Stellungnahme
zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern, Fassung vom 28. März 2012
Stellungnahme vom 18.05.2012
Der Juristinnenbund begrüßt die Gesetzesvorgabe, dass das Sorgerecht erst einmal mit der Geburt der Mutter zugeordnet wird. Aus Gründen des Kindeswohles ist es unverzichtbar, dass bei der Geburt des Kindes sicher eine Person verfügbar ist, die rechtsverbindlich für das Kind handeln kann. Es dient dem Kindeswohl nicht, wenn Differenzen zwischen den Eltern über die Kinder ausgetragen werden, es ist daher kindeswohlfeindlich, wenn einem nichtehelichen Vater, der weder Kontakt zu dem Kind will noch Verantwortung tragen will, gegen seinen Willen die Pflicht zur Sorgetragung auferlegt wird.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Sorgeerklärung beim Jugendamt aufrecht zu erhalten wird, wird ausdrücklich begrüßt. Mehr als 50 Prozent der nichtehelichen Eltern erklären bereits jetzt einvernehmlich beim Jugendamt, die Sorge für ihr Kind gemeinsam tragen zu wollen. Dem Kindeswohl dienlich ist alleine eine kooperative und konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Eltern. Diese wird mit der gemeinsamen Sorgeerklärung am besten erreicht.
Aus Gründen des Kindeswohls wird die sog. negative Kindeswohlprüfung, § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB-E, abgelehnt, sie enthält eine Vermutung dergestalt, dass das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich dem Kindeswohl dient, es sei denn, die Mutter kann Gründe vortragen, die dem widersprechen. Es kann nicht Maßstab für das gemeinsame Sorgerecht sein, dass sich die Mutter nicht äußert oder sich nicht ausreichend äußert. Aus diesem Grund wird auch das Eilverfahren ohne Anhörung des Jugendamtes ausdrücklich abgelehnt. Die gesetzliche Vorgabe, dass das gemeinsame Sorgerecht dann entsteht, wenn sich die Mutter nicht innerhalb von 6 Wochen äußert, widerspricht verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Vor der Tatsache, dass es in Deutschland 7,5 Millionen funktionale Analphabeten gibt und eine erhebliche Anzahl an Menschen, die der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig sind, ist nicht sichergestellt, dass die Mutter überhaupt versteht, worum es geht. Verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht dies nicht. Hier ist der Gesetzentwurf dringend nachzubessern.
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (Stand: 28.3.2012) Stellung nehmen zu können. Der djb begrüßt die Gesetzesvorgabe, dass das Sorgerecht mit der Geburt erst einmal der Mutter zugeordnet wird. Aus Gründen des Kindeswohles ist es unverzichtbar, dass bei der Geburt des Kindes sicher eine Person verfügbar ist, die rechtsverbindlich für das Kind handeln kann.[1]
So muss direkt nach der Geburt das Kind beim Standesamt angemeldet werden. Diese wirksame Anmeldung ist notwendig dafür, dass das Kind bei der Krankenkasse der Mutter angemeldet werden kann, ohne diese Anmeldung kann das Kind nur erschwert medizinische Leistungen beziehen. Darüber hinaus ist die Meldung beim Standesamt Voraussetzung dafür, dass soziale Leistungen beantragt werden können. Auch Kindergeld kann nur bezogen werden, wenn das Kind angemeldet ist, abhängig hiervon ist auch der Bezug von Erziehungsgeld.
Auch die gesetzliche Vorgabe, dass der Vater aktiv werden muss, wenn er bekunden will, dass er die elterliche Verantwortung für das Kind übernehmen will, ist eine richtige Entscheidung des Gesetzgebers. Einem nichtehelichen Vater kann aus Gründen des Kindeswohls nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, für das Kind elterliche Verantwortung zu übernehmen. Die Nichttätigkeit des Vaters und die Verweigerung von Entscheidungen die elterliche Verantwortung betreffend sind kindeswohlfeindlich.[2] Aus diesem Grunde ist es auch für die Feststellung der Mitsorge zwingend, dass der Vater positiv bestätigt, die elterliche Verantwortung zusammen mit der Mutter tragen zu wollen. Eine gemeinsame Sorgerechtsausübung ist in der Praxis nicht möglich, wenn ein Elternteil keinerlei Interesse an den Tag legt und Entscheidungen nicht treffen und an ihnen auch nicht partizipieren will. Eine aufgedrängte elterliche Sorge, die vom nichtehelichen Vater abgelehnt wird und in deren Verlauf dieser sich auch bei wesentlichen Fragen nicht engagiert, so dass die Mutter hinter jeder Unterschrift „herlaufen“ muss, kann nicht dem Wohl des Kindes dienen. Auch in Studien wurde festgestellt, dass es im Rahmen des emotionalen Klimas in der Familie ganz wesentlich ist, wie die Eltern miteinander umgehen. Generell ging es Kindern in Familien mit kontinuierlichem Konflikt schlechter als in anderen Familien.
