben hat die Kommission entsprechend den diversen aktuellen Reformen und Reformvorschlägen im Bereich der sozialen Sicherungssysteme eigene Positionen erarbeitet und in der (Fach-)Öffentlichkeit ver-treten. Wie gewohnt lag besonderes Augenmerk auf den Auswirkungen der Reformen auf Frauen. Die Kommission ist außerdem in eine Vielzahl familienpolitischer Diskussionen eng eingebunden. Dies gilt sowohl für die Beteiligung an Gesetzgebungsaktivitäten als auch für die wissenschaftliche Begleitung dieses Themas. So haben beispielsweise in diesem Berichtszeitraum mehrere Kommissionsmitglieder Expertisen für den 7. Familienbericht erstellt und damit einen wesentlichen Beitrag zur Erarbeitung des Berichts erbracht.

Vorsitzende der Kommission ist Richterin am Landessozialgericht Berlin/Brandenburg Dr. Christine Fuchsloch. Die Kommission hat neben der Vorsitzenden 16 Mitglieder, wobei sich die Zusammensetzung in den letzten beiden Jahren etwas verändert hat. Angesichts des breiten Themenspektrums ist eine Kommissionsgröße von 16 Mitgliedern erforderlich. Projektbezogen wird außerdem mit anderen djb-Mitgliedern oder weiteren Externen zusammengearbeitet. Die Aufteilung der Kommission in Untergruppen hat sich bewährt. Nur bei grundsätzlichen Weichenstellungen trifft sich die gesamte Kommission. Der Hauptteil der Arbeit wird über E-Mail-Kontakte organisiert. Passend zum Kommissionszuschnitt erscheint uns auch berichtenswert, dass seit dem letzten Tätigkeitsbericht im Jahr 2003 fünf Kinder von Kommissionsmitgliedern (einschließlich der Vorsitzenden) geboren wurden und eine weitere Geburt bevorsteht. Mit mehr als zwanzig Kindern wissen wir damit aus eigener Anschauung um die Belange der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Ehrenamt.

Die Kommission hat in den letzten vier Jahren erstmals auf der Grundlage der neuen Satzung gearbeitet. Bei einer Gesamtwertung ergibt sich eine differenzierte Einschätzung. Die Anbindung der Vorsitzenden an den Bundesvorstand sichert eine hohe Effektivität und einen optimalen Informationsfluss. Neben inhaltlichen und organisatorischen Arbeiten für die Kommission führt sie jedoch zu einer nicht zu unterschätzenden Arbeitsbelastung für die Vorsitzende. Dies ist vor allem wegen der von uns einhellig als zu lang bewerteten Amtszeit von vier Jahren problematisch und sollte grundsätzlich überdacht werden. Die Zahl der Anfragen und Einladungen zu Anhörungen, Hintergrundgesprächen und Veranstaltungen von unterschiedlichsten Gruppen und Verbänden hat stark zugenommen und konnten nur im Rahmen der persönlichen Ressourcen der einzelnen Kommissionsmitglieder bewältigt werden. Insofern sind wir Opfer unseres eigenen Erfolgs geworden.

2. Überblick über die Aktivitäten der Kommission

Zur Gesundheitsreform:

djb-SeminarOrganisation, Durchführung und Nachbereitung des djb-Zwischenseminars „Zukunft der Gesundheitsversorgung“ vom 29. bis 31. Oktober 2004 in Kassel,vgl. „aktuelle informationen“ 4/2004 mit dem „fokus“ Gesundheitsversorgung2004

Zu den Arbeitsmarktreformen:

Öffentliche Anhörungvon Sachverständigen am 8. Oktober 2003 in Berlin zum Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, - Drucksache 15/1516 –(Hartz IV) und Teilnahme der Kommissionsvorsitzenden an der Anhörung als Einzelsachverständige8.10.2003
Pressemitteilung
PM 2003-11
Juristinnenbund fordert Nachbesserungen für Frauen und Familien beim Haushaltsbegleitgesetz und den neuen Hartz-Gesetzen10.10.2003
Stellungnahme
St 2004-02
zur öffentlichen Anhörung des BT-Finanzausschusses am 28. Januar 2004 zum Entwurf eines Alterseinkünftegesetzes (BT Drs. 15/2150) (mündlich)29.1.2004
Stellungnahme
St 2004-04
zur Einführung von Unisex-Tarifen in der privaten Versicherungswirtschaft (in Zusammenarbeit mit der Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht)4.2.2004

Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Kinderbetreuung, Erziehungsgeld, Steuerrecht):

Stellungnahme
St 2003-20
zum Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (Haushaltsbegleitgesetz 2004 - HBeglG 2004)6.10.2003
Stellungnahme
St 2004-10
zum BVerfG-Verfahren 1 BvL 10/01 (Anspruch auf soziale Leistungen bei Bezug von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld im Zeitraum 1. Januar 1998 – 31. Dezember 2002)30.4.2004
Stellungnahme
St 2004-18
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG)14.9.2004
Thesenpapier
St 2004-20
vorgelegt bei der Europäischen Familienministerkonferenz "Zukunft Familie - Gemeinsamer familienpolitischer Aufbruch in Europa" am 2. Dezember 2004 in Berlin, Auswärtiges Amt30.11.2004

Zur Pflegeversicherung::

Stellungnahme
2004-13
zur Berücksichtigung des Aufziehens von Kindern in der Pflegeversicherung: djb-Vorschlag zur Umsetzung der Pflegeversicherungs-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. April 200110.6.2004

In Zusammenarbeit mit anderen Kommissionen:

