Stellungnahme: 14-02


zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der BVerfG-Entscheidung zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner_in

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf, gegen den – rechtsförmlich – nichts zu erinnern ist.

Der vorgelegte Referentenentwurf reagiert auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Februar 2013 (BGBl I 2013, 428) nur mit einer Minimallösung. Das BVerfG hält das Verbot der sogenannten Sukzessivadoption durch eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen eingetragenen Lebenspartner – d.h. derjenigen Annahmeform, mit der ein/e Lebenspartner/in das bereits adoptierte Kind der oder des Anderen selbst noch einmal adoptiert – für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Es rügt die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Kindes auf Gleichbehandlung mit den adoptierten Abkömmlingen eines Ehegatten und den leiblichen Kindern einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu finden.

Von den denkbaren Regelungsmöglichkeiten hat der Referentenentwurf die engste gewählt, indem er im materiellen Teil empfiehlt, § 9 Abs. 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) um den Verweis auf die §§ 1742, 1743 BGB zu ergänzen, insbesondere also jener Vorschrift, die die sog. Stiefkindadoption für Ehepartner regelt.

Die vorgeschlagene Änderung ist notwendig und ausreichend, lässt jedoch jede Auseinandersetzung mit der vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Frage vermissen, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist, obgleich für Eheleute zugelassen (Tz. 92). Zudem kommt er der Aufforderung des Gerichts nicht nach, zu prüfen, ob andere Unterschiede, die sich im derzeit geltenden Recht bei der Adoption durch Ehepartner und durch eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner ergeben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Tz. 108).

Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Kürze erneut gesetzgeberischer Handlungsbedarf entstehen wird, da beim höchsten deutschen Gericht ein weiterer Vorlagebeschluss zum Adoptionsrecht in Lebenspartnerschaften anhängig ist (AG Berlin Schöneberg – Beschluss vom 11. März 2013 – 24 F 172/12 und 24 F 250/12 – zitiert nach juris).

Den Bedürfnissen von (Adoptiv-)Kindern, die zu einer ungehinderten Persönlichkeitsentwicklung auf dauerhafte und belastbare Beziehungen, wenn möglich zu mehr als einer elterlichen Bezugsperson, angewiesen sind, wird mit der vorgeschlagenen Minimallösung nicht ausreichend Rechnung getragen.

Der djb hat bereits in der Pressemitteilung zur Entscheidung des BVerfG darauf hingewiesen, dass die gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes, die eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern hierzulande immer noch untersagt ist, in vielen Ländern gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern als rechtliche Option bereits offensteht. Sie wird in einer vom Bundesministerium der Justiz (jetzt: BMJV) in Auftrag gegebenen Studie als kindgerechte Lebenssituation sogar ausdrücklich empfohlen (Rupp [Hrsg.], Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, 2009, S. 303).

Der Gesetzgeber wäre mithin gut beraten, nicht nur einen Entwurf auf den Weg zu bringen, der umsetzt, was ohnehin gilt, sondern den Prüfungsauftrag des BVerfG unter – rechtzeitiger – Beteiligung der Verbände umfassend wahrzunehmen.

 

Ramona Pisal                                  
Präsidentin                                       

Brigitte Meyer-Wehage
Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht,
Recht anderer Lebensgemeinschaften