Der nichteheliche Vater hat die Wahl, ob er die gemeinsame Sorgeerklärung zusammen mit der Mutter beim Jugendamt abgeben will oder ob er direkt beim Familiengericht Klage einreichen will.
Die Aufrechterhaltung der Sorgeerklärung beim Jugendamt wird vom djb ausdrücklich befürwortet. Die Sorgeerklärung ist sicherlich ein Erfolgsmodell im deutschen Recht. Mehr als 50 Prozent der nichtehelichen Eltern geben die gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt ab.[3] Die gemeinsame Entscheidung der Eltern, gemeinsam die nächsten 18 Jahre für ein Kind sorgen zu wollen, ist am Kindeswohl ausgerichtet. Die gemeinsame Sorge setzt im Kindeswohlinteresse bei beiden Elternteilen die Bereitschaft voraus, aus der Elternstellung nicht nur Rechte herleiten zu wollen, sondern auch Pflichten gegenüber dem Kind zu übernehmen, also Verantwortung für das Kind zu tragen.
Die Ausübung dieser gemeinsamen Verantwortung erfordert wiederum den Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind durch jeden Elternteil und bedarf eines Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Fehlt es hieran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden.
Leider findet sich im Gesetzentwurf die bereits vom Bundesverfassungsgericht verwendete Behauptung, die Entscheidung gegen die elterliche Sorge werde von nicht miteinander verheirateten Eltern in vielen Fällen ohne Bezug zum Kindeswohl getroffen.[4] Es würden nur sehr selten klare Risikofaktoren für das Kindeswohl genannt, häufiger würden potentielle kindeswohlrelevante Probleme in der Elternbeziehung ins Feld geführt.
Dies wird nach Ansicht des djb von der Studie[5] so nicht gestützt. Diese führt auf Seite 145 aus: „Frauen nannten am häufigsten „Die gemeinsame Sorge war nicht erwünscht“, dicht gefolgt von „Es war nicht sicher, ob die Partnerschaft Bestand hat“. Die Argumente „Es gab den Wunsch, bei Konflikten über Erziehung oder das Kind allein entscheiden zu können“ und „Es erschien nicht wichtig“ wurden als Nächstes gleich häufig genannt.
Bei den Männern wurden am häufigsten genannt „Es wurde davon ausgegangen, dass die gemeinsame Sorge automatisch besteht“, „Es wurde nicht zielstrebig genug verfolgt“ und „Es erschien nicht wichtig“. Deutlich zu erkennen ist, dass es große Unterschiede zwischen den Geschlechtern im Hinblick darauf gibt, ob jemand abgeraten hat. Dies ist bei den Frauen häufiger der Fall als bei den Männern. Am häufigsten wurde den Frauen von der Familie und Freunden (und Freundinnen) abgeraten. Ebenso nennen nur Frauen „Gewalt in der Partnerschaft“ als Grund für eine Entscheidung gegen die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen. Insgesamt scheint für Männer eher mangelnde Informiertheit und mangelnde Zielstrebigkeit als Hinderungsgrund ausschlaggebend zu sein, aber auch ohnehin bestehende Heiratsabsichten wurden häufiger von Männern als von Frauen angeführt. Demgegenüber sprachen sich Frauen eher gegen das gemeinsame Sorgerecht aus, weil sie im Konfliktfall alleine entscheiden wollen bzw. Probleme in der Partnerschaft sehen.“
Der djb geht nicht davon aus, dass lediglich in Fällen von Suchtproblemen oder Gewaltproblemen das gemeinsame Sorgerecht gegen das Kindeswohl verstößt. Vielmehr können schon ständige Konflikte über Fragen des täglichen Lebens zwischen den Eltern zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen. Hier lediglich auf Gewaltprobleme abzustellen, ist zu oberflächlich gedacht.