Stellungnahme
2004-13
zur Arbeitsmarkt-, Renten- und Gleichstellungspolitik (djb-Teil des „German NGO Report on the Implementation of the Beijing Platform for Action and its Outcome Documents Produced at the General Assembly Special Session in 2000 (Beijing+5)" (Zuarbeit für die Kommission Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrech10.6.2004
Stellungnahme
2005-01
zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt KOM(2004) 2 endgültig/2 vom 25.2.2004 (in Zusammenarbeit mit der Kommission Ar-beits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht)3.1.2005
Stellungnahme
2005-09
zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt KOM(2004) 2 endgültig/2 vom 25.2.2004 unter Berücksichtigung der Berichtsentwürfe Gebhardt vom 11.5.2005 und van Lancker vom 10.5.2005 (in Zusammenarbeit mit der Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht)23.6.2005

 

II. Inhaltliche Schwerpunkte

1. Gesundheitsreform, Krankenversicherungsrecht

Der Bereich Gesundheit bildete einen Schwerpunkt der Kommissionsarbeit in den letzten zwei Jahren. Die Arbeit wurde fast ausschließlich durch die außerordentlich effektive Untergruppe Krankenversicherung bewältigt. Die Koordination der Untergruppe hatte wie zuvor die Richterin am Sozialgericht Hannover Ulrike Weddig inne. Bereits auf dem 35. Kongress vom 25. bis zum 28. September 2003 wurden drei Vorträge zum Bereich Gesundheitsreform und zu medizin- sowie sozialrechtlichen Problemstellungen gehal-ten. Fast zeitgleich und damit hochaktuell für diesen Kongress verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG -). Die Kommission hatte weit im Vorfeld, nämlich bereits nach den von der Bundesregierung und der Opposition ausgehandelten Eckpunkten zur Gesundheitsreform Stellung dazu genommen (vgl. Pressemitteilung 2003-5, und Stellungnahme 2003-7 und eine sozial ausgewogene Reform des Gesundheitswesens gefordert.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Positionen eingenommen: Die vorgeschlagenen Zuzahlungen (Praxisgebühr, Erhöhung der Klinikgebühr, Wegfall des Zahnersatzes ab 2005, alleinige Finanzierung des Krankengeldes ab 2007) benachteiligen Einkommensschwächere und damit vor allem Frauen, und zwar sowohl in der Erwerbsphase als auch als im Rentenalter. Auch die vorgeschlagene alleinige Finanzierung des Krankengeldes trifft besonders Niedrigverdiener und damit weibliche Versicherte. Die Chance einer echten Strukturreform durch das GMG wurde verpasst. Dies gilt auch für den dringenden Reformbedarf der bisherigen und fortgeführten kostenträchtigen Fehl- und Unterversorgung im Gesundheitswesen. Die spezifischen Bedürfnisse von Frauen an einer ausreichenden Gesundheitsversorgung finden keine Berücksichtigung (Folgen sind beispielsweise häufige Fehldiagnosen beim Herzinfarkt von Frauen). Die damals erhobene Forderung des djb nach einer echten Stärkung der gesetzlichen Krankenversiche-rung (GKV) durch

statt eines halbherzigen Kompromisses besteht weiterhin. Eine Gesundheitsreform, die diesen Namen verdient, muss die unbestreitbaren positiven Seiten der GKV stärken, eine breitere Einnahmebasis schaffen und die biologischen Unterschiede in medizinischer und pharmakologischer Forschung, Lehre und Versorgung angemessen berücksichtigen. Diese Forderung wird von engagierten Vertreterinnen der medizischen Berufe seit langem nachdrücklich erhoben und kann von Juristinnen und Ökonominnen im Interesse einer zielgerichteten Verwendung der Beitragsmittel nur unterstützt werden. Die Reform muss für alle - auch für Frauen und Familien - eine bezahlbare Sicherung ihrer Gesundheit bieten. Dieses Ziel ist durch das verabschiedete GMG und die jetzt vorgelegten Vorschläge der CDU/CSU zur Gesundheits-prämie und der SPD zur Bürgerversicherung in weitere Ferne gerückt, da die Reformansätze keine struk-turellen Verbesserungen der Versorgungssituation im Sinne geschlechtsspezifischer Anforderungen ver-ankern. Stattdessen soll einem weitgehend geschlechtsneutral arbeitenden Versorgungssystem lediglich „frisches Geld“ zugeführt werden.

Aufgrund der Gewichtigkeit und Brisanz der Themen bereitete die Kommission ein djb-Zwischenseminar „Zukunft der Gesundheitsversorgung“ vor, das vom 29. bis zum 31. Oktober 2004 in Kassel stattfand. Der genaue Inhalt der einzelnen Vorträge ist der Ausgabe 4/2004 der aktuellen Informationen zu entnehmen. Dieses Seminar wurde in Zusammenarbeit mit den Ärztinnen des AKF (Arbeitskreis für Frauengesundheit) und der Kommission „Ältere Menschen“ durchgeführt und logistisch von der Geschäftsstelle des djb unterstützt. Um auch jüngeren Mitgliedern eine Teilnahme zu ermöglichen, wurde besonders auf niedrige Tagungs- und Hotelkosten geachtet. Finanziell wurde das Seminar vom BMFSFJ gefördert.