Es gibt einschlägige psychologische Studien, die deutlich aussagen, dass Koalitionsdruck und Dauerstreit in einer Beziehung kindeswohlschädlich sind.[6] Hier scheint der Gesetzgeber eine falsche Richtung vorzugeben.
Problematisch sieht der djb auch die Behauptung, es gäbe ein neues Leitbild. Ein Leitbild, das dem nichtehelichen Vater die Mitsorge zugesteht, wenn kindeswohlschädliche Umstände nicht erkannt werden können und wenn keine Gewalt- oder Suchtproblematik vorliegt, lehnt der djb ab. Es muss aktiv festgestellt werden können, dass die Ausübung des Sorgerechts durch den Vater dem Kindeswohl dient. Es wird hier ausdrücklich auf das dem Staat zustehende Wächteramt hingewiesen. Im Übrigen wird hier auf die Probleme und Gefahren der Verwendung von Leitbildern hingewiesen. Sie können irreleiten und es ist eine Frage von gesellschaftlichen Werten. Dem djb ist nicht bekannt, dass es eine gesamtgesellschaftliche Befragung gegeben hätte, in der dieses neue Leitbild festgestellt worden wäre.
Kindeswohldienlich ist eine kooperative und konstruktive Zusammenarbeit beider Elternteile, die an die Interessen, Fähigkeiten und Kenntnissen des Kindes orientiert ist. Kindeswohlschädlich ist wohl völlig unstreitig das gemeinsame Sorgerecht, wenn die Beziehung zwischen Eltern und Kindern von Gewalt dominiert wird oder es Suchtprobleme in der Familie gibt. Die Gewalt muss nicht notwendigerweise gegenüber den Kindern ausgeübt werden, es reicht auch, wenn es Gewalt zwischen den Eltern gibt.
Es gibt aber auch ein kindeswohlschädliches Verhalten, ohne dass es Gewalt- oder Suchtprobleme in der Beziehung gibt. Es sollte vom Gesetzgeber hier deutlich gemacht werden, dass z. B. auch ein ständiger Koalitionsdruck eines Elternteils, eine dauernde negative Äußerung gegenüber dem anderen Elternteil durchaus kindeswohlschädlich sein kann.
Negative Kindeswohlprüfung, § 1626a Absatz 2 Satz 1 BGB-E
Der djb lehnt die negative Kindeswohlprüfung ab. Das BVerfG hat jedenfalls in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010[7] festgestellt, dass bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Ausdrücklich stellt es nicht fest, dass das Sorgerecht zu erteilen ist, soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht. In der genannten Entscheidung stellt das BVerfG fest: „Die gemeinsame Sorge setze im Kindeswohlinteresse bei beiden Elternteilen die Bereitschaft voraus, Verantwortung für das Kind zu tragen. Die Ausübung dieser gemeinsamen Verantwortung erfordere den Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind durch jeden Elternteil und bedürfe eines Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Fehle es hieran und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen.“[8]
Das Bundesverfassungsgericht spricht hier deutlich von Kooperationsbereitschaft und einem Mindestmaß an Übereinstimmung.[9]
Keinesfalls kann aber das Maß der Untersuchung des Kindeswohls sein, dass sich die Mutter nicht äußert und das Gericht keine anderen/besseren Kenntnisse vom Kindeswohl hat, zumal ausdrücklich eine Anhörung des Jugendamtes, welches gegenteilige Kenntnisse haben könnte, nicht vorgenommen wird.