Folgende Problemkreise wurden sowohl aus medizinischer als auch aus juristischer bzw. politischer Sicht bearbeitet und engagiert diskutiert: GATS und seine Auswirkungen auf den Gesundheitsmarkt

Den Eingangsvortrag hielt Frau Richterin am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Gertrude Lübbe-Wolf zum Thema „Die Internationalisierung der Politik und der Machtverlust der Parlamente“, weitere Rednerinnen waren Frau Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, MdB, zum Thema „GATS und die EU-Dienstleistungsrichtlinie“. Am Samstag begann Frau Angelika Diggins-Rösner vom BMFSFJ mit dem „Frauengesundheitsbericht“, danach folgten Frau Dr. Almut Tempka, Oberärztin an der Charité in Berlin, mit der „Darstellung von Behandlungssituationen an genderspezifischen Fallsituationen“ und Frau Dr. Nicola Heinemann (Rechtsanwältin und Mitglied der Untergruppe) mit der „Zivilrechtlichen Steuerung der Behandlungssituation – Aufklärung, Haftung, Sachverständige“. Weiterhin stellte Frau Wiebke Klinkenborg (Justitiarin beim BKK-Landesverband Niedersachsen-Bremen und Mitglied der Kommission „Ältere Menschen“) den von der Kommission „Ältere Menschen“ erarbeiteten „Gesetzentwurf zum Behandlungsvertrag“ vor. Frau Dr. Sonja Mühlenbruch (ebenfalls Mitglied der Untergruppe) schloss den zweiten Themenblock mit der „Sozialrechtlichen Steuerung der Behandlungssituation – Leistungsanspruch und Leistungskonkretisierung in der gemeinsamen Selbstverwaltung“ ab.

Der dritte Themenblock begann mit einem Vortrag von Frau Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des VdAK, danach folgte im Rahmen des Themas „Die Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung: Rahmen für geschlechtsspezifische Forschung“ Vorträge von Frau Prof. Dr. Gabriele Kaczmarczyk, Professorin für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin an der Charité in Berlin, und von Herrn Dr. Ulrich Hagemann vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Der vierte Themenblock begann mit einer Einführung von Frau Dr. Marianne Lückerath, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und Frau Ruth Schimmelpfeng-Schütte, Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und Mitglied der Kommission „Ältere Menschen“, sowie einer Ergänzung zum Bereich „Privatisierung der Absicherung – Probleme und Grenzen“ durch Herrn Hartmut Reiners, Referatsleiter im MASGF des Landes Brandenburg. Der Sonntag begann mit einer Diskussion zur Positionierung des djb zum Thema „Aktive Sterbehilfe“. Danach fand das Abschlusspodium zur Zukunft der gesundheitlichen Versorgungsstrukturen unter Teilnahme von Frau Dr. Ursula Sottong, Frau Christel Riedel, Rechtsanwältin und Mitglied der Untergruppe, Frau Sabine Zimmer und Frau Wiebke Klinkenborg statt. Nach dem Seminar vertiefte die Kommission die Diskussion „Bürgerversicherung – Kopfpauscha-le/Gesundheitsprämie“, um so den weiteren politischen Prozess begleiten zu können. Außerdem beschäf-tigte sie sich – mit Hilfe von externem Sachverstand1 - mit dem für die Weiterentwicklung der Kranken-versicherung hoffnungsvollen Thema „Integrierte Versorgung“.

2. Arbeitsmarktpolitik

Die Arbeitsmarktpolitik hat wie kaum ein anderes Thema die öffentliche Diskussion der letzten beiden Jahre bestimmt. Hartz IV - genauer das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - gehört zu den bekanntesten und sicher unbeliebtesten Gesetzen dieser Bundesregierung. Selten werden allerdings die frauenspezifischen Auswirkungen der Neuregelungen aufgezeigt. In diesem Bereich hat sich der djb besonders engagiert, und zwar schon zu einem Zeitpunkt, zu dem Hartz IV noch nicht in aller Munde war, aber die entscheidenden Weichen für die Neuregelungen gestellt wurden. Die Kommissionsvorsitzende hat als Einzelsachverständige (d.h. als Sachverständige in Person und nicht als Verbandsvertreterin) an der Anhörung von Sachverständigen am 8. Oktober 2003 in Berlin zum Ent-wurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilgenommen. Von Vorteil ist dies vor allem wegen der damit idR verbundenen längeren Redezeit. Am Anhörungstag hat die Kommission für den djb in einer Presseerklärung grundlegende Nachbesserungen für Frauen und Familien gefordert. Nachdem das 3. und 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nach einigen aus unserer Sicht positiven Veränderungsvorschlägen durch den zuständigen Ausschuss in das Vermittlungsverfahren gingen, hat die Kommission frauenpolitische Forderungen für das Vermittlungsverfahren entwickelt. Dabei hat es eine fruchtbare und effektive Zusammenarbeit mit der frauenpolitischen Abteilung des Deut-schen Gewerkschaftsbundes und der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Berufliche Perspektiven für Frau-en gegeben. Aus dieser Zusammenarbeit ist ein gemeinsamer Forderungskatalog entstanden, der vor allem über das Internet verteilt, aber auch in Zeitungen veröffentlicht wurde. Zu diesem Themenkomplex hat vor allem die Vorsitzende der Kommission in der Folgezeit diverse Vorträge gehalten, an Podiumsdiskussionen teilgenommen und publiziert2.

Die inhaltliche Position des djb zu den Hartz-Gesetzen wurde bereits im letzten Tätigkeitsbericht beschrieben. Dabei ist die Reform insbesondere durch Hartz IV durchaus differenziert zu beurteilen, weshalb die in den letzten beiden Jahren in der Öffentlichkeit häufig geäußerte Fundamentalkritik vom djb nicht geteilt wird. Vor allem ist zu betonen, dass die frauenspezifischen Kritikpunkte nicht mit den allgemein geäußerten Kritikpunkten (u.a. differenzierter Beitragssatz Ost und West, zu niedrige Leistungen, zu geringe Hinzuverdienstmöglichkeiten, zu hohe Vermögensanrechnungen) übereinstimmen.

Im Wesentlichen hat die Kommission folgende Position erarbeitet: Grundsätzlich erscheint die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe unter strukturellen Gesichtspunkten richtig. Ein Nebeneinander zweier steuerfinanzierter Systeme zur Sicherung des Lebensunterhalts bei längerer Arbeitslosigkeit ist uneffektiv; die früheren Unterschiede zwischen der Bemessung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ließen sich kaum noch rechtfertigen. Außerdem benachteiligte die Berechnung der Arbeitslosenhilfe - wie nach wie vor diejenige des Arbeitslosengeldes - mittelbar weibliche Arbeitslose, da die Einkommensunterschiede auf dem Arbeitsmarkt fortgeführt und zudem die Leistungsgruppen entsprechend der Steuerklasse zugeordnet wurden. Letzteres führte dazu, dass bei der typischen Frauenlohnsteuerklasse 5 die Arbeitslosenhilfe besonders niedrig war. Weitere positive Ansätze sind der Kinderzuschlag bei niedrigem Einkommen, die Einbeziehung der bisherigen Sozialhilfeempfänger in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung und die indirekte Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit bei der Kinderbetreuung von arbeitslosen Leistungsempfängern.

Allerdings überwiegen aus frauenpolitischer Sicht die negativen Seiten an der Reform: In Ostdeutschland leben, gemessen an den dort wohnenden Erwerbspersonen, fünfmal so viele Arbeitslosenhilfeempfänge-rinnen wie in den alten Ländern. Durch die Anrechnung des Partnereinkommens erhalten viele dieser Frauen jetzt keine Leistungen mehr. Damit verlieren sie nicht nur ihre eigene Existenzgrundlage und werden auf das überkommene Modell der Versorgerehe verwiesen. Die Chancen auf eine künftige Wiedereingliederung mit Unterstützung durch das so genannte Job-Center sind denkbar schlecht. Sie werden faktisch von Wiedereingliederungsmaßnahmen (wie Trainingsmaßnahmen, Eingliederungszuschüssen, Fort- und Weiterbildung) ausgeschlossen. Der djb fordert daher als Korrektiv jedenfalls eine Mindestquote bei aktiven Arbeitsfördermaßnahmen für Arbeitslose, die allein aufgrund fehlender Bedürftigkeit kein Arbeitslosengeld II erhalten (also für die Gruppe der sog. „Nichtleistungsbezieher“). Bei der Zumutbarkeit von Arbeit gibt es für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach den zu bedauernden Veränderungen im Vermittlungsverfahren jetzt (fast) keine Grenzen mehr. Besonders problematisch für Frauen ist, dass auch eine geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob) angenommen werden muss. Mit einer solchen nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann aber keine eigenständige soziale Absicherung mehr begründet werden. Bei den übrigen Veränderungen des Arbeitsförderungsrechts („Hartz III“) werden vor allem die Kürzungen für die Gruppe der Berufsrückkehrerinnen und die Abschaffung der Beitragsfreiheit während der Pflege von Angehörigen abgelehnt. Generell ist zu kritisieren, dass keines der Hartz-Gesetze „gegendert“, also auf seine frauenspezifischen Auswirkungen hin aufgearbeitet wurde.

Neben der Beteiligung an Gesetzgebungsvorhaben hat die Kommission auch auf Anforderung des Bundesverfassungsgerichts eine Stellungnahme zum Verfahren 1 BvL 10/01 abgegeben.

Das Verfahren bezieht sich auf die Rechtslage im Arbeitsförderungsrecht zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002. Es geht vereinfacht darum, ob Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz (also vor allem die Schutzfristen vor und nach der Entbindung) anspruchsbegründend für Leistungen wie das Arbeitslosengeld sind. Bis 1997 begründete der Bezug von Mutterschaftsgeld oder der Anspruch auf Erziehungsgeld einen solchen Anspruch, ohne dass die gesetzlichen Krankenkassen oder der Bund dafür zusätzliche Beiträge erbringen mussten. Es entsprach den selbstverständlichen Grundlagen eines solidarisch ausgestalteten Systems der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, dass solche Zeiten innerhalb der Versicherungsgruppe in der dargestellten Weise zu bewerten waren. Diese Gleichstellung entfiel zum 1. Januar 1998 mit der Einführung des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) vollständig. Besonders problematisch war das für die Zeiten des Mutterschutzes, in denen Frauen einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Der für dieses Verbot mehr als selbstverständliche Ausgleichsmechanismus wurde ersatzlos gestrichen. Begründet wurde diese Neuregelung mit einem strikten Versicherungsprinzip. Nur Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden, sollten noch leistungsbegründend sein. Seit 2003 sind diese Zeiten als Beitragszeiten ausgestaltet. Die Kommission hat sich in ihrer Stellungnahme dem vorlegenden Bundessozialgericht3 angeschlossen, welches die Regelung für verfassungswidrig hält. Allerdings begründet das vorlegende Gericht seine Auffassung (lediglich) mit einem Gleichheitsverstoß im Vergleich zum Krankengeld. Nach Auffassung des djb sind jedoch Regelungen, die an Mutterschutzfristen in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen sozialversicherungsrechtliche Nachteile knüpfen, unabhängig von den Regelungen über das Krankengeld verfassungswidrig. Zum einen besteht die verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 6 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) in der unterschiedlichen Behandlung von Mutterschutzfristen und Beschäftigungszei-ten. Zum anderen stellen die Regelungen eine sozialversicherungsrechtliche Benachteilung allein von Frauen und damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG dar, weil offenkundig nur Frauen von Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt betroffen sein können. Nachträglich sieht sich die Kommission in ihrer Position auch durch die Entscheidung des BVerfG zur Anwaltsversorgung4 bestätigt. Eine Entscheidung ist im Verfahren zu den Mutterschutzfristen bisher nicht ergangen, weshalb auch die djb-Stellungnahme noch nicht veröffentlicht wurde.