Gesetzliche Vermutung, § 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB-E
Das gleiche gilt für die in § 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB-E vorgesehene gesetzliche Vermutung, wonach die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl (dann) nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil, d.h. Vater oder Mutter, keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind. Nach Maßgabe der Begründung zum Entwurf soll die beschriebene Vermutung die Überzeugung des Gesetzgebers unterstreichen, dass die gemeinsame Verantwortungsübernahme durch beide Elternteile grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt. „Schweigt“ die Kindesmutter, kann in der Regel angenommen werden, dass auch in ihren Augen eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden, ebenso wenig wie der Annahme, dass eine Mutter, die tatsächlich kindeswohltragende Gründe gegen die gemeinsame Sorge hat, diese auch vorbringt.[10]
In den streitigen, d.h. konfliktbelasteten Fällen kann – so jedenfalls die Erfahrungen in der Praxis – seriös keinesfalls immer aus dem Schweigen der Mutter die (genannte) Schlussfolgerung gezogen werden. Ob die Gründe der Mutter billigenswert sind, sollte im Einzelnen überprüft werden, nicht aber zu einer gesetzlichen Vermutung führen, die nur gemäß §§ 1696 Absatz 1 Satz 2, 1671 BGB-E geändert werden kann und damit zwangsläufig Folgeverfahren auslöst, die zu einer Mehrbelastung der Gerichte führen.
Im Übrigen wird zu bedenken gegeben, dass das Gesetz – systematisch – bei Vermutungen zumindest an objektive Kriterien anknüpft, wie z.B. an die Richtigkeit und Vollständigkeit von Urkunden (§§ 1600c, 2365 bzw. 891 BGB) oder aber an (tatsächliche) Besitzverhältnisse (§§ 1006, 1362 BGB). Im Bereich der elterlichen Sorge als einer gemeinsamen Verantwortung der Kindeseltern gesetzliche Vermutungen greifen zu lassen, die ihrerseits an auslegungsbedürftige Erklärungen der Eltern anknüpfen, scheint jedoch verfehlt.
Eilverfahren ohne Anhörung des Jugendamts, § 155a Absatz 3 FamFG-E
Aus diesen Gründen lehnt der djb auch das vorgesehene abgekürzte Verfahren ab, das die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge ohne Anhörung des Jugendamts oder der nichtehelichen Mutter vorsieht. Das Absehen von einer mündlichen Erörterung mit der Mutter des betroffenen Kindes und des Jugendamts in den Verfahren stellt eine nicht nachvollziehbare Ausnahme zu den bewährten Grundsätzen des Verfahrens in Kindschaftssachen dar.
Nach § 52a Absatz 1 Nr. 5 SGB VIII berät das Jugendamt jede nichteheliche Mutter über die Möglichkeit der Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Diese Beratungsmöglichkeit muss die nichteheliche Mutter zwar nicht ausschöpfen; in der Regel wird jedoch im Zusammenhang mit der notwendigen Vaterschaftsfeststellung wenigstens ein Kontakt zum zuständigen Jugendamt hergestellt sein – sei es als beurkundende Behörde oder als Beistand oder Ergänzungspfleger für das betroffene Kind im Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Es erschließt sich kaum, warum die Erkenntnisse des Jugendamts aus diesen beratenden Tätigkeiten in den Verfahren unberücksichtigt bleiben sollen.
Im Übrigen ist bereits nach dem Ablauf des Verfahrens zur Feststellung/Anerkennung der Vaterschaft kaum denkbar, dass eine nichteheliche Mutter – gegen den Willen des Kindesvaters – die Errichtung einer gemeinsamen Sorgeerklärung ablehnt, ohne erörterungswürdige Gründe zu haben. Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Regelung vermutet hinter dem möglichen Schweigen der nichtehelichen Mutter im schriftlichen Verfahren ohne jeden nachvollziehbaren Anhaltspunkt Nachlässigkeit oder unsachliche Voreingenommenheit. Nach Auffassung des djb steht im Gegenteil eher zu vermuten, dass die Gründe, die die nichteheliche Mutter in den vorgelagerten Verfahren oder Erklärungen dazu veranlasst haben, sich gegen eine Sorgeerklärung zu entscheiden, tragfähig sind und im Verfahren mündlich erörtert werden müssen.
Der Gesetzgeber äußert sich nicht zu § 158 FamFG. Es ist aus dem Gesetzentwurf nicht erkennbar, ob trotz Nichtanhörung des Jugendamtes ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist. Es handelt sich zwar nicht um eine Entziehung oder Teilentziehung der Personensorge nach §§ 1666 und 1666a BGB, durch die Übertragung der Mitsorge auf den anderen Elternteil wird aber sehr wohl in das Sorgerecht so eingegriffen, dass es als Teilentziehung verstanden werden könnte. Eine Klarstellung des Gesetzgebers zu dieser Frage wäre wünschenswert.