3. Gesetzliche Rentenversicherung/private Alterssicherung

Die kritische Begleitung der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die Versorgung der Frauen im Alter gehört seit jeher zu den Aufgaben der Kommission. Die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung weist zahlreiche für Frauen besonders nachteilige Strukturelemente auf5. Dabei wäre eine geschlechtergerechtere Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung durchaus möglich. Wir halten das bereits vor fünf Jahren entwickelte, ausgearbeitete und hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen berechnete djb-Modell6 in diesem Zusammenhang nach wie vor für aktuell. Der Gesetzgeber ist mit der Rentenreform 20017 hingegen erneut den Weg gegangen, das für Frauen besonders nachteilig wirkende Äquivalenzprinzip für die gesetzliche Rentenversicherung zu stärken.8 Außerdem muss zu den umlagefinanzierten Versichertenrenten nunmehr eine private, kapitalfundierte Altersvorsorge treten, um das abgesenkte Niveau der gesetzlichen Alterssicherung auffangen zu können. Für dieses hatte der djb im Jahr 2000 bei der Einführung ohne Erfolg geschlechterneutrale Tarife für Frauen und Männer ( sog. Unisex-Tarife) gefordert, um zu verhindern, dass Frauen höhere Aufwendungen für gleiche Leistungen erbringen müssen oder bei gleichen Beiträgen niedrigere Leistungen erhalten. Trotz einer auch sonst breiten öffentlichen Diskussion wollte der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht in das Altersvorsorgeverträgezertifizierungsgesetz einfügen.

2004 ist im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes endlich die Weichenstellung zugunsten geschlechterneutraler Tarife erfolgt. Ziel des Alterseinkünftegesetzes war es, dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 105, 73) zur Neuordnung der einkommenssteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen nachzukommen. Im Zuge dieser gravierenden Veränderung der Altersvorsorge sollte außerdem die mit der Rentenrefom 2001 eingeführte steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge vereinfacht werden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war der Standard geschlechterneutraler Tarife noch nicht vorgesehen, vom Bundesrat9 jedoch entsprechend einem Antrag Schleswig-Holsteins und Brandenburgs angeregt und vom Bundestag entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages beschlossen worden.

Zu der dem Beschluss vorangehenden öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss am 28. Januar 2004 war nicht der djb als Verband, sondern die Vorsitzende der Kommission Soziale Sicherung, Dr. Christine Fuchsloch als Einzelsachverständige geladen. Da sie verhindert war, reichte das Mitglied der Kommission Soziale Sicherheit, Prof. Dr. Ursula Rust, Universität Bremen, die schriftliche Stellungnahme ein10 und nahm die Richterin am Sozialgericht Berlin, Susanne Becker, den Anhörungstermin wahr.11 Die Einführung von Unisex-Tarifen in der privaten Versicherungswirtschaft war auch Gegenstand eines Gesprächs der Vorsitzenden der Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht Vors. Richterin am LAG Ingrid Weber und Prof. Dr. Ursula Rust mit Frau Ministerin Renate Schmidt. Das Treffen fand während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Alterseinkünftegesetz statt.12 Seit dem 1. Januar 2005 ist in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) als Voraussetzung eines förderfähigen Altersvorsorgevertrages geregelt, dass die zugedachte Altersversorgung unabhängig vom Geschlecht zu berechnen ist. § 8 regelt die Verpflichtung, zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die zuvor abhängig vom Geschlecht berechnet worden waren, mit Wirkung vom 1. Januar 2006 durch Bescheid der Zertifizierungsstelle zu widerrufen.

Grenzen für die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen setzt seit dem 13. Dezember 2004 die Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleis-tungen. Nach Art. 4 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass spätestens nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossene Verträge geschlechtsneutral berechnet werden. Der vom 15. Bundestag 2005 verabschiedete und danach im Vermittlungsausschuss anhängige Gesetzentwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien sieht in § 21 Nr. 5 vor, dass bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen eine unterschiedliche Behand-lung u.a. wegen des Geschlechts nur dann noch sachlich begründet ist, wenn sich das Geschlecht als bestimmender Faktor bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ergibt. Zusätzlich wird klargestellt, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung entstehen, nicht geschlechtsspezifisch in Ansatz gebracht werden dürfen. Die von der CDU-Bundestagsfraktion angekündigte Umsetzung der EG-Gleichbehandlungsrichtlinien im Verhältnis Eins zu Eins würde bedeuten, dass u.a. nicht zu Fragen der Altersdiskriminierung ein Diskriminierungsschutz in Versicherungsverträgen geregelt werden würde. Der djb hat hierzu weitergehende Forderungen gestellt.

4. Berufsständische Anwaltsversorgung

Im Februar 2003 erarbeitete die Kommission mit externer Unterstützung durch die Doktorandin Alexandra Lessel eine Stellungnahme zum BVerfG-Verfahren 1 BvR 774/02. Eine Rechtsanwältin aus Baden-Württemberg hatte Verfassungsbeschwerde erhoben, weil ihr eine beitragsfreie Mitgliedschaft im Versorgungswerk für die Zeit des dreijährigen Erziehungsurlaubs verweigert worden war. Mit Beschluss vom 5. April 2005 erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die einschlägige Beitragsregelung für verfassungwidrig, weil sie zur Beitragsleistung auch bei Einkommenslosigkeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes verpflichtet und damit die Erziehungsperson zwingt, entweder den Mindestbeitrag zu zahlen oder auf die Anwaltszulassung zu verzichten. Zum Prüfungsmaßstab nahm das Gericht den Gleichberechtigungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 2 GG und stellte eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung fest, weil faktisch nach wie vor die Frauen Kinder erziehen und damit von der streitbefangenen Regelung betroffen sind. In Argumentation und Ergebnis folgte das Gericht weitgehend der Stellungnahme des djb, der als einziger der im Verfahren gehörten Verbände die Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen dargelegt hatte. Offen gelassen hat das BVerfG die Frage, ob die Berücksichtigung von Kindererziehung in der berufsständischen Versorgung einen bestimmten Standard erreichen muss, um die Versagung von Kindererziehungszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI zu rechtfertigen. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Recht der Alterssicherung ist zumindest fraglich, ob die einschlägigen Regelungen den Anforderungen der Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG genügen.

Zu Einzelheiten vgl. die ausführliche Stellungnahme zum BVerfG-Verfahren 1 BvR 774/02 (beitragsfreie Mitgliedschaft von angestellten Rechtsanwältinnen zum Anwaltsversorgungswerk während der Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten) vom 14. Februar 2003 (St 2003-02) die Pressemitteilung „Große Freude über die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwaltsversorgung“ vom 22. Juni 2005 (St 2005-04) des djb sowie den (in dem Beschluss mehrfach erwähnten) Aufsatz von Fuchsloch/Schuler-Harms, NJW 2004, S. 3065 ff. Eine Besprechung der BVerfG-Entscheidung durch ein weiteres Kommissi-onsmitglied, Frau Astrid Wallrabenstein, erscheint demnächst in der NJW.

5. Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Kinderbetreuung, Erziehungsgeld, Steuerrecht)

Im Wesentlichen war die Kommission in diesem Bereich an drei Gesetzgebungsverfahren beteiligt:

Außerdem ging es um übergreifende Fragen. Im Thesenpapier, vorgelegt bei der Europäischen Familienministerkonferenz „Zukunft Familie – Gemeinsamer familienpolitischer Aufbruch in Europa" am 2. Dezember 2004 in Berlin kritisierte der djb eine problematische Deutungsverschiebung der Familienpolitik, die häufig einseitig als Bevölkerungspolitik verstanden wird und warnte vor einer Umetikettierung der Frauen- und Familienpolitik in Bevölkerungspolitik. In dem Papier wurden die bekannten Forderungen zu den Bereichen Erwerbstätigkeit (Kinderbetreuung, Mutterschutz, Elternzeit), Steuerrecht und sozialer Sicherung dargestellt und ein kohärentes Konzept von Familiengerechtigkeit eingefordert, das familienpolitische Maßnahmen nicht am Status der Ehe, sondern an der sozialen Tatsache der Kindererziehung orientiert und Teilhabe an Erwerbstätigkeit durch die reale Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht.

a) Erziehungsgeld

An der Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 nahm Privatdozentin Dr. Margarete Schuler-Harms, derzeit Helmut-Schmidt-Universität Hamburg, für den djb teil. Der Gesetzentwurf enthielt als Artikelgesetz nicht nur Regelungen zum Einkommenssteuerrecht, sondern auch zur Kürzung des Erziehungsgeldes. Dabei vertrat der djb im Wesentlichen folgende Position. Mit dem HBeglG 2004 wurden die Bedingungen für den Bezug von Erziehungsgeld verschlechtert. Das Erziehungsgeld ist seit seiner Einführung im Jahr 1989 nicht dynamisiert worden, was eine reale Absenkung bedeutet. Hinzu kommt, dass es durch die Umstellung von 600 DM auf 300 Euro monatlich nun sogar nominell vermindert wurde (§ 5 I BErzGG). Diesen Rückbau hält die Kommission für rechtspolitisch fragwürdig und als Beitrag zum weiteren Anstieg des ohnehin evidenten Armutsrisikos allein erziehender Mütter sogar für verfassungsrechtlich bedenklich. Zusätzlich wurden die Einkommensgrenzen für den Bezug im ersten Erziehungsjahr herabgesetzt und damit der Kreis bezugsberechtigter Eltern erheblich eingeschränkt (5 III BErzGG). Trotz Erhöhung des Kinderzuschlags bei der Einkommensberechnung führt die Kürzung zu einer Absenkung der Einkommensgrenzen um rund ein Drittel bei Familien mit drei Kindern und um rund ein Viertel bei Familien mit sechs Kindern. Damit verfehlt das Erziehungsgeld für mehr kinderreiche Familien als bisher sogar das Ziel, die finanzielle Situation in einer Lebensphase zu verbessern, in der die Familie regelmäßig nur über Einkommen eines Elternteils verfügt. Verschlechtert wurden auch die Gestaltungsmöglichkeiten der Eltern für die Elternzeit (§ 16 BErzGG). Diese Reform vermag auch angesichts des erklärten Zwecks, den Ausbau der Kinderbetreuung fördern zu wollen, nicht zu überzeugen. Gerade in den ersten Lebensmonaten eines Kindes sind Eltern insgesamt stärker auf finanzielle Transferleistungen als auf reale Betreuungsmöglichkeiten angewiesen. In besonderem Maße gilt dies für Eltern mit drei und mehr Kindern, für die der Ausbau der Kinderbetreuung zumeist keine Kompensation für den Zeitraum des Erziehungsgeldbezugs zu bieten vermag.

b) Einkommenssteuerrecht

Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 enthielt auch einen ersten Umsetzungsschritt zur Ersetzung des Haushaltsfreibetrages durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Hierzu kritisierte der djb die im Entwurf zunächst allein vorgesehene Streichung des Haushaltsfreibetrages unter lediglich formloser Ankündigung einer Kompensationsregelung. Erst über einen ergänzenden Vorschlag im laufenden Gesetzgebungsverfahren (vgl. BR-Drs 729/03) wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i.H.v. 1.300 Euro (§ 24b EStG) ab 2004 als dauerhafter Steuerfreibetrag eingeführt. Als Alleinerziehende wurden nur noch Eltern berücksichtigt, die mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren allein im Haushalt leben.