Auch das Verhältnis des § 155a FamFG-E zu § 159 FamFG ist hier nicht recht nachzuvollziehen. Gemäß § 159 Absatz 1 FamFG „hat das Gericht das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.“ Die Beibehaltung des § 159 FamFG in Verhältnis zu § 155a FamFG-E führt dazu, dass weder die Mutter noch das Jugendamt persönlich angehört werden, wohl aber das Kind. Der Beschleunigungscharakter des Verfahrens wird hierdurch ausgehebelt und wenn das Kind durch das Gericht angehört wird, ist nicht ersichtlich, warum dann nicht auch Zeit sein sollte, das Jugendamt und die Mutter zu laden.
Schriftliches Verfahren, § 155a Absatz 3 FamFG-E
Laut § 155a Absatz 3 des Entwurfes soll nicht nur ohne Anhörung des Jugendamtes, sondern auch ohne mündliche Anhörung der Mutter entschieden werden. In allen anderen sorgerechtlichen Verfahren, die bei weitem nicht die Tragweite eines solchen Verfahrens haben müssen, ist die mündliche Anhörung der Eltern entweder als Regelfall oder sogar zwingend vorgeschrieben (§ 160 FamFG). Dazu kommt, dass die vorgesehene Regelung wenig sprachgewandte oder in behördlichen Angelegenheiten unerfahrene nichteheliche Mütter ohne sachlichen Grund benachteiligen kann.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nicht in Betracht gezogen, dass in Deutschland laut der Anfang 2011 erschienen Studie „leo. – Level-One Survey“ der „funktionale Analphabetismus“ 14,5 Prozent der Bevölkerung betrifft.[11] Das ist doppelt so viel wie bislang angenommen. Funktionaler Analphabetismus bedeutet, dass die Betroffenen zwar teilweise einzelne Sätze lesen oder schreiben können, nicht jedoch zusammenhängende Texte, wie etwa Arbeitseinweisungen, Behördenbriefe, Zeitungen oder Bücher.[12]
Das entspricht einer Größenordnung von 7,5 Millionen funktionalen Analphabet/inn/en in Deutschland. Betroffene Personen sind aufgrund ihrer begrenzten schriftsprachlichen Kompetenzen nicht in der Lage, am gesellschaftlichen Leben in angemessener Form teilzuhaben. So misslingt etwa auch bei einfachen Beschäftigungen das Lesen schriftlicher Arbeitsanweisungen.[13] Das Lesen von behördlichen Schriftstücken dürfte über diese Zahl noch einmal hinausgehen.
In der Stichprobe sind ausschließlich Personen enthalten, die die deutsche Sprache mündlich soweit beherrschen, dass sie einer Befragung und einem Kompetenztest folgen können.[14]
Würde man auch Zugewanderte ohne mündliche Deutschkenntnisse hinzuziehen, müssten diese Personen der Zahl von 7,5 Millionen noch einmal hinzugezählt werden.[15]
Es ist daher in einer erheblichen Anzahl von Fällen möglich, dass die Mutter – sei sie der deutschen Sprache überhaupt nicht kundig oder sei sie funktionale Analphabetin – die schriftliche Anhörung nicht versteht und dann mit der Mitsorge des Vaters überrascht wird. Ihr bleibt dann nur die Möglichkeit, die Mitsorge gerichtlich aufheben zu lassen, mit allen Kostenfolgen für sie.
Darüber hinaus wird auch darauf hingewiesen, dass durch die Einführung des § 155a FamFG die Vorschrift des § 155 FamFG verwässert wird.
Gemäß § 155a Absatz 4 FamFG-E wird das Verfahren des § 155 FamFG an das Verfahren des § 155a FamFG angehängt, wenn dem Gericht auf den Vortrag der Beteiligten oder in sonstiger Weise Gründe bekannt werden, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen. Die 6-Wochen-Stellungnahmefrist des § 155a FamFG-E wird dann durch die Monatsfrist des § 155 Absatz 2 FamFG verlängert: „Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.“
Der § 155 FamFG, der der Beschleunigung des Kindschaftsverfahrens dient, wird durch das neu eingeführte Eilverfahren um sechs Wochen verlängert.