Auf Kritik insbesondere vom Verband der alleinerziehenden Mütter und Väter (VAMV) wurde vor und nach Verabschiedung des Entlastungsbetrages die Ausweitung des Freibetrags auf Haushalte (auch) mit volljährigen Kindern und schließlich aufgrund weiterer Erwägungen im parlamentarischen Raum – anscheinend aus Gleichheitsgründen - auch noch die Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen mit meh-reren Erwachsenen, sogar unter Umständen auf Ehepaare, gefordert. In unserer Stellungnahme zum maßgeblichen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (BT-Drucksache 15/904) bzw. zum Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben wir uns dezidiert allein für die Forderung des VAMV und gegen eine noch weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser speziellen Alleinerziehendenentlastung ausgesprochen und dies verfassungsrechtlich begründet. Für eben diese Lösung, die nur von unserem Verband argumentativ ausgearbeitet wurde, hat sich der Gesetzgeber nunmehr entschieden. Im Rahmen der Kommissionsarbeit hat auf Einladung des BMFSFJ ein Gespräch zur Neuordnung der Lohnsteuerklassen stattgefunden, woran der djb durch Edith Honheiser-Schlieben, Steuerberaterin, Berlin neben anderen Verbänden teilgenommen hat. Das Vorhaben, die Lohnsteuerklasse V durch eine gerechtere Lohnsteuererhebung zu ersetzen, ist aufgrund der zu erwartenden Neuwahlen zurückgestellt worden. Im Hinblick darauf, dass eine Neuregelung der Lohnsteuererhebung auch den Druck auf die Neuordnung der eigentlichen Einkommensbesteuerung in Form des Ehegattensplittings schwächt, ist – zumal bei ei-ner nicht optimalen Lösung bei der Lohnsteuer – die Beibehaltung der jetzigen Regelung nicht nur von Nachteil.

Auf Initiative einzelner Verbände im Frauenrat ist dort eine Arbeitsgruppe Einkommensteuerreform eingesetzt worden, in der auch unsere Kommission durch Edith Honheiser-Schlieben, Steuerberaterin, Berlin vertreten sein wird. Sie tagte am 2. September 2005 das erste Mal. Im Steuerrecht sind die wesentlichen Punkte für den djb nach wie vor die Abschaffung des Ehegattensplittings, die Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten ab dem ersten Euro und in unbegrenzter Höhe und eine verbesserte Entlastung tatsächlich allein erziehender Mütter.

c) Kinderbetreuung

In der Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG vom 30. November 2004 wurden einzelne Aspekte des Gesetzes begrüßt (die gesetzlichen Kriterien für die Feststellung des Mindestbedarfs an Plätzen in Tageseinrichtungen sowie die vorgesehene Qualitätssicherung für Kindertageseinrichtungen). Zu kritisieren ist jedoch, dass die Instrumente des Gesetzentwurfs unzureichend sind, insbesondere kein Rechtsanspruch auf Plätze in Kindertageseinrichtungen für unter 3-Jährige und kein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung eingeführt wurde. Zur Neuregelungen der Tagespflege unterstützt der djb das Ziel einer Verbesserung der Rahmenbedingungen der Kindertagespflege. Zur Erreichung dieses Ziels sind jedoch die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend. Besonders kritisch erscheint die im Gesetzentwurf angestrebte Gleichsetzung von Tagespflege mit der Förderung in Tageseinrichtungen. Es ist zu befürchten, dass damit den Kommunen vor allem eine billigere Alternative zur Verfügung gestellt wird.

6. Pflegeversicherung

Mit seiner Entscheidung vom 3. April 2001 (1BvR 1629/94) hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2004 eine Regelung zu schaffen, die die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt.

Eine solche Regelung hatte der djb bereits in seiner Stellungnahme im Jahr 2000 als rechtspolitisch und verfassungsrechtlich nicht überzeugend eingeschätzt, da sich – anders als in der Rentenversicherung – in der Pflegeversicherung unterschiedliche Beiträge nicht auf den Leistungsumfang auswirken. Privatdozentin Dr. Margarete Schuler-Harms hat diese Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht vertreten. Da die Berücksichtigung der Nachwuchssicherungsleistung im System der umlagefinanzierten Solidarversicherung ein Kernthema der Kommission Familienlastenausgleich ist, hat die Kommission diese Ent-scheidung zum Anlass genommen, nicht nur einen Vorschlag zur Umsetzung dieser Entscheidungen vorzulegen, sondern darüber hinaus grundsätzliche und auch zukunftsweisende Überlegungen in die politische Debatte zu tragen (Stellungnahme vom 10. Juni 2004 zur Berücksichtigung des Aufziehens von Kindern in der Pflegeversicherung: djb-Vorschlag zur Umsetzung der Pflegeversicherungs-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. April 2001 (St 2004-13).

Im Wesentlichen wurde dabei folgende Position erarbeitet: Grundlage ist, das die begünstigende Berücksichtigung der Leistung „Kindererziehung“ auf der Beitragsseite eine systemspezifische Gegenfinanzierung benötigt. Daher wird eine Steuerfinanzierung verworfen und eine moderate allgemeine Beitragssatzerhöhung vorgeschlagen, die für Kindererziehende mit einer pauschalierten Beitragsentlastung beim Arbeitnehmeranteil in Höhe von ca. 2,50 Euro pro Kind bis zu dessen 18. Lebensjahr einhergehen sollte. Die pauschalierte Entlastung erscheint uns geboten, weil sie den geringsten Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Im Übrigen hätte sie ihre Parallele in der gleichfalls beitragsunabhängig gestalteten „Honorierung“ der Leistung Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung – hier jedoch auf der Leistungsseite – gefunden.