Negative Kindeswohlprüfung bei § 1680 BGB-E
Auch bei § 1680 BGB soll die negative Kindeswohlprüfung eingeführt werden und die bisherige positive Kindeswohlprüfung wird hier durch die Vermutung ersetzt, dass die Alleinsorge des nichtehelichen Vaters nach dem Tod der bis dahin alleinsorgeberechtigten Mutter dem Kindeswohl dient.
Die Situation eines Kindes nach dem Tode der bis dahin alleinsorgeberechtigten Mutter ist mit der üblichen Familienkonstellation des § 1626a BGB keinesfalls vergleichbar. Hier werden auch Fälle mit erfasst, in denen das Kind keinerlei oder kaum Kontakt zum nichtehelichen Vater hatte. Dieser erhält dann mit dem Tod der Mutter – auf seinen Antrag hin – die Alleinsorge, ohne dass überprüft wird, wie die Situation und auch die psychische Verfassung des Kindes ist.
Mit Erhalt der Alleinsorge – ohne Anhörung des Jugendamtes – kann der Vater den Wohnort des Kindes ändern, die Schulsituation, die Religionszugehörigkeit ohne Durchführung einer positiven Kindeswohlprüfung.
Ein Kind ist durch den Tod des alleinerziehenden Elternteils mit Alleinsorge so in seiner Psyche betroffen, dass sich die Situation mit dem Normalfall eben nicht vergleichen lässt. Bei § 1680 BGB muss es jedenfalls bei dem Verfahren des § 155 FamFG verbleiben und das Gericht muss die Alleinsorge des Vaters als für das Kindeswohl dienlich positiv feststellen.
Soweit der Entwurf in der genannten Norm (§ 155a FamFG-E) auch die Mitteilungspflichten des Gerichts an das Jugendamt regelt, ist anzumerken, dass der Anregung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) im Begleitschreiben vom 2. April 2012 – Mitteilung von Sorgerechtsänderungen durch die für den Bezirk des Familiengerichts zuständigen Jugendämter an die registerführenden Jugendämter –, aus den dort aufgezeigten Gründen beigetreten wird. Folgt man dieser Auffassung, bedarf der Entwurf allerdings – wie angekündigt – noch einer Ergänzung/Änderung.
Ramona Pisal
Präsidentin
Dr. Angelika Nake
Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und
Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften
Anmerkungen
[2] S. hierzu im Übrigen die Entscheidung des BVerfG vom 1.4.2008, Az.: 1 BvR 1620/04, in welcher festgestellt wird, dass es keinen Zwang eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind geben kann, weil dies in der Regel kindeswohlwidrig sein wird, in: BVerfGE 121, 69-108.
[3] Im Jahr 2008 50,7 Prozent, Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09, zitiert Juris, Tz 24.
[4] BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09, zitiert nach Juris, Tz 25.
[5] Studie „Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“, Jurczyk, Karin/Walper, Sabine, <http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Endbericht_Sorgerecht_final.pdf> (Zugriff: 18.5.2012).
[6] Walper, Sabine/Fichtner, Jörg/Normann, Katrin, Hochkonflikthafte Trennungsfamilien, Forschungsergebnisse, Praxiserfahrungen und Hilfen, München 2011.
[7] BVerfG, Beschluss vom 29.1.2003, 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01, BVerfGE 107, 150 ff.
[8] Ebd., S. 173.
[9] Ebd., S. 173.
[10]S. Referentenentwurf v. 28.3.2012, S. 20.
[11] S. leo, - Level-one-Studie , Presseheft. Anke Grotlüschen/Wibke Riekmann 2011 (Zugriff: 18.5.2012).
[12] Hierzu die Kleine Anfrage vom 30.11.2011, Drucksache 17/8031, <http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708031.pdf> (Zugriff: 18.5.2012) zur Umsetzung des Nationalen Pakts für Alphabetisierung und Grundbildung in Deutschland.
[13] S. Leo-Studie, ebd.
[14] S. Seite 7 der Leo-Studie, ebd.
[15] Ebd.
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