Während die Vorstellungen der CDU/CSU im Kern den Anregungen des djb entsprachen, hat der Gesetzgeber einen gänzlich anderen Weg gewählt. Er hat einen 0,25 %igen Beitragszuschlag für Kinderlose ab deren 23. Lebensjahr eingeführt, der für alle die lebenslang entfällt, die ihre Elterneigenschaft gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachweisen. Die Anzahl der Kinder und die Dauer der Kinderbetreuung ist für die Entlastungswirkung unerheblich. Diese Umsetzung der Entscheidung des BVerfG wird von der Kommission grundsätzlich abgelehnt.

7. Ausblick

Unabhängig vom Ausgang der Bundestagswahl stehen auch in den nächsten Jahren Veränderungen der sozialen Sicherungssysteme und damit absehbar zahlreiche Tätigkeitsfelder für die Kommission an. Neben der grundsätzlichen Frage, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben und in der sozialen Absicherung verbessert werden kann, geht es vor allem darum, familienbezogene Elemente in die Leistungssysteme zu integrieren. Mit folgenden Themen wird sich die Kommission voraussichtlich beschäftigen:

Im Gesundheitsrecht will die Kommission das Augenmerk auf eine breiter angelegte Veränderung und Stärkung der gesetzlichen Krankenversicherung richten. Die bisherigen Vorschläge der CDU/CSU zu der sog. Gesundheitsprämie und der SPD zur Bürgerversicherung berücksichtigen lediglich die Einnahmenseite. Vorschläge, wie die Ausgabenseite effizienter zu gestalten und der Forderung nach einer geschlechtergerechter Versorgung nachzukommen ist, finden sich in diesen Diskussionspapieren nicht.

Im Bereich der Kranken- aber auch der Rentenversicherung ist die weitere Entwicklung zum Antidiskriminierungsgesetz hinsichtlich der versicherungsmathematischen Standards zu beobachten. Es ist zu erwarten, dass die mit der Rentenreform 2001 noch aufgeschobene Frage der Zukunft der Hinterbliebenen-renten wieder auf die Tagesordnung kommen wird. Die Frage einer neuen Solidarität der Generationen steht mit der Vorlage eines entsprechenden Grünbuchs der Kommission außerdem auf der Agenda der Europäischen Union.

Im Steuerrecht sind die wesentlichen Punkte für den djb nach wie vor die Abschaffung des Ehegattensplittings, die Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten ab dem ersten Euro und in unbegrenzter Höhe sowie eine verbesserte Entlastung tatsächlich allein erziehender Mütter. Neben der Verfolgung dieser steuerrechtlichen Ziele wird die Kommission insbesondere bei einer Systemänderung des Einkommensteuerrechts für die Durchsetzung frauenspezifischer Interessen einstehen.

Im Bereich des Erziehungsgeldes wird die Kommission weiterhin eine Dynamisierung und Ausweitung dieser Leistung einfordern und darauf hinweisen, dass auch eine Kontinuität solcher Leistungen zu der Planungssicherheit für Familien gehört. Sollten sich die politischen Forderungen nach Einführung eines einkommensabhängigen Elterngeldes verdichten, müssen diese Vorhaben nach den negativen Erfahrungen mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 besonders kritisch reflektiert werden.

Auch das Thema Pflegeversicherung wird die Kommission mit Sicherheit nach der Bundestagswahl intensiv beschäftigen, da die Situation der Pflegekasse dringender Einnahmeverbesserungen bedarf.

Dr. Christine Fuchsloch
Vorsitzende der Kommission Recht der Sozialen Sicherung,
Familienlastenausgleich


Anmerkungen

1 Frau Dolfen von der AOK Rheinland-Pfalz stellte auf einer Untergruppensitzung die einzelnen Verträge der Integrierten Versorgung der AOK Rheinland-Pfalz vor.
2 Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte, Frauenrechte in Deutschland Dokumentation – Frauen als Verlie-rerinnen der Hartz-Reformen – Eine innenpolitische Kommentierung der Forderungen des EU-CEDAW-Ausschusses zur aktuellen Arbeitsmarktpolitik, S. 23 ff.; Frauenpolitische Rückschritte in den Arbeitsmarktre-formen, Ansprüche 2005, S. 11 ff.
3 BSG 11. Senat, Vorlagebeschluss vom 20. Juni 2001, Az: B 11 AL 20/01 R, NZS 2002, 100-103 (red. Leitsatz und Gründe).
4 Siehe unten unter 4.
5 Siehe Arbeitspapier des djb zur Rentendiskussion vom 12.9.1999; ausführlich: Dokumentation der Tagung Ei-genständige Alterssicherung von Frauen, Zeitschrift für Sozialreform, 2000, S. 669 ff.
6 U.a. aktuelle Informationen 1/2004 mit dem fokus Familiengerechtigkeit.
7 djb-Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung am 11. Dezember 2000 (Stellungnahme 00-22).
8 Vgl. 2005 Ursula Rust, Rentenreform; Auswirkungen impliziter Diskriminierung, in: Deutsches Institut für Men-schenrechte, Frauenrechte in Deutschland: Follow-Up-Prozess CEDAW 2004, S. 35 ff.
9Bundesratsdrucksache 2/04.
10http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a07/protokolle/Anhoerungsprotokolle/Stellungnahmen/ Prof_Rust.pdf (djb St 04-01).
11http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a07/protokolle/Anhoerungsprotokolle/047-28_01_04-Wort_AlterseinkG-Mailfass.pdf, S. 79-81 (djb St 04-02).
12djb St 04-04.

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